962. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2017
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass die öffentliche Auftragsvergabe ein wichtiges Instrument ist, den Binnenmarkt zu stärken und europäische Investitionen zu beflügeln. Das Vergaberecht in der EU hat in den letzten Jahren weitgreifende Änderungen erfahren. Die legislativen Maßnahmen der EU aus dem Jahr 2014 sind in Deutschland umgesetzt, so dass jetzt ein moderner und effizienter Rechtsrahmen zur Verfügung steht. Wichtige Folge dieser Reform ist, dass es nun ein klares und umfangreiches Instrumentarium gibt, die Vergabepraxis strategisch auszurichten und professionell aufzustellen.
- 2. Der Bundesrat betont jedoch, dass die konkrete Art und Weise der Umsetzung und der Maßnahmen zur strategischen Ausrichtung zunächst in den Mitgliedsstaaten angesiedelt sein sollte.
- 3. Dies gilt insbesondere für politische Maßnahmen.
- 4. Darüber hinaus sind bereits Maßnahmen auf nationaler Ebene vorhanden, die in die von der EU empfohlene Richtung gehen und die gleiche Zielsetzung verfolgen. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, dass die Umsetzung der Reform 2014 und die strategische Ausrichtung der öffentlichen Auftragsvergabe auf Ebene der Mitgliedsstaaten organisiert und ausgerichtet werden soll und es dazu derzeit keiner weiterer Aktivitäten von Seiten der Kommission bedarf, zumal damit der kurze Anwendungszeitrahmen seit der Reform 2014 nicht hinreichend Berücksichtigung findet.
- 5. Der Bundesrat spricht sich des Weiteren dagegen aus, dass die von der Kommission formulierten Empfehlungen konkreten Eingang in die Berichtspflichten gemäß Artikel 85 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe sowie Artikel 101 der Richtlinie 2014/25/EU vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (in Deutschland umgesetzt in § 114 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) finden sollen. Damit käme diesen ein Status zu, der in dem Legislativpaket von 2014 so nicht angelegt ist.
B
- 6. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.