Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM (2016) 594 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 212/15 (PDF) = AE-Nr. 150306,
Drucksache 612/15 (PDF) = AE-Nr. 150878, AE-Nr. 090381

Europäische Kommission

Brüssel, den 14.9.2016 COM (2016) 594 final 2016/0284 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 301 final}
{SWD(2016) 302 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Digitale Technologien erleichtern die Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und den Zugang zu ihnen; das Internet wird von 49 % der europäischen Nutzer zum Musikhören, zum Zugriff auf audiovisuelle Inhalte und für Online-Spiele genutzt.1 Rundfunkveranstalter und Weiterverbreitungsdienste investieren zunehmend in die Entwicklung von digitalen und Online-Diensten für die Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen.

Zu den Online-Angeboten von Rundfunkveranstaltern gehören insbesondere Simulcasting-Dienste (Online-Übertragung von Fernseh- bzw. Hörfunkprogrammen parallel zur herkömmlichen Satelliten-, Kabel- oder terrestrischen Übertragung), Fernsehnachholdienste (Catchup-Dienste)2 und Podcasts. Trotz der wachsenden Vielfalt an Online-Diensten sind die Programme der Rundfunkveranstalter häufig europäischen Bürgern in anderen Mitgliedstaaten online nicht zugänglich. Außerdem variiert die Anzahl der über Weiterverbreitungsdienste bereitgestellten Fernseh- und Hörfunkkanäle aus anderen Mitgliedstaaten unionsweit.

Rundfunkveranstalter übertragen Tag für Tag eine Vielzahl an Nachrichtensendungen, Kultursendungen, Politmagazinen, Dokumentationen und Unterhaltungssendungen, für die sie von dritter Seite Lizenzen erwerben oder die sie selbst produzieren. Diese Programme enthalten eine Fülle an geschützten Inhalten wie audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke, weswegen die Rechte in einem komplizierten Verfahren mit zahlreichen Rechteinhabern geklärt und erworben werden müssen. Oft sind diese Fragen in kürzester Zeit zu klären, insbesondere für Nachrichten- oder sonstige aktuelle Programme. Damit Rundfunkveranstalter ihre

Dienste grenzüberschreitend verfügbar machen können, müssen sie über die erforderlichen Rechte für alle relevanten Gebiete verfügen, was die Dinge noch komplizierter macht. Für den Satellitenrundfunk wurden die Klärung und der Erwerb von Rechten durch das in der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 093/83/EWG) verankerte Ursprungslandprinzip erleichtert, dem zufolge Rundfunkveranstalter die Rechte nur für einen Mitgliedstaat klären bzw. erwerben müssen. Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für die Klärung und den Erwerb von Rechten für Online-Dienste eines Rundfunkveranstalters.

Auch für Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die zahlreiche Fernseh- und Hörfunkkanäle zu Paketen aggregieren, ist der Erwerb der erforderlichen Rechte für die Weiterverbreitung der Fernseh- und Hörfunkprogramme von Rundfunkveranstaltern mit Schwierigkeiten verbunden. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie sieht ein System der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten vor. Dieses System zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Rechten gilt jedoch nicht für Weiterverbreitungsdienste, die auf anderem Wege als über Kabel über geschlossene elektronische Kommunikationsnetze wie IPTV (Fernsehen/Hörfunk über geschlossene internetprotokollgestützte Netze) bereitgestellt werden. Für Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten sind die Klärung und der Erwerb von Rechten für die Bereitstellung ihrer Dienste und insbesondere die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten daher sehr aufwendig.

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, zu fördern und die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten über geschlossene Netze zu erleichtern; dazu sollen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union angepasst werden. Mit der Ausräumung der Probleme im Zusammenhang mit der Klärung und dem Erwerb von Rechten sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Rundfunkveranstalter und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten einen unionsweit breiteren Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen gewährleisten können. Damit wird der Vorschlag den Verbrauchern den Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern, sowohl im Hinblick auf ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern als auch auf Weiterverbreitungsdienste. Der Vorschlag sieht ein gemeinsames Vorgehen auf Unionsebene vor, das den Rechteinhabern weiter ein hohes Maß an Schutz gewährt. Damit leistet er einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Strategie für den digitalen Binnenmarkt3 verfolgt mit einer Reihe von Initiativen das Ziel, einen Binnenmarkt für digitale Inhalte und Dienste zu schaffen. Im Dezember 2015 tat die Kommission einen ersten Schritt mit der Verabschiedung ihres Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt4.

Der vorliegende Vorschlag trägt einem der zentralen Ziele der Strategie für den digitalen Binnenmarkt Rechnung - der Gewährleistung eines breiteren Online-Zugangs zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen für Internetnutzer in der gesamten EU. Die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, und die Erleichterung der digitalen Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten sind wichtige Maßnahmen, mit denen einem spezifischen Hindernis für den grenzüberschreitenden Zugang zu Programminhalten - im Interesse der Verbraucher - begegnet wird.

Der Vorschlag steht mit den Rechtsinstrumenten im Bereich des Urheberrechts, insbesondere der Richtlinie 93/83/EWG, der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2014/26/EU, im Einklang. Die betreffenden Richtlinien tragen ebenso wie der vorliegende Vorschlag zum Funktionieren des Binnenmarkts bei, gewährleisten ein hohes Maß an Schutz für Rechteinhaber und erleichtern die Klärung und den Erwerb von Rechten.

Zudem trägt der vorliegende Vorschlag zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zugänglichkeit audiovisueller Mediendienste bei und ergänzt damit die Richtlinie 2010/13/EU.5

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge kulturellen Aspekten Rechnung. Der vorliegende Vorschlag erleichtert den Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen und verbessert damit die Zugänglichkeit von kulturellen Inhalten, Nachrichten und Informationen.

Der Vorschlag dient der Förderung der Interessen der Verbraucher - indem der Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert wird - und steht damit im Einklang mit der Politik der EU auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und mit Artikel 169 AEUV.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Der Verordnungsvorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV. In diesem Artikel wird der EU die Befugnis übertragen, Maßnahmen zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Dazu gehört die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen.

Die EU hat durch die Richtlinie 2001/29/EG die für die Online-Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen relevanten Rechte (namentlich die Rechte der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung) harmonisiert.

Im vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung geht es darum, die Klärung und den Erwerb von Rechten für ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern durch die Einführung des Ursprungslandprinzips zu erleichtern, dem zufolge der urheberrechtlich relevante Vorgang als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Rundfunkveranstalter ansässig ist. Zudem erleichtert der Vorschlag die Klärung und der Erwerb von Rechten für Weiterverbreitungsdienste, die über andere geschlossene Netze als Kabelnetze bereitgestellt werden, indem Vorschriften für die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung eingeführt werden. Der Vorschlag soll unter anderem dem technologischen Wandel Rechnung tragen, der eine Anpassung des bestehenden harmonisierten Rechtsrahmens erforderlich macht.

Als Instrument wird eine Verordnung vorgeschlagen, damit gewährleistet ist, dass die Vorschriften das legislative Ziel einheitlich umsetzen und unmittelbar anwendbar sind.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Anliegen des Vorschlags, d.h. der breitere Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen für Bürger der gesamten Union, hat seinem Wesen nach grenzüberschreitenden Charakter. Nur ein Instrument der Union kann vorsehen, dass das Ursprungslandprinzip für die grenzüberschreitende Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen gilt. Was die Wahrnehmung von Rechten an der Weiterverbreitung betrifft, kann nur ein Instrument der Union die bestehende Fragmentierung des Marktes in Bezug auf die Art und Weise, wie die Rechte an der Weiterverbreitung wahrgenommen werden, überwinden und damit für Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten Rechtssicherheit schaffen. Bestimmte besondere Vorschriften in Bezug auf die Geltung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für Weiterverbreitungsdienste, die über geschlossene Netze bereitgestellt werden, sollten jedoch der Entscheidung der Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag sieht Mechanismen zur Erleichterung der Klärung der das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte betreffenden Fragen für bestimmte Arten von Online-Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und deren Weiterverbreitung über geschlossene Netze vor. Der Vorschlag ist gezielt nur auf bestimmte Segmente des Marktes ausgerichtet (ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern und bestimmte Weiterverbreitungsdienste, die über IPTV und andere geschlossene elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden), während andere Dienste (z.B. Abrufdienste, die nicht mit einer Übertragung in Zusammenhang stehen) nicht erfasst sind. Zudem verpflichtet der Vorschlag weder die Rundfunkveranstalter, ihre ergänzenden Online-Dienste über Grenzen hinweg bereitzustellen, noch die Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, Programme aus anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Ebenso wenig beeinträchtigt der Vorschlag die Vertragsfreiheit der Parteien, die Verwertung der Rechte, die unter das Ursprungslandprinzip fallen, im Einklang mit dem EU-Recht einzuschränken.

Was das Ursprungslandprinzip für die Klärung und den Erwerb der Rechte für ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern angeht, so lokalisiert dieses die urheberrechtlich relevanten Vorgänge nur für die Zwecke der Wahrnehmung der Rechte (z.B. die Einholung einer Lizenz). Das Ursprungslandprinzip lässt daher den Ort der urheberrechtlich relevanten Vorgänge unberührt, wenn die betreffenden Rechte nicht geklärt bzw. erworben wurden (d.h. im Falle nicht genehmigter Übertragungen).

Was die Rechte an der Weiterverbreitung angeht, betrifft der Vorschlag nur die Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung, wobei die Rechte an sich unberührt bleiben. Zudem erfasst der Vorschlag die Weiterverbreitung lediglich insofern, als sie Fernseh- und Hörfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten betrifft.

- Wahl des Instruments

Eine Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten, womit sichergestellt ist, dass ihre Vorschriften unionsweit einheitlich angewendet werden und zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Auf diese Weise wird für Diensteanbieter in verschiedenen Hoheitsgebieten uneingeschränkte Rechtssicherheit gewährleistet. Mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Bestimmungen wird der Zersplitterung des Rechts entgegengewirkt und gewährleistet, dass harmonisierte Vorschriften die grenzüberschreitende Bereitstellung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen online und von Weiterverbreitungsdiensten erleichtern.

3. Ergebnisse von EX-POST-BEWERTUNGEN , Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzungen

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat eine Bewertung der Richtlinie 093/83/EWG6 durchgeführt und dabei insbesondere die Wirksamkeit und Relevanz des Ursprungslandprinzips für Satellitenübertragungen sowie der Vorschriften für die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung im Fall der Kabelweiterverbreitung untersucht. Die Bewertung zeigte, dass die betreffenden Mechanismen die Klärung der das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte betreffenden Fragen für grenzüberschreitende Satellitenübertragungen und die zeitgleiche Weiterverbreitung von Übertragungen aus anderen Mitgliedstaaten über Kabel erleichtert haben. Die Bewertung zeigte jedoch auch, dass die Richtlinie - aufgrund der technologiebedingten Eigenart ihrer Bestimmungen - nicht auf die neuen digitalen Technologien für die Übertragung und Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die erst in den letzten Jahren entwickelt wurden, anwendbar ist.

- Konsultation der Interessenträger

Eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie 93/83/EWG wurde vom 24. August bis 16. November 2015 durchgeführt7. Alle Teilnehmer wurden gebeten, darüber zu berichten, wie die Vorschriften für die Klärung und den Erwerb von Rechten für Satellitenrundfunkveranstalter und Kabelbetreiber funktionieren, und zu beurteilen, ob es notwendig sein könnte, diese Vorschriften auch auf Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung auf andere Art als über Kabel anzuwenden. Darüber hinaus führte die Kommission im Zeitraum 2015-2016 zahlreiche Gespräche mit Interessenträgern (öffentliche und private Rundfunkveranstalter, Telekommunikationsbetreiber, Rechteinhaber und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (Verwertungsgesellschaften)), um Fragen im Zusammenhang mit Online-Übertragungen und -Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu erörtern.

Die Verbraucher sprechen sich in der Regel dafür aus, das Ursprungslandprinzip auf alle Online-Dienste anzuwenden; einige sind jedoch der Auffassung, dass dies zur Gewährleistung des grenzüberschreitenden Zugangs nicht ausreicht. Alle öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter sowie private Hörfunkveranstalter sind dafür, das Ursprungslandprinzip auf Online-Dienste anzuwenden, die mit Übertragungen in Zusammenhang stehen. Hingegen haben private Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften erhebliche Vorbehalte gegen eine Ausweitung der Anwendung des Ursprungslandprinzips. Ihrer Auffassung nach würden sie dadurch in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, Lizenzen gebietsweise zu vergeben.

Verbraucher, Kabelnetzbetreiber, Telekommunikationsunternehmen, öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter und die überwiegende Mehrheit der Verwertungsgesellschaften sind dafür, die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung auf die zeitgleiche Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über andere Plattformen als über Kabel auszuweiten. Viele Verwertungsgesellschaften und öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter sowie einige Kabelnetzbetreiber und Telekommunikationsunternehmen bestehen darauf, dass die Ausweitung auf "geschlossene Umgebungen", die in ihrer Funktionsweise Kabelnetzen vergleichbar sind, begrenzt bleibt. Die meisten Rechteinhaber sind gegen eine Ausweitung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung, da es zu Marktverzerrungen kommen könne. Private Rundfunkveranstalter sprachen sich ebenfalls tendenziell dagegen aus.

Die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen tragen einer Reihe der von den Interessenträgern vorgebrachten Bedenken Rechnung, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Ausweitung des Ursprungslandprinzips (so bleiben etwa Videoabrufdienste von Rundfunkveranstaltern unberücksichtigt, und es geht nur um die Klärung und den Erwerb von Rechten, die für die ergänzenden Online-Dienste erforderlich sind) und auf den Mechanismus der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung (Begrenzung auf geschlossene Netze).

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Anwendung der Urheberrechtsvorschriften der Union auf das digitale Umfeld (insbesondere im Hinblick auf Online-Übertragungen und -Weiterverbreitung in digitalen 7Siehe den zusammenfassenden Bericht über die Beiträge im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Überprüfung der Satelliten- und Kabelrichtlinie: https://ec.europa.eu/digitalsinglemarket/en/news/fullreportpublicconsultationrevieweusatelliteandcabledirective Netzen) wurden rechtswissenschaftliche8 und wirtschaftswissenschaftliche9 Studien durchgeführt. Zudem wurde im Zeitraum 2015-2016 eine Studie zur Unterstützung der Bewertung der Satelliten- und Kabelrichtlinie und der etwaigen Ausweitung ihrer Anwendung durchgeführt10.

- Folgenabschätzung

Für den Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt11. Am 22. Juli 2016 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme zur Folgenabschätzung mit der Maßgabe ab, dass sie weiter zu verbessern wäre12. In der endgültigen Folgenabschätzung finden die in der Stellungnahme enthaltenen Anmerkungen Berücksichtigung.

Die Folgenabschätzung prüft die Politikoptionen zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Rechten für zwei Bereiche:

(ii) für die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen.

Was Online-Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen angeht, wurden über die Basisoption hinaus drei Politikoptionen untersucht. Eine nicht legislative Option (Option 1), nämlich die Förderung freiwilliger Vereinbarungen zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Rechten für bestimmte Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern, wurde nicht weiter berücksichtigt, da ihre Ergebnisse unsicher bzw. von der Lizenzierungsbereitschaft der Interessenträger abhängig wären und kein einheitliches Lizenzierungssystem gewährleistet werden könnte. Die Anwendung des Ursprungslandprinzips auf Online-Übertragungen wurde in Form von zwei legislativen Optionen geprüft: Bei Option 2 war der Geltungsbereich auf Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern, die die Erstübertragung ergänzen (insbesondere Simulcasting- und Nachholdienste), begrenzt; bei Option 3 wurde die Anwendung auf Online-Übertragungen, die nicht mit einer Übertragung in Zusammenhang stehen (WebcastingDienste), ausgeweitet. Option 2 würde zu einer erheblichen Verringerung der Transaktionskosten für Rundfunkveranstalter führen, die ihre Übertragungen grenzüberschreitend online verfügbar machen wollen. Option 3 würde diese Vorteile im Prinzip auch Webcastern zugutekommen lassen; sie würde jedoch auch Rechtsunsicherheit für die Rechteinhaber schaffen und könnte zu einer Verringerung des Schutzniveaus führen, da sich der Webcasting-Markt noch in der Entstehungsphase befindet und Online-Anbieter ihren Sitz innerhalb der EU leicht verlagern können. Option 3 wurde daher verworfen. Als

Was die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen angeht, wurden über die Basisoption hinaus zwei Politikoptionen untersucht. Bei Option 1 wurde der Anwendungsbereich der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung auf IPTVWeiterverbreitungsdienste und andere Weiterverbreitungsdienste, die über "geschlossene" elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, begrenzt, während bei Option 2 auch Overthetop-Weiterverbreitungsdienste erfasst waren, sofern sie für eine bestimmte Anzahl an Nutzern bereitgestellt werden. Obwohl bei Option 2 die verringerten Transaktionskosten für die Klärung und den Erwerb von Rechten einem breiteren Spektrum von Weiterverbreitungsdiensten zugutekommen würden, bestünde auch das Risiko, dass die exklusiven Online-Rechte und Vertriebsstrategien der Rechteinhaber ausgehöhlt und damit die Lizenzeinnahmen schrumpfen würden. Bei Option 1 besteht ein solches Risiko nicht, da sich die meisten Weiterverbreitungsdienste, die über "geschlossene" elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, auf die in dem jeweiligen Gebiet bereits bestehenden Infrastrukturen stützen. Option 1 wurde als bevorzugte Option ausgewählt. Es ist davon auszugehen, dass diese Option die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher in Bezug auf Dienste für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erhöhen wird.

Zudem werden von dem Vorschlag positive Ergebnisse im Sinne des Kosten-NutzenVerhältnisses erwartet. Die Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Klärung und dem Erwerb der Rechte werden voraussichtlich zurückgehen, was zu einer größeren Auswahl für die Verbraucher führen sollte, ohne sich negativ auf die Rechteinhaber auszuwirken. Zudem könnte der Vorschlag neue Lizenzierungsmöglichkeiten für Rechteinhaber schaffen und zusätzliche Lizenzeinnahmen erzeugen.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag wird die Transaktionskosten für Fernseh- und Hörfunkveranstalter und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten verringern und daher den KMU in diesem Bereich zugutekommen. Zudem dürfte er den Rechteinhabern nützen, insbesondere Einzelpersonen, Kleinstunternehmen und KMU, die nicht über die Verwaltungskapazitäten für individuelle Lizenzvereinbarungen mit einer Vielzahl von Diensteanbietern in unterschiedlichen Hoheitsgebieten verfügen. Daher wurden Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen oder Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von KMU nicht als notwendig erachtet.

Neue technologische Entwicklungen wurden sorgfältig geprüft, und ihnen wird in diesem Vorschlag, der auf Online-Übertragungen und -Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ausgerichtet ist, Rechnung getragen. Bestimmte Arten der Online-Übertragung und -Weiterverbreitung wurden aus dem Anwendungsbereich des Vorschlags ausgeschlossen, insbesondere aufgrund der Unsicherheit im Hinblick auf die laufenden Marktentwicklungen und der Tatsache, dass sich bestimmte

Dienstleistungen erst im Entstehungsstadium befinden.

- Grundrechte

Da mit dem vorliegenden Vorschlag Lizenzierungssysteme für bestimmte Arten der grenzüberschreitenden Online-Übertragung und -Weiterverbreitung über geschlossene Netze festgelegt werden, hat er nur begrenzte Auswirkungen auf das Urheberrecht als Eigentumsrecht sowie auf die unternehmerische Freiheit, die nach den Artikeln 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind. Zugleich wird sich der Vorschlag positiv auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die nach Artikel 11 der Charta geschützt sind, auswirken, da die grenzüberschreitende Bereitstellung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Empfang gefördert wird.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

Berichterstattungsmodalitäten

Die erste Datenerhebung sollte bei Inkrafttreten der Verordnung erfolgen, damit eine Grundlage für künftige Bewertungen geschaffen wird. Beim anschließenden Monitoring sollte der Schwerpunkt auf Fortschritte in Bezug auf die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Fernseh- und Hörfunkprogrammen gelegt werden, wobei alle zwei bis drei Jahre Daten erhoben werden sollten.

Nach Artikel 6 des Vorschlags hat die Kommission eine Überprüfung der Verordnung durchzuführen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die hauptsächlichen Ergebnisse dieser Überprüfung vorzulegen. Dieser Bericht muss eine Bewertung der Auswirkungen der Verordnung auf die grenzüberschreitende Zugänglichkeit von ergänzenden Online-Diensten enthalten. Die Überprüfung hat den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung zu folgen.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen für die Dienste, die Gegenstand dieses Vorschlags sind (nämlich "ergänzende Online-Dienste" und "Weiterverbreitungsdienste"). Die Begriffsbestimmungen haben unionsweit einheitliche Geltung.

Artikel 2 legt fest, dass die für die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes urheberrechtlich relevanten Vorgänge als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten, in dem der Rundfunkveranstalter seine Hauptniederlassung hat. Der Begriff der "Hauptniederlassung" eines Rundfunkveranstalters folgt dem Unionsrecht.

Die Artikel 3 und 4 regeln die Wahrnehmung des Rechts an der Weiterverbreitung im Anwendungsbereich des Vorschlags. Ihre Vorschriften sind denen der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 93/83/EG betreffend die Kabelweiterverbreitung vergleichbar.

Artikel 3 lässt den Mitgliedstaaten einen bestimmten Ermessensspielraum wie bei der Kabelweiterverbreitung nach der Richtlinie 093/83/EG. Die Artikel 3 und 4 enthalten Vorschriften für die obligatorische kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung, für gesetzliche Vermutungen in Bezug auf die Vertretung seitens Verwertungsgesellschaften sowie für die Wahrnehmung des Rechts an der Kabelweiterverbreitung seitens Rundfunkveranstaltern.

Artikel 5 enthält Übergangsvorschriften.

Artikel 6 sieht vor, dass die Kommission eine Überprüfung der Verordnung durchführt und einen Bericht über deren hauptsächlichen Ergebnisse vorlegt. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Artikel 7 enthält die Schlussbestimmungen über den Tag des Inkrafttretens der Verordnung und den Tag, ab dem die Verordnung gilt. 2016/0284 (COD) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten

Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 2
Anwendung des "Ursprungslandprinzips" auf ergänzende Online-Dienste

Artikel 3
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens anderer Rechteinhaber als Rundfunkveranstalter

Artikel 4
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens Rundfunkveranstaltern

Artikel 3 gilt nicht für die Rechte, die ein Rundfunkveranstalter in Bezug auf eine eigene Übertragung wahrnimmt, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene sind oder ihm von anderen Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten übertragen wurden.

Artikel 5
Übergangsbestimmung

Am [in Artikel 7 Absatz 2 genannten Datum - vom OP einzusetzen] bestehende Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die öffentliche Wiedergabe und die Zugänglichmachung, die erfolgt, wenn ein ergänzender Online-Dienst bereitgestellt wird, und die Vervielfältigung, die für die Bereitstellung des ergänzenden Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, unterliegen ab dem [in Artikel 7 Absatz 2 genannten Datum + 2 Jahre - vom OP einzusetzen] Artikel 2, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

Artikel 6
Überprüfung

Artikel 7
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident