Der Bundesrat hat in seiner 965. Sitzung am 2. März 2018 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates - Rechtssicherheit für KWK-Anlagen bei der Höhe der EEG-Umlage für Eigenstromnutzung gewährleisten
- 1. Der Bundesrat würdigt die erzielten Verhandlungsergebnisse zur beihilferechtlichen Genehmigung im Rahmen des EEG 2017.
- 2. Vor dem Hintergrund der jüngsten Beihilfeentscheidungen der Kommission bittet der Bundesrat die Bundesregierung, ihre Gespräche mit der Kommission zügig fortzusetzen mit dem Ziel, die Rechtssicherheit und die wirtschaftliche Grundlage für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Anlagen in der Eigenstromversorgung schnellstmöglich zu gewährleisten.
- 3. Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung daher in ihren Bemühungen, sich im Sinne des Vertrauensschutzes bei der Kommission dafür einzusetzen, dass die KWK-Neuanlagen in der Eigenstromversorgung, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, im Rahmen des geltenden Beihilferechts auch weiterhin anteilig von der EEG-Umlage befreit werden. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die KWK-Neuanlagen zu legen, die bis Ende 2018 in Betrieb gehen werden.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich insbesondere dafür einzusetzen, dass die Neuregelung der Reduzierung der EEG-Umlage für hocheffiziente KWK-Neuanlagen in der Eigenstromversorgung rückwirkend ab dem 01.01.2018 in Kraft treten kann. Das bis Ende 2017 geltende Eigenstromprivileg sollte nur soweit eingeschränkt werden, wie dies aus behilferechtlicher Sicht erforderlich ist. Vor allem sollte das Eigenstromprivileg nur für diejenigen KWK-Neuanlagen gekürzt werden, bei denen es tatsächlich zu einer Überförderung kommen würde.
- 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen zum Ausbau der KWK nicht ausreichen, mit der Folge, dass weder in der Industrie noch im Bereich der öffentlichen Versorgung im ausreichenden Maße in KWK-Anlagen investiert wird.
- 6. Die Sicherstellung von kostengünstiger Strom- und Energiebereitstellung ist das Rückgrat der industriellen Wertschöpfung. Daher wird es für zwingend erforderlich gehalten, dass die Bundesregierung den regulatorischen Rahmen für KWK-Neuanlagen insgesamt neu justiert und beihilferechtlich absichert, damit bestehende Energieeffizienzpotenziale gehoben und Industriestandorte in Deutschland gesichert werden. Dazu gehört auch, dass das KWK-Gesetz zügig angepasst wird, um industrielle KWK wieder zu ermöglichen und gesicherte KWK-Leistung im Bereich der öffentlichen Versorgung umweltfreundlich zur Verfügung zu stellen.
- 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Ausbau hocheffizenter KWK deutlich verstärkt voranzutreiben und mit Blick auf die Rechts- und Planungssicherheit die erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen der Kommission parallel dazu einzuholen.
Begründung:
Die Genehmigung der Beihilfen für EE- und KWK-Anlagen in der Eigenstromversorgung lief zum Jahresende 2017 aus. Die neue Genehmigung der Kommission wurde im Dezember 2017 erteilt. Die beihilferechtliche Genehmigung umfasst die Regelung zur Eigenversorgung für Bestandsanlagen. Allerdings gilt die neue Genehmigung nicht für alle Anlagen.
Ausgenommen sind KWK-Anlagen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 erfolgte. Zum 31. Dezember 2017 ist die EEG-Eigenversorgungsregelung für diese Anlagen ausgelaufen. Dies hat erhebliche finanzielle Folgen für die Betreiber dieser Anlagen.
Eine fehlende beihilferechtliche Genehmigung hat zur Folge, dass die entsprechende Beihilfe nicht geleistet werden darf. Diese bisher privilegierten KWK-Anlagen müssen somit bereits ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zahlen. Diese gilt solange, bis eine entsprechende Neuregelung der EEG-Umlage für diese Anlagen erfolgt ist und die Kommission einer Neuregelung zugestimmt hat. Die anzustrebende Neuregelung muss jedoch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gerecht werden. Sie sollte daher rückwirkend zum 1. Januar 2018 gelten. Das Eigenstromprivileg sollte dabei nur soweit eingeschränkt werden, wie dies aus beihilferechtlicher Sicht erforderlich ist.
Mit Blick auf die Rechts- und Planungssicherheit sowie die wirtschaftliche Grundlage für KWK-Neuanlagen ist die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung möglichst unmittelbar bei der Kommission einzuholen, da es bei den bisherigen Verhandlungen mit der Kommission zu Verzögerungen gekommen ist. Damit soll ein Ausbleiben von Neuinvestitionen bei der industriellen KWK-Eigenstromerzeugung vermieden werden. Zudem wird es für erforderlich gehalten, besonders auch KWK-Neuanlagen zu berücksichtigen, die bis Ende 2018 in Betrieb gehen werden.
Zudem ist festzustellen, dass die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene insgesamt nicht ausreichen, um den erforderlichen Ausbau der industriellen und öffentlichen KWK deutlich voranzubringen. Dies ist anhand einzelner genehmigungsreifer KWK-Projekte erkennbar. Diese können häufig aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Grundlage nicht weiterverfolgt und vorhandene Genehmigungen nicht in Anspruch genommen werden. Folglich wird in hocheffiziente KWK-Anlagen, die die dringend benötigten gesicherten Leistungen im Stromsektor zur Verfügung stellen können, nicht in ausreichendem Maße investiert.
Auch sind mit Blick auf eine möglichst umfängliche Nutzung vorhandener Energieeffizienzpotenziale und zur kostengünstigen Sicherstellung von Energie mittels KWK die rechtlichen Rahmenbedingungen im erforderlichen Umfang anzupassen. Dazu zählt insbesondere auch die Anpassung des KWK-Gesetzes. Insgesamt ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen von der Kommission spätestens bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsnorm vorliegen, um Rechts- und Planungssicherheit für die KWK gewährleisten zu können.