Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3509 - vom 10. Juli 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 21. Juni 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf die Artikel 2 und 6 sowie Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), die sich mit der Stärkung der Europäischen Union als eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) befassen,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes und die Ziele, die seit 1999 im Rahmen der Tagungen des Europäischen Rates für die Außendimension des RFSR definiert wurden, unter anderem auf der Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006,
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (KOM (2004) 0328),
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (KOM (2005) 0475),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über eine Strategie für die Außendimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (KOM (2005) 0491) sowie auf den Fortschrittsbericht der Kommission über die Durchführung dieser Strategie (SEK(2006)1498),
- - unter Hinweis auf die Strategie des Rates für die externe Dimension der Politik im Bereich Justiz und Inneres: Freiheit, Sicherheit und Recht im globalen Maßstab, angenommen am 1. Dezember 2005 (nachfolgend "die Strategie"), sowie auf den Bericht des Rates über die Durchführung dieser Strategie im Jahr 2006, der auf der 2768. Tagung des Rates Justiz und Inneres vom 4. und 5. Dezember 2006 bestätigt wurde,
- - unter Hinweis auf das am 23. Januar 2007 vom Rat Justiz und Inneres angenommene, mehrere Ratsvorsitze umfassende Arbeitsprogramm für die Außenbeziehungen (5003/1/7), das maßnahmenorientierte Papier des Rates zur Verbesserung der Zusammenarbeit hinsichtlich organisierter Kriminalität, Korruption, illegaler Einwanderung und Terrorismusbekämpfung zwischen der Europäischen Union und den westlichen Balkanstaaten (9360/06), das maßnahmenorientierte Papier über die Aufstockung der Unterstützung der Europäischen Union bei der Bekämpfung des Drogenanbaus und des Drogenschmuggels aus Afghanistan, einschließlich Transitstrecken (9305/06), beide angenommen auf der Tagung des Rates Justiz und Inneres vom 1. und 2. Juni 2006, sowie auf das maßnahmenorientierte Papier zur Verwirklichung des Gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit Russland (15534/06), das am 11. November 2006 angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf seine früheren jährlichen Aussprachen über den RFSR und die Entschließungen zu seiner Außendimension (Terrorismus, CIA, Datenschutz, Migration, Menschenhandel, Bekämpfung von Drogen, Geldwäsche),
- - unter Hinweis auf seine früheren Empfehlungen an den Europäischen Rat zur Stärkung des RFSR (Bericht Bourlanges von 2004)1,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0223/2007),
A. in der Erwägung, dass die Außendimension des RFSR in dem Maße an Bedeutung gewinnt, wie der Binnenraum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter dem Druck einer zunehmend vernetzten Welt und des inhärenten grenzüberschreitenden Charakters von Bedrohungen wie Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie von Herausforderungen wie den Migrationsströmen zunehmend Gestalt annimmt; in der Erwägung, dass die externe Projektion von Werten, auf denen der RFSR beruht, notwendig ist, um die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundrechte und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität innerhalb der Europäischen Union zu garantieren,
B. in der Erwägung, dass die Annahme und Umsetzung einer kohärenten Strategie für die Außendimension des RFSR die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union und ihren Einfluss in der Welt stärken wird und dass diese Strategie nur in enger Zusammenarbeit mit Drittstaaten, einschließlich Verbündeter wie die Vereinigten Staaten, und internationalen Organisationen verwirklicht werden kann,
C. in der Erwägung, dass diese Strategie ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung des RFSR durch Schaffung eines sicheren externen Umfelds sowie zur Förderung der Außenbeziehungen der Europäischen Union ist, indem für mehr Rechtsstaatlichkeit, demokratische Werte, die Achtung der Menschenrechte und gefestigte Institutionen gesorgt wird,
D. in der Erwägung, dass sich die Verstärkung eines tatsächlichen Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Recht während der Vorbereitung und Umsetzung aller Maßnahmen zur Schaffung eines echten und nachhaltigen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts widerspiegeln sollte,
E. in der Erwägung, dass die politische Kohärenz und Effizienz der Außentätigkeit der Europäischen Union derzeit durch folgende Faktoren beeinträchtigt wird:
- - die Komplexität des internen institutionellen Gefüges, innerhalb dessen externe Abkommen und Programme gemäß den Verfahren der ersten, zweiten und dritten Säule beschlossen werden,
- - die unzulängliche Beteiligung des Parlaments trotz der bestehenden Verpflichtungen des Rates und der Kommission zur Konsultation und Information des Parlaments,
- - die Aufteilung der Befugnisse zwischen den Institutionen der Europäischen Union und den 27 Mitgliedstaaten,
F. in der Erwägung, dass die Europäische Union über eine Reihe politischer Instrumente zur Umsetzung der Strategie für die Außendimension des RFSR verfügt, wie bilaterale Abkommen (Assoziationsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen), den Erweiterungs- und Heranführungsprozess der Europäischen Union. die Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die regionale Zusammenarbeit, individuelle Abkommen (mit den Vereinigten Staaten, Japan, China usw.), die operationelle Zusammenarbeit, die Politik der Entwicklungszusammenarbeit sowie externe Hilfe,
Empfehlungen, die dem Rat und der Kommission zur Prüfung unterbreitet werden
Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht in der Außendimension des RFSR
- 1. fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, den derzeitigen und zukünftigen Empfehlungen des Parlaments zur externen Strategie der Europäischen Union für den RFSR zu folgen; erinnert daran, dass das Parlament bei der Stärkung des demokratischen Charakters der Außentätigkeit der Europäischen Union eine wichtige Rolle spielt;
- 2. fordert den Ratsvorsitz und die Kommission nachdrücklich auf:
- - das Parlament zu jedem internationalen Abkommen auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des EU-Vertrags zu konsultieren, wenn solche Abkommen die Grundrechte der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und die Hauptaspekte der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen betreffen,
- - das Parlament regelmäßig über die Verhandlungen über Abkommen, die den RFSR betreffen, zu informieren und sicherzustellen, dass die Standpunkte des Parlaments in Einklang mit den Artikeln 39 und 21 des EU-Vertrags sowie Artikel 300 des EG-Vertrags gebührend berücksichtigt werden;
- 3. fordert den Rat nachdrücklich auf, die "Passerelle-Klausel" des Artikels 42 EU-Vertrags zu aktivieren, parallel zum Fortschreiten des Verfassungsprozesses, um die Bestimmungen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens zu bringen und dadurch die Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht sowie die demokratische und gerichtliche Kontrolle zu stärken; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, dem Rat vor Oktober 2007 einen formellen Vorschlag für einen Beschluss über die Aktivierung der Klausel gemäß Artikel 42 des EU-Vertrags vorzulegen; vertritt die Ansicht, dass die innere Kohärenz durch das Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa gestärkt werden könnte, besonders durch die Schaffung des Amtes des Europäischen Außenministers und eines externen diplomatischen Dienstes;
- 4. fordert den Rat auf, speziell die Annahme von Rahmenbeschlüssen bezüglich der Speicherung, der Nutzung und des Austauschs von Informationen zu strafrechtlichen Verurteilungen und zur Kodifizierung von Verfahrensrechten in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union, wie den oben genannten Kommissionsvorschlag (KOM (2004) 328), zu beschleunigen;
Zu den Hauptzielen der Strategie
- 5. begrüßt die in der Strategie genannten Grundsätze, insbesondere die Notwendigkeit einer Partnerschaft mit Drittstaaten, um gemeinsame Probleme anzugehen und gemeinsame politische Ziele zu erreichen; unterstreicht die Notwendigkeit, das breite Spektrum von Instrumenten, über das die Europäische Union verfügt, zu koordinieren, um nach einem maßgeschneiderten und schlüssigen Konzept vorzugehen; betont des weiteren die Notwendigkeit, die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten und der Kommission zu koordinieren, damit diese sich gegenseitig ergänzen und Überschneidungen vermieden werden; vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Bedeutung, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten der Schaffung des RFSR beimessen, eine enge Zusammenarbeit von Drittstaaten auf diesem Gebiet sich positiv auf ihre Beziehungen zur Europäischen Union auswirken dürfte;
- 6. hebt hervor, dass die Europäische Union ihre ohnehin zu Drittländern bestehenden Beziehungen und entsprechenden Instrumente dazu nutzen muss, einen Anreiz zu schaffen, damit diese Länder die einschlägigen internationalen Standards und Verpflichtungen im Bereich Justiz und Inneres annehmen und umsetzen;
- 7. erinnert an die Notwendigkeit, die Tätigkeit der Gemeinschaftsinstitutionen und den Einsatz der bestehenden Instrumente zu rationalisieren und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie die Maßnahmen auf EU-Ebene zu koordinieren, um in den Beziehungen der Europäischen Union zu Drittstaaten ein kohärentes und effizientes Vorgehen zu gewährleisten und die Überschneidung von Maßnahmen zu vermeiden; betont die Notwendigkeit einer ausgewogenen Entwicklung der internen und externen Dimension des RFSR;
- 8. betont die Notwendigkeit, dass das Parlament die Kohärenz seiner Tätigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen, an denen eine große Zahl von Akteuren beteiligt sind, verbessern muss; fordert in diesem Sinne eine effizientere Arbeitsweise auf dem Gebiet der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit in Drittstaaten sowie im Bereich externer Sicherheitsaspekte;
- 9. fordert den Rat auf, seine Politik im Hinblick auf die Außendimension des RFSR weiter zu klären und die Koordinierung zwischen den geographischen Arbeitsgruppen des Rates und den Gruppen, die sich mit Fragen der Justiz, Freiheit und Sicherheit befassen, zu gewährleisten;
- 10. stellt fest, dass die säulenübergreifende Koordinierung zwischen den verschiedenen Instrumenten im Rahmen des RFSR, der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinschaft verbessert werden muss und dass Überschneidungen zwischen diesen Instrumenten vermieden werden müssen; betont, dass die Wirksamkeit dieser Koordinierung Gegenstand einer kontinuierlichen Kontrolle seitens des Parlaments sein sollte; begrüßt die Schritte hin zu einer Verbesserung der Kohärenz in der integrierten zivilmilitärischen Zusammenarbeit der ESVP, besonders im Bereich des Krisenmanagements;
- 11. betont, dass bei der Planung von ESVP-Operationen verschiedene flankierende oder nachfolgende Maßnahmen mit Hilfe von Gemeinschaftsinstrumenten in Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit, Waffen- und Drogenhandel, Frauen- und Kinderhandel, Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie Stabilisierung von Nachkonfliktsituationen erwogen werden sollten, insbesondere im Hinblick auf das Stabilitätsinstrument und das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI);
- 12. hält es für an der Zeit, die überholten politischen Hindernisse zu überwinden, die einer verstärkten transatlantischen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Achtung der Grundrechte im weiteren Feld der Freiheit und Sicherheit, wie beispielsweise bei der Bekämpfung von Drogenhandel, organisierter Kriminalität und Terrorismus, im Wege stehen, besonders im Hinblick auf die künftigen zivilen Operationen im Rahmen der ESVP im Kosovo und in Afghanistan sowie in den Bereichen Rechte der Frau sowie Austausch und Schutz personenbezogener Daten; erinnert in diesem Zusammenhang an die Aufrufe des Parlaments zur Schließung des illegalen Gefängnisses von Guantanamo, wobei es betonte, dass die Existenz dieses Gefängnisses ein falsches Signal dahingehend aussendet, wie gegen Terrorismus vorgegangen werden muss;
- 13. fordert eindringlich die Förderung diplomatischer und friedlicher Lösungen von Konflikten in der Welt durch die einzelnen Mitgliedstaaten, gemeinsam und in allen geeigneten bilateralen und internationalen Foren, wobei bei der Verfolgung der europäischen Außen-, Sicherheits- und Menschenrechtspolitik vermieden werden muss, dass mit zweierlei Maß gemessen wird oder dass ein solcher Eindruck entsteht;
- 14. fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und internationalen Organisationen, speziell mit dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), und betont die Notwendigkeit, den regionalen Dialog und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren;
- 15. fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um die regionale Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit durch bestehende Gremien wie die Afrikanische Union zu unterstützen und neue Initiativen in Bereichen zu fördern, in denen, wie im Nahen Osten oder in Osteuropa, die regionale Zusammenarbeit schwach entwickelt ist;
- 16. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Strategie kontinuierlich anhand der in ihr aufgestellten Ziele und Prioritäten zu überwachen und alle 18 Monate darüber Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit des Einsatzes von Finanzmitteln in den durch die Strategie abgedeckten Bereichen regelmäßig zu bewerten; fordert den Rat in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Außendimension des RFSR schnell vergrößert, auf, die diesbezüglichen Fortschritte und Prioritäten regelmäßig zu überprüfen;
Stärkung von Sicherheits- und Menschenrechtsaspekten
- 17. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf:
- - die Förderung von demokratischen Normen, Menschenrechten, politischen Freiheiten und funktionsfähigen Institutionen zu einer unverzichtbaren Dimension der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu machen; betont, dass dies im Mittelpunkt aller Bestrebungen der Außendimension des RFSR stehen sollte,
- - die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zur Grundlage für alle Verhandlungen und Abkommen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittstaaten zu machen,
- - von internationalen Menschenrechtsorganisationen gesammeltes Material und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in die Dialoge mit Drittstaaten über den RFSR einzubringen,
- - sicherzustellen, dass Grundrechte einen festen Bestandteil jedes Rechtsakts oder Programms oder jeder operationellen Maßnahme bilden, die dem Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Zuwanderungs- und Asylpolitik und der Sicherung der Grenzen dienen,
- - eine Menschenrechtsklausel in die Abkommen mit Drittstaaten aufzunehmen und die Wirksamkeit dieser Menschenrechtsklauseln und anderer RFSR-Klauseln zu überprüfen,
- - in jedes maßnahmenorientierte Papier einen Abschnitt aufzunehmen, der der Menschenrechtssituation in dem betreffenden Drittstaat gewidmet ist; vertritt die Ansicht, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die EU-Institutionen bei der Überprüfung der Achtung der Menschenrechte in EU-Abkommen unterstützen sollte;
- 18. empfiehlt der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Rat, dass sie die Möglichkeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts finanzierter ergänzender Aktivitäten mit Drittstaaten und Regionen in Erwägung ziehen, indem eine spezifische Finanzierung von Projekten für den Schutz und zur Achtung von Menschenrechten gewährleistet wird;
- 19. äußert Sorge über das mangelnde Engagement im Bereich der Grundrechte, das bestimmte Drittstaaten, mit denen die Europäische Union enge Verbindungen unterhält, insbesondere die von der Nachbarschaftspolitik begünstigten Länder und die Russische Föderation, wo es insbesondere zu Verletzungen der Presse- und der Meinungsfreiheit kommt, erkennen lassen, und fordert einen intensiveren Dialog mit diesen Ländern in dieser Frage;
- 20. ist ferner mit Blick auf das jüngste Beispiel der von den CIA geleiteten Überstellungsprogramme und alle damit zusammenhängenden fragwürdigen Praktiken einiger Mitgliedstaaten bezüglich der Einhaltung von Menschenrechtsstandards durch die Europäische Union selbst besorgt;
- 21. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, umfassend den Grundsatz der Nichtauslieferung an Länder einzuhalten, in denen ausgelieferten Personen Folter und/oder die Todesstrafe droht; fordert den Rat und die Kommission auf, die Länder, mit denen sie enge Beziehungen unterhalten, eindringlich aufzufordern, diese Praktiken abzuschaffen und dafür Sorge zu tragen, dass alle Menschen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren haben;
- 22. bringt seine tiefe Sorge bezüglich des unzureichenden rechtlichen Schutzes für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in Fällen zum Ausdruck, in denen personenbezogene Daten Drittstaaten zugänglich gemacht werden, insbesondere im Zusammenhang mit Fluggastdaten (PNR), Finanzdaten (SWIFT) und der Erhebung von Telekommunikationsdaten durch das FBI; wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine Untersuchung durchzuführen, um zu klären, auf welche Kategorien personenbezogener Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger Drittländer Zugriff haben und welche von ihnen in ihrer eigenen Gerichtsbarkeit herangezogen werden; betont, dass die Weitergabe von Daten auf einer geeigneten Rechtsgrundlage in Verbindung mit eindeutigen Regeln und Bedingungen erfolgen und im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den hinreichenden Schutz der Privatsphäre und der Freiheiten der einzelnen Bürger stehen muss; vertritt die Ansicht, dass die Weitergabe von Daten an die Vereinigten Staaten in dem angemessenen rechtlichen Rahmen für die transatlantische Zusammenarbeit und auf der Grundlage von Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten erfolgen muss, während bilaterale Abkommen nicht hinnehmbar sind;
- 23. bedauert, dass eine demokratische Kontrolle der Beziehungen EU-Vereinigte Staaten im Rahmen der Hochrangigen Kontaktgruppe, die aus Vertretern der Kommission, des Rates sowie aus US-Regierungsvertretern aus dem Justizministeriums und dem Heimatschutzministerium besteht, fehlt und dass das Europäische Parlament, die einzelstaatlichen Parlamente und der US-Kongress aus diesem Dialog ausgeklammert sind;
- 24. empfiehlt eine einheitliche Datenschutzpolitik, die sich auf die erste und die dritte Säule erstreckt; weist darauf hin, dass Diskrepanzen zwischen beiden nicht nur das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf den Schutz ihrer persönlichen Daten, sondern auch die Wirksamkeit der Rechtsdurchsetzung und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen; fordert deshalb den Rat auf, umgehend den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten (KOM (2005) 0475) anzunehmen;
Ein hohes Maß an Schutz vor Terrorismus und organisierter Kriminalität für Unionsbürger
- 25. vertritt die Ansicht, dass die Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung von Terrorismus gemäß den Schlussfolgerungen seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen2 uneingeschränkt mit den Grundsätzen der demokratischen Regelmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit sowie der Wirksamkeit und Achtung der Menschenrechte in Einklang stehen müssen;
- 26. fordert die Kommission und den Rat auf, den Schlussfolgerungen des Nichtständigen Ausschusses zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen, die am 14. Februar 2007 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurden, im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus Rechnung zu tragen; empfiehlt den Gemeinschaftsorganen der Europäischen Union insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrung der Menschenrechte, auch die der Menschen, die terroristischer Straftaten verdächtigt werden, unter keinen Umständen durch die Sicherheitserfordernisse der Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird;
- 27. fordert die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu begrenzen, die Terrororganisationen schützen und/oder finanzieren, und betont, dass ein Staat dem Terrorismus eine klare Absage erteilen muss, bevor er von besseren Beziehungen zur Europäischen Union profitieren kann; fordert diejenigen Staaten, die dies bisher versäumt haben, auf, alle UN-Übereinkommen zum Terrorismus zu unterzeichnen und/oder zu ratifizieren;
- 28. betont die zahlreichen Möglichkeiten, die der Europäischen Union im Bereich ihrer Außentätigkeit zur Bekämpfung des Terrorismus zur Verfügung stehen, und weist besonders darauf hin, dass alle verfügbaren Mittel konsequent eingesetzt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiter auf eine gemeinsame Definition von Terrorismus im Rahmen der Vereinten Nationen hinzuarbeiten;
- 29. erinnert an die Notwendigkeit, die Wirksamkeit internationaler Initiativen auf dem Gebiet der Antiterrormaßnahmen (u.a. die derzeitige Änderung des "Patriot Acts" der Vereinigten Staaten) zu bewerten; unterstreicht die Bedeutung einer eindeutigen Gemeinschaftspolitik bezogen auf den Terrorismus, da die Wirksamkeit antiterroristischer Maßnahmen beachtlich zunehmen wird, wenn die Europäische Union bei der Aushandlung solcher Maßnahmen gegenüber Drittländern mit einer Stimme spricht;
- 30. erinnert an die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit mit allen regional führenden Staaten auf den Gebieten der Bekämpfung des Terrorismus und der Anwerbung und Finanzierung von Terroristen sowie beim Schutz kritischer Infrastrukturen unter Wahrung der Grundrechte und der Werte der Europäischen Union zu verbessern;
- 31. fordert den Rat auf, den Dialog mit Drittstaaten zu vertiefen, den Aufbau von Institutionen und Verwaltungseinrichtungen zu unterstützen, die nationalen Aktionspläne zur wirksamen Bekämpfung von Korruption weiter zu entwickeln und umzusetzen und Anti-Terrorismus-Klauseln in alle mit Drittstaaten geschlossene Abkommen aufzunehmen; vertritt die Ansicht, dass eine Aufstockung der Finanzmittel und der Einsatz der neu geschaffenen Instrumente der Gemeinschaft in diesem Bereich erforderlich sind;
- 32. fordert diejenigen Staaten, die dies bisher versäumt haben, auf, Instrumente wie das UN-Übereinkommen gegen Korruption, das UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seine drei Protokolle über das Einschleusen von Migranten, den Menschenhandel sowie die unerlaubte Herstellung von und den unerlaubten Handel mit Schusswaffen und das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zu unterzeichnen und/oder zu ratifizieren;
- 33. fordert den Rat auf, die Drittstaaten, die Partnerländer der Europäischen Union sind, aufzurufen, sofern sie dies noch nicht getan haben, einheitliche Auslieferungsabkommen zu schließen und sich dabei an den mit den USA ausgehandelten Abkommen über Auslieferung und gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zu orientieren, die die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen und Straftäter zur gerichtlichen Aburteilung regeln;
- 34. betont die Notwendigkeit, die Konvention des Europarates gegen Cyberkriminalität zu ratifizieren, um die missbräuchliche Verwendung von Daten und Telekommunikationsnetzen für terroristische und kriminelle Zwecke aus Computersystemen innerhalb von Drittstaaten zu verhindern;
- 35. fordert die Kommission und den Rat auf, einheitliche Verfahren für die Überwachung der Herstellung, Lagerung, Beförderung, Einfuhr und Ausfuhr von und des Handels mit Waffen und Sprengstoffen zu schaffen, um ihre missbräuchliche Verwendung innerhalb der Europäischen Union wie in Drittstaaten zu verhindern;
Stärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und Sicherung der Grenzen
- 36. fordert eine wirksamere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit einschließlich eines verbesserten allgemeinen Einsatzes einzelstaatlicher Ressourcen wie Verbindungsbeamte; betont, dass die Entwicklung institutioneller Kapazitäten und eine operationelle Zusammenarbeit in diesen Bereichen zwar wichtig sind, die Tätigkeit der Europäischen Union jedoch der Unterstützung der universellen Normen im Bereich der Menschenrechte dienen sollte;
- 37. empfiehlt, Europol bald die Befugnis zu erteilen, operative Maßnahmen und Ermittlungen zu organisieren und zu koordinieren, an gemeinsamen Ermittlungsteams teilzunehmen und seine eigenen Verbindungsbeamten in prioritären Regionen wie den westlichen Balkanländern einzusetzen;
- 38. empfiehlt, dass die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 30 des EU-Vertrags Standardabkommen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten, mit den ENP-Ländern und anderen Partnern aushandelt; fordert, dass das Parlament als die legitime demokratische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger, die von einem solchen Abkommen betroffen sind, bei den Verhandlungen über das zukünftige Abkommen aktiv in den Dialog mit dem US-Kongress einbezogen wird;
- 39. begrüßt die Fortschritte im Informationsaustausch zwischen der Europäischen Union und Russland, weist jedoch darauf hin, dass noch Verbesserungen möglich sind, besonders in den Bereichen organisierte Kriminalität und Terrorismus;
- 40. stellt fest, dass in der Zusammenarbeit EU-Russland erhebliche Verbesserungen erforderlich sind, um die Quellen für Instabilität in der Europäischen Union und im ENP-Raum, wie die festgefahrenen Konflikte in Moldau und Georgien und die gewaltsamen radikalen Tendenzen unter den russischen Minderheiten in den EU-Mitgliedstaaten, zu minimieren;
- 41. fordert den Ratsvorsitz und die Kommission eindringlich auf, Übereinkommen im Bereich des internationalen Privatrechts zu schließen, die erforderlich sind, um die Interessen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Drittstaaten zu schützen und auf eine stärkere Glaubwürdigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in diesem Prozess hinzuarbeiten,
- 42. begrüßt die Abkommen über Auslieferung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, die als echter Erfolg angesehen werden können; stellt fest, dass der Kongress den Ratifizierungsprozess für diese Abkommen eingeleitet hat, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, ebenso zu verfahren, und begrüßt das Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und den Vereinigten Staaten;
- 43. fordert die Vereinigten Staaten und alle anderen Länder, die Angehörigen bestimmter EU-Mitgliedstaaten für die Einreise Visa vorschreiben, auf, diese Visumpflicht unverzüglich aufzuheben und die Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten gleich zu behandeln; bedauert die Aufnahme einer zusätzlichen "Information sharing clause" in die vorgeschlagenen Änderungen zum Programm für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program) der Vereinigten Staaten;
- 44. ist der Überzeugung, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten im Kampf gegen den Terrorismus wichtige und loyale Verbündete sind und dass ein internationales Abkommen geschlossen werden muss, damit SWIFT die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr3 einhält; fordert, dass in diesem internationalen Abkommen die erforderlichen Garantien gegen die missbräuchliche Nutzung von Daten zu wirtschaftlichen oder geschäftlichen Zwecken vorgesehen werden; weist darauf hin, dass SWIFT seine derzeitige Praxis der Parallelaufzeichnung sämtlicher Daten auf seiner amerikanischen Internetseite einstellen müsste;
- 45. betont, dass wirksame Grenzkontrollen wichtig für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sind und sich in manchen Fällen als zweckdienlich für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus erweisen können;
- 46. empfiehlt, dass die Grenzagentur Frontex unter Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten, auf die die Lasten, die aus der Sicherung der Außengrenzen der Union resultieren, gleichmäßig verteilt werden sollten, eine operationelle Rolle bei der Sicherung der Außengrenzen durch Verstärkung ihrer operationellen Kapazitäten und den Einsatz ausreichender finanzieller, menschlicher und technischer Ressourcen übernimmt;
- 47. fordert die weitere Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten bei ihren anhaltenden Anstrengungen zur Sicherung der neuen östlichen Außengrenzen der Europäischen Union;
- 48. begrüßt die wichtige Rolle von Eurojust und die Angleichung der Befugnisse der nationalen Mitglieder dieser Behörde, die ihre Fähigkeit zur effizienten Koordinierung und Einleitung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen verbessern dürfte;
Stärkung der internationalen Solidarität im Bereich der Migrations-, Rückübernahme- und Asylpolitik
- 49. empfiehlt, dass der Rat eine gemeinsame Migrationspolitik der Europäischen Union annimmt, die geeignete Maßnahmen zur Bewältigung der mit der legalen wie der illegalen Einwanderung verbundenen Herausforderungen einschließt; fordert in diesem Zusammenhang die Umsetzung der vor acht Jahren auf der Tagung des Europäischen Rates von Tampere angenommenen und vom informellen Europäischen Rat von Lahti bestätigten Schlussfolgerungen, des Haager Programms und der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2006 in Bezug auf die Notwendigkeit, die im Jahre 2005 angenommene umfassende Strategie im Bereich der Einwanderung anzuwenden;
- 50. erinnert daran, dass Zuwanderung erhebliche Vorteile bringen kann, wenn sie umsichtig und in Solidarität und Partnerschaft mit Drittstaaten geregelt wird, und dass die Integration der Zuwanderer eine Schlüsselkomponente der künftigen europäischen Migrationspolitik sein sollte; betont, dass die Tätigkeit der Europäischen Union, die auf eine Verbesserung der Fähigkeit von Drittstaaten gerichtet ist, Migrationsströme zu bewältigen und ihre Grenzen zu sichern, im Rahmen einer wirksamen Politik der Entwicklungszusammenarbeit erfolgen muss, die die spezifische wirtschaftliche und soziale Lage in den betreffenden Ländern berücksichtigt und sich mit den wahren Ursachen der legalen und illegalen Zuwanderung, wie Armut und Verletzung von Menschenrechten, in diesen Ländern befasst und die sowohl eine Unterstützung dieser Länder in ihrer Fähigkeit, mit den Migrationsströmen fertig zu werden, als auch Hilfe für eine effektive Entwicklung und Entwicklungszusammenarbeit vorsieht;
- 51. fordert den Rat auf, in den Bereichen legale Zuwanderung und Integration das Mitentscheidungsverfahren und Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit einzuführen, um die Beschlussfassung zu verbessern und den im Jahr 2005 eingeleiteten Prozess zu vollenden, als die Gemeinschaftsmethode auf illegale Migration und Grenzkontrollen ausgedehnt wurde;
- 52. fordert die Kommission und den Rat auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, damit die Behörden der Herkunfts- und Transitländer mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten wirksam zusammenarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhindern und Organisationen zu bekämpfen, die sich mit Menschenhandel beschäftigen; fordert die Kommission und den Rat gleichermaßen auf, regelmäßig zu bewerten, in welchem Umfang diese Drittstaaten im Bereich der illegalen Einwanderung zusammenarbeiten, und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Mechanismus zur Überwachung und Evaluierung von Drittstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der 2003 auf der Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2002 geschaffen wurde;
- 53. fordert die unverzügliche Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems und fordert den Rat nachdrücklich auf, alle Hindernisse zu beseitigen, die seiner Verwirklichung im Wege stehen;
- 54. betrachtet den Abschluss von Rückübernahmeabkommen im Rahmen der allgemeineren Strategie zur Bekämpfung illegaler Einwanderung als eine Priorität; weist auf die Notwendigkeit hin, klare, transparente und gerechte gemeinsame Rechtsvorschriften für Rückführungen zu erlassen; ist besorgt darüber, dass die Rückübernahmeabkommen, die im Namen der Europäischen Union unterzeichnet wurden, Asylsuchende nicht explizit aus dem Geltungsbereich der Abkommen ausnehmen, und daher auch die Rückübernahme von Asylsuchenden beinhalten können, deren Anträge noch nicht auf ihre Berechtigung geprüft wurden oder deren Anträge abgelehnt oder infolge der Anwendung des Grundsatzes des "sicheren Drittstaates" als unzulässig zurückgewiesen wurden; fordert Sicherheitsklauseln, um die Achtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zu gewährleisten;
- 55. empfiehlt Verhandlungsrichtlinien hinsichtlich der Visa-Erleichterung mit Drittstaaten im Rahmen des Möglichen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit um eine echte Partnerschaft in Zuwanderungsfragen zu entwickeln; fordert den Rat auf die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die Kosten für Visa zu verringern, um demokratische Entwicklungen in ENP-Ländern zu fördern und zu verhindern, dass im Namen der Sicherheit weitere Hemmnisse für legal reisende normale Bürger geschaffen werden;
- 56. befürwortet die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und den betreffenden Drittstaaten entwickelten regionalen Schutzprogramme und bekräftigt, dass sichergestellt werden muss, dass Menschen, die Schutz benötigen, so rasch wie möglich Schutz gewährt wird, unabhängig davon, in welchem Land oder welcher Region sie sich aufhalten;
- 57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 166 E vom 7.7.2005, S. 58.
- 2 P6_TA(2007)0032.
- 3 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.