Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -

917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013

A

Der federführende Verkehrsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 (§ 6a1 - neu - StVG)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Nach § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch .... (BGBl. I S .... ) geändert worden ist, wird folgender § 6a1 eingefügt:

" § 6a1 Elektromobilität und besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge

Für Kraftfahrzeuge, deren Antrieb oder Antriebssystem besonders emissionsarm ist und die auf Grund einer immissionsschutzrechtlichen Festlegung entsprechend amtlich gekennzeichnet sind, gilt abweichend von § 6 und § 6a:

Folgeänderungen:

'Zu Artikel 1 (§ 6a1 StVG)

§ 6a1 definiert eingangs die zu bevorrechtigenden Kraftfahrzeuge als besonders emissionsarm und beinhaltet damit eine Abgrenzung im Sinne einer Wirkvorschrift. Als besonders emissionsarm sind solche Kraftfahrzeuge anzusehen, deren CO₂-Emissionen dem in Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Wert für eine Begünstigung der Hersteller von Personenkraftwagen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen entsprechen oder deren Luftschadstoffemissionen besonders gering sind. Somit fallen unter die Definition nicht nur alle vollständig emissionsfrei fahrenden Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, wie z.B. reine Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die neben ihrem elektrochemischen Energiespeicher über andere emissionsfrei betriebene Energiewandler und/oder emissionsfreie Energiequellen (Kondensatoren, Schwungrad/Generator, einem anderen Energiespeichersystem) verfügen, sondern auch besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge ohne Elektroantrieb.

Nummer 1 beinhaltet die Ermächtigung für die Schaffung von Halt- und Parkvorrechten für Führer der in § 6a1 eingangs genannten Fahrzeuge. Entsprechende Parkvorrechte können einen Anreiz für die bevorzugte Nutzung jederart besonders emissionsarmer Kraftfahrzeuge schaffen.

Halt- und Parkvorrechte an Ladestationen werden dagegen ausschließlich auf Elektrofahrzeuge beschränkt, deren Antrieb oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind. Diese Formulierung berücksichtigt schon jetzt die Möglichkeit der zukünftigen Technologie der induktiven Ladung. Die Regelung berechtigt und ermöglicht die Einrichtung von Stellplätzen für Elektrofahrzeuge im Bereich von Ladestationen. Park- und Haltregelungen zu Gunsten der Führer von Elektrofahrzeugen im Bereich von Ladestationen tragen zur Förderung der Elektromobilität bei. Dazu gehören der Aufbau einer Infrastruktur und die Verankerung der Elektromobilität im öffentlichen Raum einschließlich der Einrichtung von Ladestationen im öffentlichen Straßenraum ("Elektrotankstellen").

Nummer 2 ermächtigt die Landesregierungen, für die bevorrechtigten Kraftfahrzeuge Befreiungen von der Gebührenpflicht vorzusehen, um ihre Nutzung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu fördern.

Hierbei sind unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten denkbar. Die Befreiung von der Gebührenpflicht könnte zeitlich unbefristet erfolgen oder aber an eine Höchstparkdauer geknüpft sein. Sie kann sich an örtlichen, stadträumlichen Vorgaben (bestimmte Areale oder Distrikte) oder an funktionellen Merkmalen (Parkflächen an Übergängen zum Öffentlichen Personennahverkehr) orientieren.

Die in Nummer 2 eingefügte Vorschrift enthält eine Ermächtigung, auf Grund derer die Länder in ihren Gebührenordnungen entsprechend tätig werden können, nicht jedoch tätig werden müssen. Somit ist es ins Benehmen der Länder gestellt, entsprechende Regelungen zu erlassen oder nicht. Es liegt in ihrer Verantwortung, zu ausgewogenen Vorgaben unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu kommen.'

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Regelungen zur Bevorrechtigung der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen beim Parken dienen weniger der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr als dem Klimaschutz und der Luftreinhaltung. Deshalb ist eine eigenständige Regelung an gesonderter Stelle im StVG vorzuziehen.

Eine allein an die Bauart angelehnte Abgrenzung bevorrechtigter Kraftfahrzeuge ist nicht sachdienlich. Vielmehr ist eine Abgrenzung mit einer Wirkvorschrift auf der Grundlage der CO₂-Emissionen entsprechend dem in Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Wert für eine Begünstigung der Hersteller von Personenkraftwagen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen erforderlich.

Außerdem ist es sinnvoll, die Möglichkeit einer Bevorrechtigung beim Parken und einer unter Umständen auch nur befristeten Befreiung von den Parkgebühren nicht auf Elektrofahrzeuge zu begrenzen, sondern sie für alle besonders emissionsarmen Kraftfahrzeuge vorzusehen. Die Bevorrechtigung kann auch in einer stundenweisen Befreiung von den Parkgebühren, z.B. in einer Befreiung der ersten zwei Stunden des Parkens, oder einer Gebührenermäßigung bestehen. Für das Vorrecht beim Parken an Ladestationen bleibt es dagegen bei der Begrenzung auf von außen mit elektrischer Energie aufladbare Kraftfahrzeuge während des Ladevorgangs.

B