Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der am 16. September 2003 unterzeichneten Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung"1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat "Eine bessere Rechtsetzung: Gemeinsam Verantwortung übernehmen (1998)" und "Eine bessere Rechtsetzung 1999"2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2001 zu dem Weißbuch der Kommission "Europäisches Regieren"3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. April 2003 zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat "Bessere Rechtsetzung 2000" und "Bessere Rechtsetzung 2001"4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2004 zu dem Bericht der Kommission "Bessere Rechtsetzung 20025,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zu den Mitteilungen der Kommission über die Vereinfachung und Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften6,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zur Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren7,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zu der Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds8,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zur besseren Rechtsetzung 2004: Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität - 12. Jahresbericht9,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zu dem Ergebnis der Überprüfung von Vorschlägen, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden10,
- - in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom 14. November 2006 "Erster Fortschrittsbericht über die Strategie für die Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds" (KOM (2006) 0690),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0271/2007),
A. in Erwägung der nun regelmäßig von der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament unternommenen Anstrengungen zur Festlegung, Durchführung und Verbesserung der Anwendung der Methoden für eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften,
B. in der Erwägung, dass die Vereinfachung des rechtlichen Rahmens zur Gewährleistung der Klarheit, der Wirksamkeit und der Qualität der Rechtsvorschriften eine unverzichtbare Voraussetzung für die Erreichung des Ziels einer "besseren Rechtsetzung" ist, die ihrerseits eine vorrangige Maßnahme der Europäischen Union im Hinblick auf die Sicherstellung eines hohen Niveaus von Wachstum und Beschäftigung darstellt,
C. in der Erwägung, dass eines der Schlüsselergebnisse der Vereinfachung die fortschreitende Abdeckung aller ordnungspolitischen Bereiche der Europäischen Union ist,
D. in Erwägung der in der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" festgelegten Verpflichtungen und Ziele, insbesondere der Vereinfachung und Verringerung des Umfangs der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie deren Auswirkungen in den Mitgliedstaaten,
E. in der Erwägung, dass das oben genannte Arbeitsdokument der Kommission an die Kommissionsmitteilung vom 25. Oktober 2005 "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds" (KOM (2005) 0535) anknüpft und diese umsetzt,
F. in der Erwägung, dass das oben genannte Arbeitsdokument ein neues fortlaufendes Vereinfachungsprogramm für den Zeitraum 2006-2009 enthält, in dem Maßnahmen zur formalen Vereinfachung, bestehend aus 43 Neufassungen, 12 Kodifizierungen und 8 Aufhebungen, sowie 46 weitere Maßnahmen zur inhaltlichen Vereinfachung, generell als Fälle von "Überarbeitung" definiert, angekündigt werden,
G. in der Erwägung, dass zu den oben genannten Vereinfachungsmaßnahmen noch ungefähr 500 neue legislative Initiativen (davon ungefähr 200 allein für das Jahr 2007) hinzukommen, die in einem eigenen speziell für die Kodifizierungen vorgesehenen fortlaufenden Programm enthalten sind,
H. in der Erwägung, dass die Kommission feststellt, dass das Kodifizierungsprogramm dennoch nur vorläufigen Charakter hat, da es von der Verfügbarkeit der zu kodifizierenden Rechtsvorschriften in allen Sprachen abhängt, und dass, wie die Kommission weiter ausführt, die Kodifizierung aufgeschoben werden muss, wenn neue Änderungen an diesen Rechtsvorschriften geplant sind, was für die Kommission zur Folge hat, dass die Reihenfolge der im fortlaufenden Programm angegebenen Kodifizierungen sich aufgrund dieser beiden Faktoren ändern kann,
I. in der Erwägung, dass die Kommission im oben genannten Arbeitsdokument vorschlägt, verstärkt auf die Praxis der Einbeziehung einer Begründung in ihre Vorschläge zurückzugreifen, um die mit den Vorschlägen verfolgten Vereinfachungsziele fundierter zu erläutern,
J. in der Erwägung, dass die Erfolgsfaktoren der Vereinfachungsmaßnahmen in soliden Verfahren, verbessert durch die Konsultation aller Betroffenen und die Entwicklung sektorspezifischer Analysen, in einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie in einem häufigeren Einsatz von Selbst- und Koregulierung bestehen,
K. in der Erwägung, dass die auf europäischer Ebene vorangetriebene Vereinfachung von einer angemessenen Vereinfachung auf einzelstaatlicher Ebene begleitet werden muss, durch die sichergestellt wird, dass die Vorteile der Vereinfachung auf gemeinschaftlicher Ebene nicht durch einzelstaatliche Regelungen oder technische Hemmnisse beeinträchtigt werden,
- 1. fordert die Kommission nachdrücklich auf, als wesentlichen Bestandteil des Prozesses zur Verbesserung der Rechtsetzung mehr Gewicht auf die Umsetzung, Durchsetzung und Bewertung gemeinschaftlicher Rechtsakte zu legen;
- 2. begrüßt, dass zum ersten Mal Vereinfachungsmaßnahmen in das Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2007 aufgenommen wurden, was deutlich die politische Priorität zeigt, die der Vereinfachungsstrategie beizumessen ist;
- 3. fordert die Kommission auf, von nun an systematisch die Vereinfachungsmaßnahmen in einen eigenen Teil des Legislativ- und Arbeitsprogramms aufzunehmen; ferner an gleicher Stelle anzugeben, welche Priorität sie den einzelnen Vereinfachungsmaßnahmen zu geben gedenkt, und zu diesem Zweck bereits in der jährlichen Strategieprüfung die Vereinfachungsvorschläge zu Beginn des Prozesses der legislativen Jahresplanung aufzuführen; schließlich das Überhandnehmen von Dokumenten, die Listen von Vereinfachungsmaßnahmen enthalten, zu vermeiden, um über einen möglichst präzisen Referenzrahmen zu verfügen;
- 4. regt an, für alle Vereinfachungsmaßnahmen - ähnlich wie für die Maßnahmen zur Kodifizierung des gemeinschaftlichen Besitzstands11 - eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat der Europäischen Union über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren abzuschließen;
- 5. begrüßt die Anstrengungen der Kommission zur Intensivierung der Kodifizierung des gemeinschaftlichen Besitzstands als primäre und grundlegende Form der Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds;
- 6. fordert die Kommission auf, umgehend die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übersetzung zu beheben und zu verhindern, dass die Vorlage neuer Legislativvorschläge negative Auswirkungen auf die Kodifizierungsmaßnahmen hat und den gesamten Vereinfachungsprozess beeinträchtigt; fordert nachdrücklich, dass die Kommission konsequent bleibt und deshalb davon absieht, in dem Legislativ- und Arbeitsprogramm Kodifizierungsvorhaben in den gleichen Bereichen anzugeben, in denen sie beabsichtigt, entsprechende Legislativvorschläge vorzulegen;
- 7. schlägt der Kommission vor, ein für alle Mal die Neufassung als standardmäßige Rechtsetzungstechnik anzunehmen, damit es bei jeder Initiative möglich ist, trotz punktueller Änderungen über den gesamten Text zu verfügen, wobei die neuen Teile und die unverändert gebliebenen Teile deutlich anzugeben sind; dies führt zu einer besseren Lesbarkeit und einer stärkeren Transparenz der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft;
- 8. fordert die Kommission ferner auf, zu berücksichtigen, dass - sollte eine Neufassung nicht möglich sein - innerhalb von sechs Monaten die Kodifizierung des betreffenden Rechtsetzungsbereichs die standardmäßige Rechtsetzungstechnik darstellen sollte; ist der Auffassung, dass gemäß der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung eigens besondere Adhoc-Strukturen gemeinsam mit dem Rat und der Kommission geschaffen werden könnten, die eine angemessene Einbindung der Beteiligten vorsehen, um die Vereinfachung zu fördern;
- 9. begrüßt die von der Kommission eingegangene Verpflichtung, solide Verfahrensgrundlagen für die Vereinfachungstätigkeit auszuarbeiten; fordert die Kommission deshalb auf, auf der Konsultation der Betroffenen zu bestehen, und zwar zum Beispiel durch die Ausdehnung der bereits im Oktober 2005 für den Bereich Landwirtschaft und Fischerei angekündigten Initiativen auf weitere Sektoren und durch die Verstärkung der Maßnahmen, die sie in diesem Zusammenhang im Bereich des Gesellschafts- und Urheberrechts zu ergreifen gedenkt; spornt die Kommission an, die sektorspezifischen Analysen und die Messung der durch die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entstehenden Verwaltungslasten auszubauen;
- 10. unterstreicht die grundlegende Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Gemeinschaft als unverzichtbare Voraussetzung für den Erfolg jeder Vereinfachungsstrategie; hebt in diesem Zusammenhang das unmissverständliche Zeichen guten Willens hervor, das das Europäische Parlament mit den Änderungen seiner Geschäftsordnung gesetzt hat, die darauf abzielen, das Verfahren zur Annahme von Kodifizierungen zu erleichtern bzw. ein Adhoc-Legislativverfahren für Neufassungen einzuführen;
- 11. betont, dass der Einsatz der herkömmlichen legislativen Instrumente weiterhin den normalen Weg zur Erreichung der im Vertrag festgelegten Ziele darstellen muss; ist der Überzeugung, dass die Koregulierung und Selbstregulierung als Ergänzung oder Ersatz legislativer Maßnahmen von Nutzen sein kann, wenn sie zu Verbesserungen mit gleicher oder größerer Tragweite als denjenigen führen, die durch Rechtsetzung erreicht werden können; betont, dass die Anwendung alternativer Regelungsverfahren im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" stehen muss, verweist die Kommission auf ihre Verpflichtung zur Festlegung der Bedingungen und der Grenzen, an die sich die Beteiligten bei der Ausübung solcher Praktiken zu halten haben, deren Anwendung in jedem Fall unter der Voraussetzung ihrer Kontrolle durch die Kommission und unbeschadet des Rechts des Parlaments, dagegen Einspruch zu erheben, erfolgen muss;
- 12. fordert die Kommission auf, sich unbedingt dafür einzusetzen, dass der auf europäischer Ebene vorangetriebene Prozess der Vereinfachung und ganz allgemein der Verbesserung der Qualität der Regulierung nicht auf einzelstaatlicher Ebene durch einzelstaatliche Regelungen oder technische Hemmnisse beeinträchtigt wird; fordert die Kommission auf, diesen Prozess auch auf einzelstaatlicher Ebene zu steuern und zu überwachen, indem sie z.B. - auch auf Anzeige der Betroffenen hin - als Stelle für die Sammlung und Verbreitung der bewährtesten Praktiken innerhalb der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten dient;
- 13. betont, dass regelmäßige und gründliche Folgenabschätzungen beim Vereinfachungsprozess eine wesentliche Rolle spielen und dass solche Folgenabschätzungen vom Rat und vom Parlament bei Abänderungen zu einem Vorschlag im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werden sollten;
- 14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
- 2 ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 433.
- 3 ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 314.
- 4 ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 135.
- 5 ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 155.
- 6 ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 512.
- 7 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 146.
- 8 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 136.
- 9 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 128.
- 10 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 140.
- 11 "Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten", ABl. C 102 vom 4.4.1996, S.2.