Beschluss des Bundesrates
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14. Mai 2020 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung zum Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 5 Absatz 2 Nummer 7 IfSG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob über die in dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffenen Regelungen zu den Verordnungsermächtigungen hinaus, abweichende Regelungen von der noch bis zum 31. August 2020 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychTh-APrV und KJPsychTh-APrV) und von der ab dem 1. September 2020 geltenden neuen Approbationsordnung für Psychotherapeuten getroffen werden können, damit sichergestellt wird, dass auch für diese Ausbildungen schnell auf die epidemische Lage reagiert werden kann.

Begründung:

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde dem Bundesministerium für Gesundheit ermöglicht, von der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu treffen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat davon bereits mit einer Verordnung Gebrauch gemacht.

Aufgrund der weiter bestehenden epidemischen Lage ist der Lehrbetrieb an den Hochschulen weiterhin nur eingeschränkt möglich. Daher wird nunmehr mit diesem Gesetz auch für die Zahnmedizin eine Abweichungsmöglichkeit für die Regelungen von der entsprechenden Approbationsordnung vorgesehen.

Hinsichtlich der Psychotherapeuten ergibt sich mit Blick darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wie lange die epidemische Lage und die damit verbundenen Auswirkungen andauern werden, dieselbe Sachlage. Aufgrund der durch die Corona-Pandemie notwendigen Maßnahmen und Einschränkungen kann es während der Ausbildung auch der Psychotherapeuten zu Schwierigkeiten bei der praktischen Tätigkeit und der staatlichen Prüfung kommen, die nicht absehbar sind.

Auch hier bedarf es daher einer entsprechenden Abweichungsmöglichkeit, damit sichergestellt wird, dass auch für diese Ausbildung schnell auf die epidemische Lage reagiert werden kann.

Schließlich führt eine Ergänzung solcher Regelungen für die Psychotherapeuten auch zu einem Gleichklang der akademischen Heilberufe.

2. Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

3. Zu Artikel 4 Nummer 11a ( § 120 Absatz 2 SGB V)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zeitnah für Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) und für ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Regelungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz in Analogie zu den bisherigen Unterstützungsleistungen für ambulante Leistungserbringer zu schaffen.

Begründung:

Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) und ambulante Rehabilitationseinrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung kranker und schwerkranker Menschen. Die pandemiebedingte geringere Anzahl von ambulanten und stationären Behandlungsmaßnahmen wirken sich direkt negativ auf die Inanspruchnahme von Leistungen der SPZ, MZEB und der ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aus. Die ersatzweise Leistungserbringung durch Telefon- und Videosprechstunden und die wesentlich geringere Inanspruchnahme der Leistungserbringung vor Ort reicht nicht aus, um den ökonomischen Fortbestand der SPZ, MZEB und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen zu sichern. Ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten werden wegen der Thermenschließungen nicht mehr erbracht. Es ist daher unabdingbar, dass diese Leistungserbringer ebenso wie Ärztinnen und Ärzte, stationäre Rehabilitationseinrichtungen und Heilmittelerbringer finanzielle Unterstützung zur Sicherung des Fortbestehens in der Zeit der pandemiebedingten Leistungsbeschränkungen erhalten. In den bisherigen Unterstützungsmaßnahmen fanden diese Leistungserbringer noch keine Berücksichtigung.

Mit den vom Deutschen Bundestag vorgenommenen Änderungen in Artikel 4 Nummer 11a wird den Vertragspartnern zwar eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung aufgetragen, was jedoch nicht als weitgehend genug angesehen wird, um die Sicherstellung des wirtschaftlichen Bestandes der Einrichtungen zu gewährleisten. Mit der aktuellen Änderung würde die Grundlage der Vereinbarungen weiterhin ausschließlich die Gewährleistung der wirtschaftlichen Betriebsführung sein. Dies könnte auch fehlinterpretiert werden.

4. Zu Artikel 5 Nummer 5 ( § 150a SGB XI)