Antrag des Freistaates Sachsen
Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Punkt 15 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012 Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - BR-Drs. 514/12(B) , Ziffer 4 -, in der er gefordert hat, § 137k des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) aufzuheben und damit dem § 52aUrhG dauerhaft Geltung zu verschaffen. Dieser Vorschlag wurde im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages nicht aufgegriffen.
Der Bundesrat betont daher noch einmal mit Nachdruck die Notwendigkeit, alsbald und dauerhaft Rechtssicherheit beim digitalen Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material in den Bereichen Unterricht, Wissenschaft und Forschung zu schaffen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Bundesregierung unverzüglich und in enger Abstimmung mit den Ländern die Arbeiten an einer breiter und allgemeiner gefassten Bildungs- und Wissenschaftsschranke aufnimmt, wie sie einvernehmlich von der Kultusministerkonferenz und der Wissenschaftsallianz gefordert wird.