Punkt 37 der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015
Der Bundesrat möge beschließen, die Ziffer 8 der Ausschussempfehlung 367/1/15 wie folgt zu ersetzen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 123 Absatz 4a - neu -, 5 Satz 2, § 124 Absatz 1 Nummer 1 GWB)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 123 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Absatz 4 ist folgender Absatz 4a einzufügen:
(4a) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen bei der Ausführung vergleichbarer Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat."
- bb) In Absatz 5 Satz 2 sind nach den Wörtern "Absatz 4 Satz 1" die Wörter "oder Absatz 4a" einzufügen.
- aa) Nach Absatz 4 ist folgender Absatz 4a einzufügen:
- b) § 124 Absatz 1 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Nur wenn der nachweisliche Verstoß gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen zwingend zum Ausschluss führt, kann die Einhaltung des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts wirksam eingefordert werden. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, muss es sich um einen Verstoß im Rahmen der Ausführung eines Auftrags handeln, der mit dem im Vergabeverfahren gegenständlichen Auftrag vergleichbar ist.
Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU stellt den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, Verstöße gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU entweder als fakultativen oder als zwingenden Ausschlussgrund zu regeln.