Der Deutsche Bundestag hat in seiner 218. Sitzung am 24. April 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 016/12709 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG) - Drucksachen 016/8152, 016/8396 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe f wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) In Satz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "15" ersetzt."
- bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa und bb werden zu Doppelbuchstaben bb und cc.
- cc) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe "6,25" durch die Angabe "9,09" ersetzt.
- aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- b) Buchstabe j wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "repräsentativer Bedeutung" sind die Wörter "oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger" einzufügen.
- a) Buchstabe f wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a.
- cc) Der neue Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:
"Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind, unterbreitet die Privatisierungsstelle ein die Wertentwicklung berücksichtigendes Angebot. Kommt eine Einigung nicht zustande, können der Kaufbewerber oder die Privatisierungsstelle eine Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgutachten des nach § 192 des Baugesetzbuches eingerichteten und örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, bei dem auch die aktuelle Wertentwicklung nach Bieterverfahren für vergleichbare Flächen für die Verkehrswertermittlung heranzuziehen ist, verlangen.""
- "b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:
- dd) Buchstabe c wird aufgehoben.
- b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert: aaaa) Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
- "bbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "oder der Käufer ohne wichtigen Grund von dem für die Verpachtung oder für den Verkauf maßgeblichen Betriebskonzept erheblich abgewichen ist" gestrichen." bbbb) Dreifachbuchstabe ccc wird aufgehoben. cccc) Dreifachbuchstabe ddd wird Dreifachbuchstabe ccc und wie folgt gefasst:
- "ccc) In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort "Hauptwohnsitz" die Wörter "oder im Falle juristischer Personen den Betriebssitz" eingefügt."
- bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Buchstabe b wird aufgehoben."
- ccc) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
"cc) Buchstaben c und d werden zu Buchstaben b und c."
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert: aaaa) Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
- bb) In Buchstabe d wird die Angabe "6,25" durch die Angabe "9,09" ersetzt.
- cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) In Absatz 4 wird die Angabe "20" durch die Angabe "15" ersetzt."
- dd) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) In Absatz 5 wird die Angabe "20" jeweils durch die Angabe "15" ersetzt."
- ee) Die bisherigen Buchstaben f bis h werden zu den Buchstaben g bis i.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- c) In Nummer 12 Buchstabe d werden nach den Wörtern "des Kaufvertrages" die Wörter "und die Angabe "20" durch die Angabe "15"" eingefügt.
- d) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Nummer 9 wird die Angabe "20" durch die Angabe "15" ersetzt."
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- e) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".
- b) In Nummer 11 wird die Angabe "20" durch die Angabe "15" ersetzt. "
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- 3. In Artikel 3 wird § 7 Absatz 5 Satz 3 wie folgt gefasst:
Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten (§ 2 Absatz 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die abgebende als auch die aufnehmende juristische Person stellen.
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 005/08 (PDF)