Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 24. Mai 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/5447 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) - Drucksachen 016/4664, 016/5054 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht".
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Weitere Teile des Sondervermögens können der Kreditanstalt für Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen gewährt werden."
- cc) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "des" durch das Wort "eines" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
§ 7 Fördertätigkeit
- (1) Im Rahmen der Zweckbestimmung können Fördermaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere Darlehen gewährt und Zinslasten aus der Verbilligung von Darlehen getragen werden. Darüber hinaus können Sicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürgschaften eingegangen sowie Beteiligungen erworben werden. Für die hiermit verbundenen Risiken ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Ausnahmefall können auch Zuschüsse gewährt werden.
- (2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermögen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Gesetz über den Wirtschaftsplan vorübergehend verzinsliche rückzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite am Kapitalmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen."
3. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Kalenderjahr" wird durch das Wort "Rechnungsjahr" ersetzt.
- bb) Nach dem neuen Wort "Rechnungsjahr" werden die Wörter "(1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres)" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden am Ende des Satzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "soweit die Erzielung der Einnahmen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen sichergestellt ist." angefügt.
- 4. Der bisherige § 8 wird § 9 und in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsverbindlichkeiten" durch das Wort "Ansprüchen" ersetzt.
- 5. Der bisherige § 9 wird § 10.
- 6. Nach dem neuen § 10 werden folgende §§ 11 und 12 angefügt:
§ 11 Jahresabschluss
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen.
- (3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.
§ 12 Prüfungsrechte des Sondervermögens
- (1) Das Sondervermögen kann unmittelbar oder durch Beauftragte von allen natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens finanziell begünstigt worden sind, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das Gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen im Rahmen der Wirtschaftsförderung Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder Beteiligungen erworben worden sind.
- (2) Das gleiche Recht besteht gegenüber den Banken und sonstigen Institutionen, die bei der Durchführung der Wirtschaftsförderung nach diesem Gesetz für das Sondervermögen tätig geworden sind."
II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Vor der Übernahme nach Satz 1 können die zu übernehmenden Kreditforderungen und sonstigen Rechte im Rahmen des gemäß § 6 Abs. 2 ERP-Verwaltungsgesetz zu schließenden Vertrages durch ein einheitliches Schuldverhältnis ersetzt werden. In diesem Fall gehen die entsprechenden ursprünglichen Kreditforderungen und sonstige Rechte mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Wirksamwerden des in § 6 Abs. 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über."
- b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Lasten können pauschaliert werden. Sollten die aus allen Vermögensbestandteilen des ERP-Sondervermögens erzielten Erträge in einzelnen Jahren nicht ausreichen, um die Förderung und den Substanzerhalt zu gewährleisten und die Lasten aus der Zwischenfinanzierung zu tragen, tritt der Bund in Vorleistung für den Ausgleich des Fehlbetrags aus der Zwischenfinanzierung."
2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Wiederaufbau" werden die Wörter "nach Maßgabe des in § 6 Abs. 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages" eingefügt.
- b) Nach dem Wort "als" wird das Wort "befristetes" eingefügt.
Fristablauf: 21.06.07
Erster Durchgang: Drucksache. 125/07 (PDF)