Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. September 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
- a) Der Bundesrat anerkennt, dass mit der Einführung von § 38 Absatz 4 Satz 1 UrhG ein erster Schritt in Richtung auf ein "wissenschaftsfreundlicheres" Urheberrecht und insoweit auch eine erste Umsetzung einer wichtigen und seit geraumer Zeit von den Ländern vertretenen Position erfolgt ist.
- b) Der Bundesrat stellt indessen fest, dass die in den Entschließungen des Bundesrates vom 21. September 2007 - BR-Drucksache 582/07(B) - und vom 14. Dezember 2012 - BR-Drucksache 737/12(B) - sowie in einer Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 - BR-Drucksache 514/12(B) - formulierten Anforderungen an ein wissenschaftsadäquates Urheberrecht noch nicht aufgegriffen worden sind. Der Bundesrat erwartet von der neuen Bundesregierung, dass in Abstimmung mit den Ländern umgehend nachhaltige Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Intranet von Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen erarbeitet werden; dabei sollte eine, die bisherigen Regelungen in den §§ 52a, 52b und 53a UrhG ersetzende und möglichst allgemein gefasste Schrankenbestimmung angestrebt werden.
- c) Der Bundesrat bedauert, dass die vom Deutschen Bundestag beschlossene neue Fassung des § 38 Absatz 4 Satz 1 UrhG hinter den bekannten Forderungen des Bundesrates und der Wissenschaft zurückbleibt, insbesondere, dass die in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2013 - BR-Drucksache 265/13(B) - zu dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung geforderten Änderungen im weiteren Verfahren nicht umgesetzt worden sind.
- d) Der Bundesrat stellt fest, dass § 38 Absatz 4 Satz 1 UrhG-neu, dessen Anwendungsbereich sich zumindest im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch auf das gesamte, an den Hochschulen beschäftigte wissenschaftliche Personal erstrecken muss, dem begünstigten Personenkreis ein vertraglich nicht abdingbares Recht auf Zweitveröffentlichung eröffnet. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass eine dem europäischen Stand der Diskussion entsprechende Gesetzesfassung eine in der Regel sechsmonatige Embargofrist sowie eine Anwendung der Norm auch auf nur einmal jährlich erscheinende Sammlungen vorgesehen hätte; zur Begründung wird auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 zu § 38 Absatz 4 Satz 1 UrhG-E - BR-Drucksache 265/13(B) , Ziffer 2 - verwiesen.