901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 3 Nummer 10 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist § 3 Nummer 10 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "Vermietung" ist das Wort ", Verpachtung" einzufügen.
- b) Das Wort "sonstigen" ist durch das Wort "vergleichbaren" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Schon die Begründung zur ersten Novelle der Trinkwasserverordnung hat ausgeführt, dass die originären gewerblichen Tätigkeiten (zum Beispiel Bereitstellung von Sozialräumen/Duschen - mit Ausnahme von angemieteten Objekten) nicht vom Begriff der gewerblichen Tätigkeit erfasst sein sollten, da in diesem Bereich zum Beispiel bestehende Arbeitsschutzvorschriften oder allgemeine Hygiene-/Infektionsschutzbestimmungen einschlägig sind. Die Änderung bewirkt die deutliche Eingrenzung auf Vermietung, Verpachtung und vergleichbare Sachverhalte.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 3 Nummer 11 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe ee eingangs wie folgt zu fassen:
- 'ee) In Nummer 11 werden das Wort "und" durch das Wort "oder" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und... <weiter wie Verordnungstext>.'
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung der Definition der "öffentlichen Tätigkeit".
Die bisherige Definition (zum Beispiel unbestimmter Personenkreis) wird als nicht ausreichend erachtet, da auch Einrichtungen mit "bestimmbarem Personenkreis" (zum Beispiel Schulen, Altenheime, Sportvereine) erfasst werden sollen.
Eine Staatsanwaltschaft hatte die bestehende Definition dahin gehend ausgelegt, dass Schulen nicht darunter zu fassen seien, weil dort insbesondere nicht von einem unbestimmten, wechselnden Personenkreis ausgegangen werden könne, da die Schüler und Lehrer bekannt, beziehungsweise bestimmbar seien.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 3 Nummer 12 Buchstabe a TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee ist in § 3 Nummer 12 Buchstabe a dem Wort "mit" das Wort "jeweils" voranzustellen.
Begründung:
Hierbei handelt es sich um die Klarstellung des Gewollten. Die Angabe des Inhaltes von mehr als 400 Litern für das Speichervolumen bezieht sich auf beide in der Verordnung genannten Anlagentypen "Speicher-Trinkwassererwärmer" und "Durchfluss-Trinkwassererwärmer".
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a 1 - neu - und b 1 - neu - (§ 9 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 9 Satz 1, Satz 2 neu und - Satz 3 - neu - TrinkwV)
In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu ändern:
- a) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:
"a1) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben."
- b) Folgender Buchstabe b 1 ist anzufügen:
- 'b 1) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird." '
- 'b 1) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Begründung:
§ 9 Absatz 9 TrinkwV regelt die analoge Anwendung von § 9 Absatz 1 bis 7 TrinkwV für Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV.
Die Überführung von Satz 3 aus § 9 Absatz 4 nach § 9 Absatz 9 TrinkwV folgt der Rechtssystematik des § 9 TrinkwV, der in den Absätzen 1 bis 7 die Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen ausschließlich für Wasserversorgungsgebiete regelt.
Die Ergänzung des § 9 Absatz 9 TrinkwV um die Regelung in Satz 3, im Falle einer Duldung einen Höchstwert und Zeitraum festzulegen, erfolgt analog zu § 9 Absatz 5 TrinkwV. Dies geschieht unter dem Aspekt, dass bei einer langfristigen Überschreitung von chemischen Parametern der Anlage 2 der Trinkwasserverordnung die Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Schädigung größer oder gleich ist wie bei den Indikatorparametern und somit keine unterschiedliche Verfahrensweise erfolgen kann.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - (§ 9 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 4 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
'a1) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Gefährdung" wird durch das Wort " Schädigung" ersetzt.
- bb) Die Wörter ", die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beeinträchtigt" werden gestrichen.'
Begründung:
Nach § 37 Absatz 1 IfSG muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Der Wortlaut des § 9 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV ist dementsprechend anzupassen.
Reinheit und Genusstauglichkeit des Wassers sind keine zusätzlichen, sondern aus der Grundnorm des § 37 Absatz 1 IfSG abgeleitete Voraussetzungen. Diese Unklarheit ist durch eine Streichung der betreffenden Formulierung zu beheben.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d (§ 10 Absatz 9 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:
- 'd) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c." '
Begründung:
Die Normadressaten und Vollzugsbehörden können aus der Aufhebung des § 10 Absatz 9 TrinkwV nicht entnehmen, dass die Regelungen des § 10 TrinkwV nicht für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV gelten sollen. Dies ist in Absatz 9 des § 10 TrinkwV ausdrücklich zu formulieren.
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - (§ 11 Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 TrinkwV)
Dem Artikel 1 Nummer 6 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
'c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12" eingefügt.'
Begründung:
Die Formulierung dient der Klarstellung, insbesondere im Hinblick auf die Strafbewehrung nach § 24 TrinkwV.
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 7 ist dem § 12 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
" § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend."
Begründung:
Die Formulierung dient der Klarstellung. Auch Ausnahmegenehmigungen nach § 12 TrinkwV unterliegen den weiteren Verfahrensvorschriften des § 11 TrinkwV und sind damit insbesondere zu veröffentlichen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 15 Absatz 3 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 10 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
- 'b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt." '
Begründung:
Der Änderungsbefehl in der Verordnung hätte dazu geführt, dass die Pflicht zur Aufzeichnung von Untersuchungen für die Trinkwasser-Installationen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e TrinkwV mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sowie das Recht der obersten Landesbehörde, auch für diese Anlagen für die Niederschriften die Anwendung einheitlicher Vordrucke oder EDV-Verfahren zu bestimmen, entfallen wären. Die ursprüngliche Verpflichtung soll beibehalten werden.
Mit der Neufassung des Änderungsbefehls wird Folgendes erreicht:
Für die in § 14 Absatz 3 TrinkwV genannten Wasserversorgungsanlagen besteht keine Anzeigepflicht, jedoch die Verpflichtung, regelmäßige Untersuchungen gemäß Anlage 4 vorzunehmen, und die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen unverzüglich anzuzeigen. Daher kann eine Übersendung der Untersuchungsergebnisse, die unter dem technischen Maßnahmenwert liegen, entfallen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 15 Absatz 5 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d ist in § 15 Absatz 5 das Wort "tätigen" durch die Wörter "zugelassenen und gelisteten" zu ersetzen.
Begründung:
Nach der Vorlage der Bundesregierung besteht die Verpflichtung für eine unabhängige Stelle, ohne Bezug auf eine Listung alle in einem Land tätigen Labore zu überprüfen. Dies führt zu Doppelprüfungen, wenn ein Labor in mehreren Ländern tätig ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Zuständigkeit der Überprüfung der Labore durch die jeweilige unabhängige Stelle der Länder auf die jeweilig im Land gelisteten und zugelassenen Labore beschränkt. Damit werden Doppelüberprüfungen der Länder und mögliche Inkonsistenzen vermieden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c (§ 16 Absatz 7 Satz 1a - neu - TrinkwV) und Nummer 16 Buchstabe e (§ 25 Nummer 11c1 - neu - TrinkwV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 11 Buchstabe c ist in § 16 Absatz 7 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit."
- b) In Nummer 16 Buchstabe e ist in § 25 nach Nummer 11c folgende Nummer 11 c 1 einzufügen:
"11c 1. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1a das Gesundheitsamt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen informiert,".
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Gemäß § 9 Absatz 8 TrinkwV kann das Gesundheitsamt den Anlagenbetreiber auffordern, seine Pflichten gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV zu erfüllen und gegebenenfalls Maßnahmen anordnen, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV nicht nachkommt.
Wenn dem Gesundheitsamt eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts bekannt wird, entsteht für das Gesundheitsamt gegebenenfalls eine Ermittlungspflicht, zu überprüfen, ob der Unternehmer und der sonstige Inhaber ihren Pflichten gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV nachgekommen sind.
Die Verpflichtung des Unternehmers und des sonstigen Inhabers gemäß § 16
Absatz 7 Satz 1a TrinkwV, das Gesundheitsamt unverzüglich über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zu informieren, dient somit der Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung des Arbeitsaufwands des Gesundheitsamts.
Zu Buchstabe b:
Gemäß § 16 Absatz 7 Satz 1a TrinkwV haben der Unternehmer und sonstige Inhaber im Falle der Überschreitung des Maßnahmenwertes das Gesundheitsamt über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Dem Gesundheitsamt sollte, analog zu den weiteren als Ordnungswidrigkeit geregelten Tatbeständen in § 16 Absatz 7 TrinkwV, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine unterlassene Information als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 17 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 12 ist § 17 wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift ist das Wort "Gewinnung, " zu streichen.
- b) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Anlagen für die Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser müssen zur Einhaltung des § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, gebaut und betrieben werden."
- c) In Absatz 2 ist in den Sätzen 1 und 2 das Wort "Gewinnung, " zu streichen.
Begründung:
Die Änderung zielt auf die Anpassung des Stellenwertes von technischen Regeln an die gesetzlichen Vorgaben und vermeidet dabei einen Personalmehrbedarf für die Länder.
Nach § 37 Absatz 1 IfSG muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung haben diesem Ziel zu genügen (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 IfSG).
Ein zweifelsfrei wichtiges Instrument für die Erreichung dieses Ziels stellt die Beachtung des technischen Regelwerks dar. Die zwingende Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik an und für sich ist allerdings nicht zielführend. Vielmehr sind nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik relevant, die der Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes dienen. Die zwingende Forderung nach der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ohne Bezug zum Besorgnisgrundsatz ist daher zu ändern.
Nach § 50 Absatz 4 WHG dürfen Wassergewinnungsanlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
Die Streichung des Wortes "Gewinnung" und des Kommas nach dem Wort "Gewinnung" stellt darüber hinaus eine klare Trennung zwischen Wasserrecht und Trinkwasserüberwachung her und vermeidet einen positiven Kompetenzkonflikt zwischen den Vollzugsbehörden des Wasserhaushaltsgesetzes (untere Wasserbehörden) und der Trinkwasserverordnung (Gesundheitsämter).
Nach der Normhierarchie kommt dem formellen Wasserhaushaltsgesetz im Vergleich zur Trinkwasserverordnung 2001 ohnehin Geltungsvorrang zu.
13. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 TrinkwV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:
'14a. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März die für den Bericht nach Satz 4 erforderlichen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr."
- b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Bericht" die Wörter "umfasst Versorgungsanlagen, aus denen mindestens 1 000 Kubikmeter pro Tag im Durchschnitt entnommen werden oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden, und" eingefügt.'
Begründung:
Die Änderung zielt auf die Schonung von prioritären Überwachungsressourcen und vermeidet somit einen Personalmehrbedarf für die Länder durch Beschränkung der Berichtspflichten auf eine 1:1-Umsetzung der Trinkwasser-Richtlinie.
Die gegenwärtige Berichtspflicht geht weit über die von der EU geforderte Berichtspflicht hinaus. Sie führt zu einem unnötig hohen Verwaltungsmehraufwand, ohne dass damit ein Gewinn an Verbraucherschutz einherginge. Vielmehr müssen durch die Bindung des begrenzt vorhandenen Personals wichtige Überwachungstätigkeiten zugunsten der ausgedehnten Berichtspflicht zurückgestellt werden. Die Regelung ist deshalb im Sinne einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EG-Trinkwasserrichtlinie) zu ändern.
14. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f (§ 25 Nummer 12 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f ist in § 25 Nummer 12 die Angabe
"Absatz 6" durch die Angabe " § 17 Absatz 6" zu ersetzen.
Begründung:
Hierbei handelt es sich um eine notwendige rechtstechnische Anpassung eines Redaktionsversehens.
B
- 15. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorlage der Bundesregierung zu einer deutlichen Entlastung der Gesundheitsämter im Bereich der Legionellenüberwachung von privatgeschäftlichen Anlagen führen wird.
Gleichwohl bleibt durch die Übermittlung aller Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen eine regelhafte Befassung der Gesundheitsbehörden erhalten. Dies erfordert auf Grund der hohen Zahl der Anlagen weiterhin einen erheblichen Personalmehrbedarf, der von den Ländern nicht im notwendigen Umfang erbracht werden kann. Im Ergebnis wird dies zu einem unerwünschten Abzug von Personalressourcen weg von den zentralen Wasserversorgungsanlagen und anderen prioritären Aufgaben der Gesundheitsämter führen. Wenn die Untersuchungsfristen jedoch, wie in der Vorlage vorgesehen von einem Jahr auf drei Jahre verlängert werden, wird dieser unerwünschte Effekt nicht sofort, sondern verzögert eintreten. Im Hinblick auf die zu erwartenden erheblichen Belastungen bittet der Bundesrat die Bundesregierung mit Nachdruck, auch nach Abschluss dieses Verordnungsverfahrens Regelungsmöglichkeiten zu suchen, bei denen das erforderliche Gesundheitsschutzniveau ohne staatliche Regelüberwachung im privatgeschäftlichen Bereich gewährleistet wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die am 1. November 2011 in Kraft getretene Novellierung der Trinkwasserverordnung hat für die Länder einen erheblichen Personalmehrbedarf, hauptsächlich durch Neuregelungen im Bereich der privatgeschäftlichen Trinkwasserinstallationen, verursacht.
Die Finanzlage der Länder erlaubt jedoch weder jetzt noch in absehbarer Zukunft eine substantielle Personalmehrung im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Wünschenswerte Ziele des Gesundheitsschutzes müssen daher weitgehend personalneutral umgesetzt werden. Der gegenwärtige Entwurf bringt zwar deutliche Entlastungen, diese gehen jedoch nicht weit genug. Die Folge ist eine fortbestehende Fehlsteuerung der personellen Ressourcen weg von den prioritären Aufgaben des Gesundheitsdienstes. Da die Untersuchungsfristen jedoch von einem Jahr auf drei Jahre verlängert werden sollen, tritt dieser unerwünschte Effekt nicht sofort, sondern verzögert ein. Damit ist noch Zeit, die Trinkwasserverordnung im Sinne der Kostenneutralität fortzuentwickeln.