Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

Vom 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Rom am 15. Dezember 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen einschließlich der dazugehörigen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil die Vereinbarung, die innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland nach seinem Artikel 54 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Abkommen führt in den nächsten Jahren zu folgenden Belastungen:

Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

Titel I
Grundsätze, Ziele und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1
Grundsätze

Artikel 2
Ziele und Geltungsbereich

Titel II
Politischer Dialog

Artikel 3
Ziele

Artikel 4
Mechanismen

Artikel 5
Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik

Titel III
Zusammenarbeit

Artikel 6
Ziele

Artikel 7
Methoden

Artikel 8
Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte,

Artikel 9
Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention

Artikel 10
Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

Artikel 11
Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration

Artikel 12
Regionale Zusammenarbeit

Artikel 13
Zusammenarbeit im Handelsbereich

Artikel 14
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich

Artikel 15
Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums

Artikel 16
Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

Artikel 17
Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Artikel 18
Zusammenarbeit im Zollbereich


*) Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 ist "offen" nicht im Sinne von "Zugang" auszulegen.

Artikel 19
Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften und Konformitätsbewertung

Artikel 20
Industrielle Zusammenarbeit

Artikel 21
Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen

Artikel 22
Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum, Forstwirtschaft sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz

Artikel 23
Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur

Artikel 24
Zusammenarbeit im Bergbaubereich

Artikel 25
Zusammenarbeit im Energiebereich

Artikel 26
Zusammenarbeit im Verkehrsbereich

Artikel 27
Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation

Artikel 28
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Artikel 29
Zusammenarbeit im Tourismusbereich

Artikel 30
Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen

Artikel 31
Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung

Artikel 32
Gesamtwirtschaftlicher Dialog

Artikel 33
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Artikel 34
Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes

Artikel 35
Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes

Artikel 36
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Artikel 37
Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung

Artikel 38
Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt

Artikel 39
Zusammenarbeit im Bereich der Naturkatastrophen

Artikel 40
Kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 41
Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

Artikel 42
Zusammenarbeit im Sozialbereich

Artikel 43
Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit

Artikel 44
Zusammenarbeit in geschlechterspezifischen Fragen

Artikel 45
Zusammenarbeit im Bereich der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika

Artikel 46
Zusammenarbeit im Bereich der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der aus der Armee entlassenen Soldaten

Artikel 47
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen und der Folgekriminalität

Artikel 48
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten

Artikel 49
Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Artikel 50
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Titel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 51
Mittel

Artikel 52
Institutioneller Rahmen

Artikel 53
Bestimmung des Begriffs "Vertragsparteien"

Artikel 54
Inkrafttreten

Artikel 55
Laufzeit

Artikel 56
Erfüllung der Verpflichtungen

Artikel 57
Künftige Entwicklungen

Artikel 58
Datenschutz

Artikel 59
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 60
Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anhang

Einseitige Erklärungen der Europäischen Union Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückführung und die Rückübernahme illegaler Migranten (Artikel 49 des Abkommens)

Artikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.

Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Bestimmung des Begriffs "Vertragsparteien" (Artikel 53 des Abkommens)

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils,

Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Zentralamerikanischen Vertragspartei notifiziert, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.

Gemeinsame Erklärung zu Titel II, Politischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Belize in seiner Eigenschaft als Vollmitglied des Sekretariats zur Integration Zentralamerikas (SICA) am politischen Dialog teilnimmt.

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeines

Am 15. Dezember 2003 haben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Costa Rica, die Republik El Salvador, die Republik Guatemala, die Republik Honduras, die Republik Nicaragua und die Republik Panama andererseits (im Folgenden "Zentralamerika" genannt) in Rom ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit unterzeichnet.

Da das Abkommen neben Materien in Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind (sog. gemischtes Abkommen), bedarf es der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.

Der politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien wurde 1984 im Rahmen des Dialogs von San José eingeleitet und 1996 in Florenz sowie 2002 in Madrid intensiviert. Seither besteht ein kontinuierlicher Austausch in den Bereichen der vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen, Handel, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der Wissenschaft und Technologie, bei Investitionen, Verschuldung, der regionalen Integration, Umwelt, Drogenbekämpfung und Bekämpfung des Terrorismus.

Das Abkommen mit Zentralamerika bedeutet eine Ausweitung und Intensivierung des Kooperationsprogramms, das in dem 1993 unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama festgelegt ist.

Hierbei werden als Grundsätze der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den o. g. Staaten die gemeinsame Verantwortung für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung, die Achtung der Demokratie und der Menschenrechte, das Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung festgeschrieben.

Das Abkommen zielt darauf, einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region zu leisten sowie den politischen Dialog zu vertiefen und die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken. Darüber hinaus fördert das Abkommen insgesamt die Entwicklung einer neuen Dynamik in den Beziehungen zwischen der EU und Zentralamerika.

II. Besonderes

Titel I
Grundsätze, Ziele und Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 1 und 2)

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und werden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 3 des Abkommens zur einseitigen fristlosen Kündigung.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.

Ziele des Abkommens sind:

Das Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen Organe. Es legt nicht den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen fest. Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.

Titel II
Politischer Dialog (Artikel 3 bis 5)

Dieser Teil des Abkommens enthält Vorschriften über den politischen Dialog, der entsprechend den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärungen des Dialogs von San José intensiviert werden soll. Hauptziel ist die Ebnung des Wegs für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen.

Darüber hinaus erklären die Vertragsparteien, in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammenarbeiten zu wollen.

Der politische Dialog soll wie folgt durchgeführt werden:

Titel III
Zusammenarbeit (Artikel 6 bis 50)

In Titel III des Abkommens sind Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Bereich geregelt.

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit sind:

Zur Erreichung dieser Ziele soll in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren, Forschungsprojekten oder jeder anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Form zusammengearbeitet werden. Im Einzelnen regelt Titel III des Abkommens eine Zusammenarbeit:

Des Weiteren sieht Titel III eine regionale Zusammenarbeit (Artikel 12), eine industrielle Zusammenarbeit (Artikel 20), einen gesamtwirtschaftlichen Dialog (Artikel 32), eine kulturelle Zusammenarbeit (Artikel 40) und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit (Artikel 43) vor.

Titel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 51 bis 60)

Im letzten Teil des Abkommens werden die Mittel (Artikel 51) und der institutionelle Rahmen (Artikel 52) der Zusammenarbeit sowie dessen Inkrafttreten (Artikel 54) und Laufzeit (Artikel 55) festgelegt. Des Weiteren umfasst er Bestimmungen zum Begriff der Vertragsparteien (Artikel 53), zur Erfüllung der Verpflichtungen (Artikel 56), künftigen Entwicklungen (Artikel 57), Datenschutz (Artikel 58), dem räumlichen Geltungsbereich (Artikel 59) sowie dem verbindlichen Wortlaut (Artikel 60) des Abkommens.

Um zur Verwirklichung der in dem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene Mittel, einschließlich Finanzmitteln, bereitzustellen.

Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien nach Möglichkeit ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest. Darüber hinaus ergreifen sie geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und gemäß den Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen zentralamerikanischen Ländern Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien zu gewähren sowie die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit zu gewähren.

Der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG- Zentralamerika von 1985 eingesetzt wurde bleibt bestehen und ist für die Durchführung des Abkommens zuständig. Zudem erörtert er alle Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen. Zusätzlich wird ein Gemischter Beratender Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern des Beratenden Ausschusses des Zentralamerikanischen Integrationssystems (CC-SICA) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zusammensetzt und dessen Aufgabe es ist, den Gemischen Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft zu unterstützen.

Es wird festgelegt, dass das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das Kooperationsabkommen von 1993. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, und die Vertragsparteien können es im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen zu erweitern. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.