Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

§ 26b der Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

" § 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09

(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.

(2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende Werktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin übertragenen Referenzmengen dieser Werktag als Stichtag im Sinne des Absatzes 1.

(3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve.

§ 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b

(1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

§ 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen

Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchabgabenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 123) normiert für die Zwölfmonatszeiträume 2006/07 bis 2008/09 eine Erhöhung der deutschen einzelstaatlichen Referenzmenge in drei Schritten um je 0,5 Prozent. Die Erhöhung beträgt für jeden der drei Zwölfmonatszeiträume rund 139.000 Tonnen und damit insgesamt rund 418.000 Tonnen.

Nach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird die Erhöhung "automatisch der nationalen Reserve zugeschlagen und je nach zu erwartendem Bedarf in Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen aufgeteilt". Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Bestimmungen vorzusehen, um die Referenzmengen in der nationalen Reserve ganz oder teilweise an Milcherzeuger auf Grund von objektiven Kriterien zuzuteilen.

Diesen EG-rechtlichen Verteilungsauftrag führt die vorliegende Verordnung aus, indem sie die für die Verteilung notwendigen Bestimmungen in die Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) einfügt. Die Eckpunkte der Verordnung entsprechen dem Beschluss der Agrarministerkonferenz in Bielefeld vom 7. Oktober 2005 (TOP 11).

Kosten

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Durchführung der EG-Milchabgabenregelung durch Bund und Länder entsteht vor allem in den Jahren 2006 bis 2008 ein geringer Vollzugsmehraufwand, der sich jedoch in den bisherigen Vollzugsablauf einfügt und sich daher nicht näher quantifizieren lässt. Die Bundesfinanzverwaltung hat zudem in geringem Umfang ein Antragsverfahren durchzuführen, dessen Prüfung sich jedoch ebenfalls in die bisherige Durchführung der EG-Milchabgabenregelung einfügt. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.

Der Wirtschaft entstehen generell keine weiteren Kosten. Lediglich den Käufern entsteht durch die Ausstellung von Bescheinigungen geringer Mehraufwand. Da die Käufer - im Regelfall Molkereien - bereits gegenwärtig bei der Durchführung der Milchabgabenregelung als Verwaltungshelfer der Bundesfinanzverwaltung mitwirken, dürften die für sie entstehenden

Mehrkosten jedoch nur geringfügig sein. Erhöhungen von Einzelpreisen und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind folglich nicht zu erwarten.

Sonstiges

Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Erhöhung einer Referenzmenge nach der letzten Erhöhungsstufe im Zwölfmonatszeitraum 2008/09 die in der Verordnung vorgesehene Folgewirkungen entfalten kann, ist eine Befristung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 ersetzt den seit dem Jahre 2005 obsoleten § 26b MilchAbgV durch die neuen §§ 26b bis 26d MilchAbg

Da die Erhöhung nur in einem begrenzten Zeitraum vorzunehmen ist, erfolgt eine Einordnung in den Abschnitt "Schluss- und Übergangsvorschriften".

Zu § 26b:

Nach Absatz 1 erhöht sich die einem Milcherzeuger an den drei Stichtagen jeweils zur Verfügung stehende Referenzmenge zu jedem Stichtag um 0,5 Prozent. Jeder Stichtag ist mithin getrennt zu betrachten. Dadurch erhöht sich zu dem zweiten und dritten Stichtag auch die jeweils zu dem vorherigen Stichtag zugewiesene Erhöhung. Eine derartige Erhöhung der Erhöhung, die einen maximalen Umfang von rund 2.000 Tonnen besitzt und im Rahmen des gewählten Verteilungsverfahrens nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand vermeidbar wäre, ist zwar nicht in der Erhöhung der deutschen einzelstaatlichen Referenzmenge enthalten. Sie wird jedoch durch die Begrenzung der von der Erhöhung Begünstigten in Absatz 3 und die bestehende nationale Reserve aufgefangen. Die Erhöhung erfolgt von Gesetzes wegen, soweit nicht Absatz 3 einen Antrag voraussetzt. Eine bloße Referenzmengen-Inhaberschaft ist entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 für den Erhalt der Erhöhung nicht ausreichend. Hinzu kommen muss die Eigenschaft als Milcherzeuger in der Ausgestaltung des Absatzes 3.

Absatz 2 regelt, dass Referenzmengen, die im Rahmen der regulierten entgeltlichen Übertragung zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Stichtag übertragen werden und damit an der Erhöhung teilhaben, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sich der Übertragungstermin auf Grund eines Samstags, Sonntags oder Feiertags auf den nächsten Werktag verschiebt. Ansonsten würde die Erhöhung demjenigen zu Gute kommen, der die für die Erhöhung maßgebliehe Referenzmenge bereits zur Übertragung angeboten hat. Zudem dient die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 allein dazu, einen ordnungsgemäßen Ablauf des Übertragungsverfahrens sicherzustellen.

Absatz 3 beschreibt den Kreis der Milcherzeuger, die hinsichtlich der Erhöhung Berücksichtigung finden. Da nicht jeder Milcherzeuger täglich Milch erzeugt und im Sinne einer Anlieferung oder eines Direktverkaufs vermarktet (vgl. zur Definition der Vermarktung Artikel 5 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003), erscheint ein zu kurzer Zeitraum, in dem eine Erzeugung und Vermarktung stattgefunden haben muss, nicht angemessen. Der dreißigtägige Zeitraum wurde gewählt, um im Falle von Anlieferungen den Käufern der Milch die Möglichkeit zu geben, eine Verbindung mit der Milchgeldabrechnung für den Monat April vorzunehmen. Wird die Milcherzeugung oder -vermarktung erst später aufgenommen, kommt eine Berücksichtigung der Referenzmenge erst zum nächsten Erhöhungsstichtag in Betracht, soweit dann die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. Die Härtefallklausel des Satzes 1 Nr. 2 übernimmt den Wortlaut der Härtefallklausel des Artikels 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, der Ausnahmen vom Referenzmengen-Einzug in Fällen der Inaktivität regelt. Satz 2 und 3 fordern für eine Berücksichtigung im Rahmen des Satzes 1 Nr. 2, dass ein fristgerechter und ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt wird. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Absatz 4 normiert, wo und in welcher Form für die Erhöhung nicht benötigte Referenzmengen verbleiben.

Zu § 26c

Absatz 1 stellt klar, dass die Vorschriften über die Neuberechnung nach § 18 MilchAbgV insgesamt und damit auch die Antragsbefugnis nach § 18 Abs. 3 MilchAbgV auf die Erhöhung Anwendung finden.

Nach Absatz 2 ist im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen, die zur Milcherzeugung und Milchvermarktung genutzt werden, der Käufer und im Übrigen (Anlieferungs-Referenzmengen im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 2 MilchAbgV sowie Direktverkaufs-Referenzmengen) das Hauptzollamt für die Neuberechnung zuständig.

Zu § 26d

Satz 1 belässt im Falle von zeitweilig übertragenen Referenzmengen die Erhöhung bei dem zeitweilig Übernehmenden. Damit wird die Erhöhung demjenigen zugesprochen, der die für die Erhöhung maßgebliche Referenzmenge zuletzt zur Milcherzeugung genutzt hat. Zugleich handelt es sich bei den zeitweiligen Übertragungen zu einem Großteil um Verpachtungen, bei denen der Verpächter im Regelfall zum Zeitpunkt des Pachtendes kein Milcherzeuger wird oder bereits ist.

Satz 2 nimmt zeitweilige Überlassungen nach § 7a MilchAbgV - Überlassung im Falle getöteter oder verendeter Milchkühe für einen Zwölfmonatszeitraum - von der Regelung des Satzes 1 aus.

Satz 3 ermöglicht den Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung - im Regelfall Verpächter und Pächter -, eine Übertragung der Erhöhung auf den zeitweilig Übertragenden vorzusehen. Entsprechend der Systematik des § 7 MilchAbgV bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung. Wie jede andere Übertragung ist eine solche Übertragung im Wege einer Übertragungsbescheinigung von den zuständigen Landesstellen zu bescheinigen und kann dem Käufer zum Zwecke der Neuberechnung vorgelegt werden. Soweit die Milchabgabenregelung bereits anderweitig eine Übertragung mit einer solchen Wirkung zulässt - etwa im Rahmen des § 7 Abs. 3a MilchAbgV -, werden diese anderweitigen Übertragungsmöglichkeiten durch Satz 3 nicht berührt.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält eine Erlaubnis zur Neubekanntmachung.

Zu Artikel 3

Da § 26b Abs. 1 MilchAbgV als Stichtag für die erste Erhöhungsstufe den 1. April 2006 enthält, sieht Artikel 3 ein Inkrafttreten zu diesem Datum vor.