Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 226. Sitzung am 1. März 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/12534 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Drucksache 17/11470 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.03.13 Erster Durchgang: Drucksache. 514/12 (PDF)
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
2. In Artikel 1 Nummer 2 wird § 87f Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte."