A. Problem und Ziel
Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent und entsprechend der Zielsetzung der Industriestaaten bis 2050 um mindestens 80 Prozent zu senken. Mit dem im Herbst 2010 verabschiedeten Energiekonzept und der nunmehr vor dem Hintergrund der Havarie von Fukushima erfolgenden Weiterentwicklung hat die Bundesregierung die notwendigen Weichen gestellt.
Der Gebäudebereich - insbesondere der Bestand - weist ganz erhebliche Potentiale zur Energie- und CO₂-Einsparung auf. Um das anspruchsvolle Ziel einer nachhaltigen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2020 zu erreichen müssen diese Potentiale erschlossen werden. Dazu bedarf es zusätzlicher Anreize zur energetischen Gebäudesanierung.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vor. Die Förderung bezieht sich - wie die vergleichbaren Förderprogramme durch die Bankengruppe der KfW - auf Wohngebäude. Gefördert werden Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Die Förderung wird zielgerichtet ausgestaltet. Sie stellt auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab und setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen.
Die Aufwendungen für die Maßnahmen werden im Falle einer Einkunftserzielung über zehn Jahre im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart abgeschrieben. Steuerpflichtige, die das Objekt selbst nutzen, können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Gebietskörper schaft | Volle Jahreswirkung 1) | Kassenjahr | ||||
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | ||
Insgesamt | -1.500 | . | -150 | -305 | -445 | -600 |
Bund | -638 | . | -63 | -129 | -189 | -255 |
Länder | -574 | . | -57 | -116 | -172 | -231 |
Gemeinden | -288 | . | -30 | -60 | -84 | -114 |
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
2. Vollzugsaufwand
Die Höhe des durch die gesetzlichen Regelungen entstehenden Vollzugsaufwandes der Steuerverwaltungen der Länder ist nicht abschätzbar.
E. Sonstige Kosten
Mit der Maßnahme werden Anreize zur Vermeidung externer Kosten gesetzt, indem durch eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden negative Auswirkungen auf die Umwelt - insbesondere der Ausstoß klimaschädlicher Gase - verringert werden.
In Folge der Maßnahme entstehen für die Gebäudeeigentümer überschaubare direkte Kosten durch den erforderlichen Nachweis von Sachverständigen über die erfolgte Verringerung des Energiebedarfs.
Mitnahmeeffekte in Folge der Maßnahme können nicht ausgeschlossen werden. Außerdem kann es zu Preissteigerungen durch die Leistungserbringer bei den geförderten Leistungen kommen, die ohne die Förderung unterblieben wären. Insgesamt kann durch die Schaffung zusätzlicher Nachfrage in den betroffenen Sektoren ein Preisspielraum entstehen, den die Anbieter der Leistungen nutzen können.
Insbesondere für das Handwerk und das Baugewerbe wird sich die steuerliche Förderung im Sinne einer Stabilisierung und Belebung der Nachfrage positiv auf den Umsatz und den Gewinn auswirken. Ob und in welchem Umfang gesamtwirtschaftliche Auswirkungen zu verzeichnen sind, lässt sich dagegen wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren nicht identifizieren.
F. Bürokratiekosten
Es werden zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.07.11
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst:
" § 7e Erhöhte Absetzungen für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen".
- b) Nach der Angabe zu § 1 0i wird folgende Angabe eingefügt:
" § 10k Steuerbegünstigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden".
2. § 7e wird wie folgt gefasst:
" § 7e Erhöhte Absetzungen für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen
- (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das Wohnzwecken dient und bei dem mit der Herstellung vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten für energetische Sanierungsmaßnahmen absetzen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen nachfolgende Voraussetzungen im Sinne der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsmaßnahme geltenden Fassung erfüllt:
- 1. Der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) überschreitet nicht 85 Prozent des errechneten Wertes für das entsprechende Referenzgebäude (Qp REF) nach Tabelle 1 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung.
- 2. Der Transmissionswärmeverlust (H"T) überschreitet nicht 100 Prozent des errechneten Wertes für das entsprechende Referenzgebäude (H"T REF) nach Tabelle 1 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung. Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust H"T nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung).
Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung die Voraussetzungen des Satzes 1 nachweist.
- (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn für diese Maßnahmen keine erhöhten Absetzungen nach den §§ 7h und 7i gewährt werden und es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
- (3) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage gewährt wird.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden."
3. Nach § 10i wird folgender § 10k eingefügt:
" § 10k Steuerbegünstigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- (1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahme und in den folgenden 9 Kalenderjahren jeweils bis zu 10 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen die Voraussetzungen des § 7e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. § 7e Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nur, sofern das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen werden. Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7e abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt werden.
- (2) Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen nur dann wie Sonderausgaben abziehen, wenn für diese Maßnahmen keine Steuerbegünstigung nach § 1 0f gewährt wird und es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden."
4. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a eingefügt:
(22a) § 7e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2011 begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden."
- b) Nach Absatz 24e wird folgender Absatz 24f eingefügt:
(24f) § 10k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2011 begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vor.
Es ist unstrittig, dass eine Umstellung der bestehenden Systeme zur Erzeugung von Energie hin zu den erneuerbaren Energien maßgeblich voraussetzt, dass die Energieeffizienz deutlich gesteigert wird. Da ein Hauptteil des Primärenergiebedarfs auf den Gebäudebestand verwandt wird, liegt hier das größte Potenzial, welches durch private Investitionen gehoben werden kann.
Neben der vorgesehenen Aufstockung des CO₂-Gebäudesanierungsprogramms sind steuerliche Anreize insoweit ein geeignetes Mittel, einen aktivierenden Anreiz zur Vornahme der erforderlichen Investitionen in den Gebäudebestand zu geben. Daher sieht der Gesetzentwurf - vergleichbar zu den bestehenden steuerlichen Förderungen von Objekten in Sanierungsgebieten oder Baudenkmalen - erhöhte Absetzung sowie einen Abzug wie Sonderausgaben für entsprechende Aufwendungen vor. Voraussetzung ist, dass mit der Sanierung des Wohngebäudes auch ein erkennbarer Energieeinspareffekt erzielt wird. Die steuerliche Förderung stellt damit zielgenau auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab und setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen insbesondere der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen.
Die Förderung bezieht sich - wie die vergleichbaren Förderprogramme durch die Bankengruppe der KfW - auf Wohngebäude. Gefördert werden Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative Grundgesetz (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es durch die energetischen Sanierungsmaßnahmen hilft, Treibhausgase zu reduzieren und so dem Klimaschutz dient.
lfd. Nr. | Maßnahme | Steuer art / Gebiets- körper schaft | Volle Jahres- wirkung1 | Kassenjahr | ||||
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | ||||
1 | §§ 7e, 10i ES tG | Insg. | -1.500 | -150 | -305 | -445 | -600 | |
Erhöhte Absetzungen für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 01.01.2012 | GewSt | -140 | . | -15 | -30 | -40 | -55 | |
ESt | -1.140 | . | -115 | -230 | -340 | -455 | ||
KSt | -145 | . | -15 | -30 | -45 | -60 | ||
SolZ | -75 | . | -5 | -15 | -20 | -30 | ||
Bund | -638 | . | -63 | -129 | -189 | -255 | ||
GewSt | -5 | . | -1 | -1 | -1 | -2 | ||
ESt | -485 | . | -49 | -98 | -145 | -193 | ||
KSt | -73 | . | -8 | -15 | -23 | -30 | ||
SolZ | -75 | . | -5 | -15 | -20 | -30 | ||
Länder | -574 | . | -57 | -116 | -172 | -231 | ||
GewSt | -18 | . | -1 | -4 | -6 | -7 | ||
ESt | -484 | . | -49 | -97 | -144 | -194 | ||
KSt | -72 | . | -7 | -15 | -22 | -30 | ||
Gem. | -288 | . | -30 | -60 | -84 | -114 | ||
GewSt | -117 | . | -13 | -25 | -33 | -46 | ||
ESt | -171 | . | -17 | -35 | -51 | -68 | ||
2 | Finanzielle Auswirkungen insgesamt | Insg. | -1.500 | . | -150 | -305 | -445 | -600 |
GewSt | -140 | . | -15 | -30 | -40 | -55 | ||
ESt | -1.140 | . | -115 | -230 | -340 | -455 | ||
KSt | -145 | . | -15 | -30 | -45 | -60 | ||
SolZ | -75 | . | -5 | -15 | -20 | -30 | ||
Bund | -638 | . | -63 | -129 | -189 | -255 | ||
GewSt | -5 | . | -1 | -1 | -1 | -2 | ||
ESt | -485 | . | -49 | -98 | -145 | -193 | ||
KSt | -73 | . | -8 | -15 | -23 | -30 | ||
SolZ | -75 | . | -5 | -15 | -20 | -30 | ||
Länder | -574 | . | -57 | -116 | -172 | -231 | ||
GewSt | -18 | . | -1 | -4 | -6 | -7 | ||
ESt | -484 | . | -49 | -97 | -144 | -194 | ||
KSt | -72 | . | -7 | -15 | -22 | -30 | ||
Gem. | -288 | . | -30 | -60 | -84 | -114 | ||
GewSt | -117 | . | -13 | -25 | -33 | -46 | ||
ESt | -171 | . | -17 | -35 | -51 | -68 |
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Sonstige Kosten
Mit der Maßnahme werden Anreize zur Vermeidung externer Kosten gesetzt, indem durch eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden negative Auswirkungen auf die Umwelt - insbesondere der Ausstoß klimaschädlicher Gase - verringert werden.
In Folge der Maßnahme entstehen für die Gebäudeeigentümer überschaubare direkte Kosten durch den erforderlichen Nachweis von Sachverständigen über die erfolgte Verringerung des Energiebedarfs.
Mitnahmeeffekte in Folge der Maßnahme können nicht ausgeschlossen werden. Außerdem kann es zu Preissteigerungen durch die Leistungserbringer bei den geförderten Leistungen kommen, die ohne die Förderung unterblieben wären. Insgesamt kann durch die Schaffung zusätzlicher Nachfrage in den betroffenen Sektoren ein Preisspielraum entstehen, den die Anbieter der Leistungen nutzen können.
Insbesondere für das Handwerk und das Baugewerbe wird sich die steuerliche Förderung im Sinne einer Stabilisierung und Belebung der Nachfrage positiv auf den Umsatz und den Gewinn auswirken. Ob und in welchem Umfang gesamtwirtschaftliche Auswirkungen zu verzeichnen sind, lässt sich dagegen wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren nicht identifizieren.
Bürokratiekosten
Es werden zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt.
Nach dem neuen § 7e Absatz 1 Satz 2 EStG müssen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, die Wohnraum vermieten und energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen, zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen für Abnutzung die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung nachweisen. Gleiches gilt nach dem neuen § 10k Absatz 1 Satz 1 EStG für Bürgerinnen und Bürger, die Wohnraum selbst nutzen, an diesem energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen und entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend machen wollen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):
Zu Nummer 1:
Zu Buchstabe a und Buchstabe b:
Inhaltsübersicht
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht wegen der neu eingefügten §§ 7e und 10k EStG.
Zu Nummer 2: § 7e - neu - Der neue § 7e EStG hat zum Ziel, mit erhöhten Absetzungen für bestimmte Baumaßnahmen die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zu erreichen, um insoweit das Ziel der Bundesregierung, bis 2020 den Primärenergieverbrauch gegenüber 2008 um 20 Prozent und bis 2050 um 50 Prozent zu vermindern, zu erreichen.
Steuerpflichtige, die ihre Gebäude insbesondere zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einsetzen, haben nach Absatz 1 dieser Vorschrift die Möglichkeit, derartige Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der erhöhten Absetzungen von jeweils 10 Prozent der nachträglichen Herstellungskosten steuermindernd geltend zu machen. Gefördert werden Baumaßnahmen, mit denen insbesondere erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet. Absatz 1 Satz 1 bezieht sich insoweit auf die jeweils geltenden Regelungen der Energieeinsparverordnung. Wie bei den vergleichbaren Sanierungsprogrammen des Bundes durch die KfW-Bankengruppe ist Voraussetzung für die Geltendmachung der erhöhten Absetzungen, dass eine sachkundige Person im Sinne des § 21 EnEV die Voraussetzungen des Satzes 1 bestätigt. Voraussetzung ist weiterhin, dass mit der Herstellung des Gebäudes vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde.
Absatz 2 und 3 dienen der Vermeidung von Doppelförderungen. Nehmen Steuerpflichtige für vergleichbare Aufwendungen bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale in Anspruch (vgl. §§ 7h, 7i EStG), können erhöhte Absetzungen nach § 7e EStG nicht geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Darlehen) oder eine Förderung nach dem Investitionszulagengesetz für das Gebäude erhalten.
Absatz 4 bestimmt, dass die Regelungen der Absätze 1 bis 3 auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden sind.
Zu Nummer 3: § 10k - neu - § 10k EStG dient der Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohnobjekten, da hierfür eine Förderung in Form von erhöhten Absetzungen im Rahmen einer Einkunftsart nicht möglich ist. Die entsprechenden Aufwendungen können über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichmäßig verteilt wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Absatz 1 bestimmt hierzu die einzelnen Voraussetzungen. Die Vorschrift regelt, dass neben nachträglichen Herstellungskosten auch Sanierungsaufwendungen, die steuerrechtlich Erhaltungsaufwendungen darstellen, steuerlich gefördert werden. Denn anders als bei Steuerpflichtigen, die ihre Gebäude zur Einkunftserzielung nutzen, sind Erhaltungsaufwendungen an einem Gebäude bei Selbstnutzern grundsätzlich einkommensteuerrechtlich irrelevant. Insofern bedarf es einer hierzu einer gesetzlichen Regelung. In Abgrenzung zur Förderung nach § 7e EStG muss der Steuerpflichtige außerdem nachweisen, dass er dieses Objekt selbst nutzt.
Weiterhin wird in Absatz 1 und Absatz 2 zur Vermeidung von Doppelförderungen geregelt, dass Sonderausgaben nach § 10k EStG nicht gewährt werden können, wenn für entsprechende Maßnahmen die Förderung nach § 10f EStG (Förderung von Baumaßnahmen in Sanierungsgebieten oder von Baudenkmalen) oder zinsverbilligte Darlehen sowie steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Darlehen) in Anspruch genommen werden. Weiterhin werden Sonderausgaben nicht gewährt, wenn für das Objekt noch Zulagen gemäß dem Eigenheimzulagengesetz gezahlt werden. Derartige Fälle dürften jedoch nur noch selten auftreten.
Absatz 3 bestimmt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden sind.
Zu Nummer 4:
Zu Buchstabe a:
§ 52 Absatz 22a - neu - Der neue § 52 Absatz 22a EStG beinhaltet die Anwendungsregelung hinsichtlich der steuerlichen Fördermaßnahmen nach § 7e EStG. Gefördert werden Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen wurden.
Zu Buchstabe b:
§ 52 Absatz 24f - neu - Der neue § 52 Absatz 24f EStG beinhaltet die Anwendungsregelung hinsichtlich der steuerlichen Fördermaßnahmen nach § 10k EStG. Gefördert werden Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen wurden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):
Artikel 2 bestimmt, dass das Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft tritt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1783:
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf sollen zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt werden. Die steuerliche Förderung setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. Diese Informationspflicht kann sowohl die Wirtschaft betreffen als auch Bürgerinnen und Bürger. Im Falle der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken betrifft diese Informationspflicht nur Bürgerinnen und Bürger.
Eine Quantifizierung der Bürokratiekosten wurde bisher nicht vorgenommen. Der NKR geht davon aus, dass diese Quantifizierung im parlamentarischen Verfahren mit Unterstützung des zuständigen Ressorts unter Einbeziehung des Rates nachgeholt wird.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin