979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
a) Verfahren über den Antrag festzustellen,
- 1. der an die D.-E.-S. e.V. gerichtete (nicht bestandskräftige) Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Dezember 2018, Az. ZMV I 3 - des, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,
- 2. desselbengleichen verletzt der an die D.-E.-S. e.V. gerichtete Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2019, Az. ebenfalls Az. ZMV I 3 - des, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,
- 3. das seit Ende April 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat der D.-E.-S. e.V. auf Antrag bereits vom 23. April 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 480 000 Euro für das Haushaltsjahr 2018 auszuzahlen bzw. nachzuzahlen, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,
- 4. der an die D.-E.-S. e.V. gerichtete Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2018, Az. ZMV I 3 - des, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,
- 5. desselbengleichen verletzt das seit Anfang Juli 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der D.-E.-S. e.V. auf deren Antrag vom 3. Juli 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900 000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 auszuzahlen, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,
- 6. der Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in dessen 21. Sitzung am 10. Oktober 2018 zu Kapitel 0601 Titel 685 12 des Haushaltsplanentwurfs für 2019, den Antrag der AfD-Fraktion abzulehnen, der darauf gerichtet war, zugunsten der D.-E.-S. e.V. Globalzuschüsse zu deren gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900 000 Euro in den Haushaltsplan zum Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,
- 7. das Bundesministerium der Finanzen hat die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot durch seine Handlung bzw. Unterlassung verletzt, indem es in seiner unter dem 2. November 2018 in den Haushaltsausschuss eingebrachten korrigierten Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) vorgeschlagen und initiiert hat, unter dem Titel 685 12 - 144 die im Haushaltsplan 2019 vorgesehenen Globalmittel zugunsten der K.-A.-S., der H.-B.-S., der F.-E.-S., der R.-L.-S., der F.-N.-S. und der H.-S.-S. um insgesamt 16 Millionen Euro zu erhöhen, ohne aber zugleich irgendwelche Globalmittel, zumal die von der D.-E.-S. e.V. für das Haushaltsjahr 2019 beantragten 900 000 Euro, zugunsten der D.-E.-S. e.V. dort ebenfalls vorzusehen und einzustellen,
- 8. auch hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Bereinigungssitzung zum Haushaltsentwurf 2019 (26. Sitzung) am 8. November 2018 die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin, insbesondere ihr Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, abermals dadurch verletzt, dass er diesem Änderungsantrag des Bundesministeriums der Finanzen (Seite 62 der Ausschussdrucksache 2500), durch den durch Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) unter dem Titel 685 12 - 144 die im Haushaltsplan 2019 vorgesehenen Globalmittel zugunstern der K.-A.-S., der H.-B.-S., der F.-E.-S., der R.-L.-S., der F.-N.-S. und der H.-S.-S. um insgesamt 16 Millionen Euro erhöht werden, zugestimmt hat, ohne dass jedoch irgendwelche, wie auch immer geringen Globalmittel auch zugunsten der D.-E.-S. e.V. ebenfalls vorgesehen und eingestellt wurden,
- 9. der Erlass des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2528) durch den Deutschen Bundestag verletzt die Klägerin dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, dass der durch das Gesetz in Kraft gesetzte Bundeshaushaltsplan keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900 000 Euro zugunsten der D.-E.-S. e.V. vorsieht, wohl aber - jeweils ungleich höhere - Fördermittel zugunsten der parteinahen Stiftungen K.-A.-S., der H.-B.-S., der F.-E.-S., der R.-L.-S., der F.-N.-S. und der H.-S.-S.,
- 10. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot durch sein fortdauerndes Unterlassen, die Stellung der Bundesregierung als "Herrin des Verfahrens" bei der Aufstellung von Haushaltsentwürfen, die ihr infolge des haushaltsrechtlichen Initiativmonopols der Bundesregierung (Artikel 110 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 1 des Grundgesetzes) jederzeit zukommt, gegenüber der K.-A.-S., der H.-B.-S., der F.-E.-S., der R.-L.-S., der F.-N.-S. und der H.-S.-S. dahingehend wirksam zur Geltung zu bringen, dass die genannten Stiftungen auch die D.-E.-S. e.V. zu ihren sogenannten "Stiftungsgesprächen" hinzuziehen, dort ordnungsgemäß, fair und gehörig an allen Verhandlungen diskriminierungsfrei beteiligen und ihre Interessen im Sinne rechtlicher Gleichbehandlung der D.-E.-S. e.V. mit den vorgenannten übrigen politischen Stiftungen zu berücksichtigen,
Antragstellerin: Alternative für Deutschland (AfD)
Antragsgegner:
- 1. Deutscher Bundestag
- 2. Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
- 3. Bundesregierung
- 4. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- 5. Bundesministerium für Finanzen
- 2 BvE 3/19 -
b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2018
- II-10 UF 178/17 -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist
- 1 BvL 5/18 -
c) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Stade vom 15. März 2017
- 600 KLs 1100 Js 7647/10 0(1/15) -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 58 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) mit Artikel 103 Absatz 2, Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig sind
- 2 BvL 5/17 -
d) Verfassungsbeschwerde der G.U.F.C.B.V. & Co KG
gegen
Artikel 1 Ziffer 7b des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (AÜG) vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) sowie § 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes n.F. (AÜG n. F.)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 4 jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 GG
- 1 BvR 842/17 -