847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
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Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt es, dass die Kommission mit der Vorlage des Grünbuchs und der damit verbundenen Konsultation eine Diskussion darüber in Gang bringen will, in welcher Form Informationen, die für Forschung, Wissenschaft und Unterricht von Belang sind, am besten online verbreitet werden können.
- 2. Der Bundesrat erinnert daran, dass wichtige Themen des Grünbuchs, wie insbesondere die Ausnahmen für Bibliotheken und Archive oder die Zurverfügungstellung digitalisierter Werke für Unterrichts- und Forschungszwecke, in Deutschland Gegenstand intensiver Erörterungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft waren und in einer insgesamt sachgerechten Weise zu einem Ausgleich gebracht wurden. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens blieben allerdings gewisse, die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffende Themen offen, weshalb der Bundesrat in einer Entschließung vom 21. September 2007 anlässlich der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft - BR-Drucksache 582/07(B) - die Bundesregierung bat, nach der Verabschiedung des "Zweiten Korbs" die Arbeiten in diesem Bereich weiterzuführen. Insofern decken sich die Intentionen des Grünbuchs mit der Entschließung des Bundesrates. Dieser erhofft sich vom Ergebnis der Konsultation wichtige Hinweise für die Aufarbeitung der Thematik.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die klare Aussage des Grünbuchs, dass ein hohes Maß an Urheberrechtsschutz für geistiges Schaffen von grundlegender Bedeutung ist. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erforderlich ist, damit Urheber und ausübende Künstler zu weiterem geistigen Schaffen ermutigt werden. Ein klarer Urheberrechtsschutz liegt damit nicht nur im Interesse der Rechteinhaber, sondern gerade auch der Nutzer der Werke in Bildung und Wissenschaft. Bei der Verbreitung von Inhalten, die für Forschung, Wissenschaft und Unterricht von Belang sind, sollte daher eine ausgewogene Balance der Interessen von Rechteinhabern und der Belange von Wissenschaft und Bildung erhalten bleiben.
B
- 4. Der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.