Empfehlungen der Ausschüsse 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(Betriebsprämiendurchführungsverordnung - Betr Präm Durchf V)

A

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 9 Abs. 2 Satz 1

In § 9 Abs. 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "bei der zuständigen Landesstelle" einzufügen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung.

Die Zuständigkeitsregelung des § 9 Abs. 1 zu den Ausnahmetatbeständen nach Artikel 33 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genügt nicht.

§ 9 Abs. 2 bezieht sich allein auf die weitere Ausnahmeregelung des Artikels 33 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004.

2. Zu § 13 Abs. 2 Satz 2

In § 13 Abs. 2 sind in Satz 2 nach den Wörtern "1,9 Großvieheinheiten" die Wörter "je Hektar innerbetrieblicher Futterfläche" einzufügen.

Begründung

Klarstellung, da eine Besatzdichtegrenze nur in Großvieheinheiten pro Flächeneinheit ausgedrückt werden kann.

3. Zu § 13 Abs. 2 Satz 4 - neu -

In § 13 Abs. 2 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen von Ackerland in Grünland umgewandelt wurden, erhalten, sofern sie am 15. Mai 2003 Dauergrünland gewesen sind, einen Zahlungsanspruch für Dauergrünland. Unter Anwendung der Härtefallregelung des § 13 wird zwar zur Ermittlung des Referenzbetrages der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vorder Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme berechnet und damit der Berechnung Ackerland zugrunde gelegt; in diesen Fällen greift jedoch die Bagatellgrenze und lässt die Härtefallregelung lediglich bei einem Flächenumfang in den Agrarumweltmaßnahmen von i.d.R. mehr als 2 ha zu. Die Bagatellgrenze schließt insofern den Großteil der Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen aus, greift in ungerechtfertigter Weise zu stark und sollte deshalb in diesemspeziellen Fall nicht angewandt werden.

4. Zu § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Anpassung an die Formulierung in § 13 Abs. 2 Satz 3.

5. Zu § 14 Abs. 9 Satz 2 und § 17 Abs. 5 Satz 2

In § 14 Abs. 9 Satz 2 und in § 17 Abs. 5 Satz 2 sind die Wörter "jedoch minde- stens um zwei" jeweils durch die Wörter "mindestens jedoch um zwei" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Anpassung an die Formulierung in § 15 Abs. 9 Satz 1.

6. Zu § 15 Abs. 2 Satz 3

In § 15 Abs. 2 Satz 3 ist die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 2" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Berichtigung.

7. Zu § 15 Abs. 4

In § 15 ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Klarstellung, dass sich die 50 %-Grenze und die 20 000 Euro-Grenze jeweils nurauf die Liefer-, Kauf- und Leistungsverträge und nicht auf eventuelle Eigenleistungen beziehen.

8. Zu § 15 Abs. 5

In § 15 Abs. 5 sind nach dem Wort "nur" die Wörter "in dem Umfang berücksichtigt soweit bis zum 15. März 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind" durch die Wörter "insoweit berücksichtigt, als der Betriebsinhaber die die Steigerung der Produktionskapazität betreffenden Prämienansprüche erworben und in den Jahren 2003 oder 2004 auch genutzt hat" zu ersetzen.

Begründung

Mit der Änderung wird die ursprüngliche Fassung der Verordnung im Wesentlichen wieder aufgegriffen.

Der alleinige Erhalt von Prämienansprüchen ohne deren erstmalige Nutzung im obengenannten Zeitraum kann nicht zu einer Berücksichtigung als Fall in besonderer Lage führen.

Die Berücksichtigung einer Investition im Falle des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 setzt den Erhalt von Prämienansprüchen und deren erstmaligen Nutzung 2003 oder 2004 für Mutterkühe und Mutterschafe voraus.

Die Nutzung von Prämienansprüche nach dem Referenzzeitraum 2000-2002 (tatsächliche Bestandsaufstockung) führt regelmäßig nicht zur Berücksichtigung beider Berechnung des betriebsindividuellen Betrages. Im Zusammenhang miteiner Investition würde das jedoch wirtschaftliche Nachteile für den betroffenen Betrieb zur Folge haben.

9. Zu § 16 Abs. 2 Satz 5

In § 16 Abs. 2 sind in Satz 5 die Wörter "der Übertragung auch eine verpachtete" durch die Wörter "des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine" zu ersetzen.

Begründung

In § 16 geht es nicht um Übertragungen (die sind in § 14 geregelt), sondern um Pacht bzw. Kauf von verpachteten Flächen. Zur Klarstellung sollte daher durchgängigdieselbe Bezeichnung, nämlich "Gegenstand des Pachtvertrages oderdes Kaufvertrages" verwendet werden.

Außerdem wird in dem genannten Satz in der vorliegenden Fassung auf "verpachtete Produktionsquoten" abgestellt. Zur sprachlichen Vereinheitlichung mitden übrigen Absätzen des § 16 sollte hier lediglich auf "Produktionsquoten" abgestellt werden.

10. Zu § 16 Abs. 6 Nr. 1 und 2

In § 16 Abs. 6 sind in Nummern 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Landpachtverkehrsgesetzes" die Wörter "bis spätestens zum 15. Juni 2004" einzufügen.

Begründung

Absatz 6 verlangt zu Nachweiszwecken, dass die zu Grunde liegenden Pachtverträge gemäß den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes angezeigt wordensind. Die gemäß § 2 Abs. 2 des Landpachtgesetzes (LPacht VG) vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige von Pachtverträgen binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung kann jedoch versäumt werden, ohne dass dies die Unwirksamkeit des Pachtvertrages oder eine Sanktion nach sich ziehen würde. Aus § 10 LPacht VG folgt, dass die zuständige Behörde nach Ablauf der Frist die Anzeige "verlangen" kann. Daher ist in Satz 1 eine konkrete Anzeigefrist aufzunehmen. Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfasst Pachtverträge , die bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossen worden sind. Als Anzeigefrist ist somit der 15. Juni 2004 vorzusehen.

11. Zu § 18 Abs. 1 Satz 1

In § 18 Abs. 1 Satz 1 ist nach der Angabe "Artikels 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" die Angabe "in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" einzufügen.

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung und für die Anwender der Regelung als Hinweis , dass neben den in Absatz 2 genannten persönlichen Voraussetzungen des Betriebsinhabers ein weiteres wichtiges Kriterium (5-Jahres-Frist für Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit) hinzukommt.

12. Zu § 18 Abs. 1 Satz 4

In § 18 Abs. 1 ist Satz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Berücksichtigung von Dauergrünland und sonstigen beihilfefähigen Flächen erfolgt einmalig mit Antragstellung. Der Anpassungszeitraum spielt hierfür keine Rolle; Neueinsteiger werden ohnehin nur bis 2007 berücksichtigt.

B

13. Der Finanzausschuss und


der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
empfehlendem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.

C

14. Der federführende Agrarausschuss


empfiehlt dem Bundesrat ferner,
die nachstehende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat hält es für notwendig, bei der nationalen Umsetzung der Agrarreform zur Betriebsprämiendurchführungs-Verordnung und In Ve Ko S-Verordnung weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere folgende Punkte sindzu berücksichtigen.

I. Die Bundesregierung wird gebeten, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass

II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,