Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungsnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Abkommen vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Libyen schafft.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Landes im Hoheitsgebiet des anderen Landes zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die individuelle wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Länder zu mehren - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Förderung und Schutz von Kapitalanlagen

Artikel 3
Behandlung von Kapitalanlagen

Artikel 4
Entschädigung bei Enteignung

Artikel 5
Freier Transfer

Artikel 6
Subrogation

Artikel 7
Transferbestimmungen

Artikel 8
Sonstige Bestimmungen

Artikel 9
Anwendungsbereich

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Artikel 12
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien

Artikel 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten

Geschehen zu Tripolis am 15. Oktober 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Chrobog
Staffelt
Für die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija
Siala

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.

Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen.

Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Die Abkommen sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzabkommen besteht.

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen arabischen Staaten ist.

Nach Unterzeichnung des Abkommens haben beide Regierungen mittels Notenwechsel vom 4. Oktober 2007/ 4. Mai 2008 eine redaktionelle Unstimmigkeit in der arabischen Sprachfassung korrigiert (siehe Anlage zur Denkschrift).

II. Besonderes

Das Abkommen besteht aus 13 Artikeln.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge", "Investoren" und "Hoheitsgebiet".

Zu Artikel 2

Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen. Es wird klargestellt, dass der vertragliche Schutz auch für Erträge aus der Kapitalanlage gilt. Jede Seite sichert ferner zu Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren.

Zu Artikel 3

Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten sind außerdem eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.

Zu Artikel 5

Der Artikel enthält das wichtige Prinzip des freien Transfers von Kapital und Erträgen.

Zu Artikel 6

Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.

Zu Artikel 7

Der Artikel enthält Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs bei Transferzahlungen sowie über die zu beachtende Transferfrist.

Zu Artikel 8

Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Abkommen vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.

Zu Artikel 9

Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Abkommens.

Danach gilt dieses auch für Kapitalanlagen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind. Das Abkommen gilt jedoch nicht für Meinungsverschiedenheiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor, falls diese nicht gütlich zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden können.

Zu Artikel 11

Der Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel enthält die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen sollten.

Zu Artikel 13

Der Artikel enthält Regelungen über das Inkrafttreten des Abkommens, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie über den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.

Anlage zur Denkschrift

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tripolis Tripolis, den 4. Oktober 2007

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Allgemeinen Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija - Abteilung für Wirtschaftszusammenarbeit - unter Bezugnahme auf seine Note Nr. 2/6/3719, die das Einverständnis der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija zum Ausdruck bringt, die textliche Abweichung in dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen durch Notenwechsel zu korrigieren, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Korrektur des arabischen Vertragstextes des genannten Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:

Falls sich die Regierung der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija zum Ausdruck bringende Antwortnote des Allgemeinen Volkskomitees für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Allgemeine Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der

Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.


An das
Allgemeine Volkskomitee
für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit
der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen
Volks-Dschamahirija
Tripolis

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tripolis Tripolis, den 4. Oktober 2007

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Allgemeinen Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija - Abteilung für Wirtschaftszusammenarbeit - unter Bezugnahme auf seine Note Nr. 2/6/3719, die das Einverständnis der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija zum Ausdruck bringt, die textliche Abweichung in dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen durch Notenwechsel zu korrigieren, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Korrektur des arabischen Vertragstextes des genannten Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:

Falls sich die Regierung der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija zum Ausdruck bringende Antwortnote des Allgemeinen Volkskomitees für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Allgemeine Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der

Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.


An das
Allgemeine Volkskomitee
für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit
der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen
Volks-Dschamahirija
Tripolis


Große Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija Tripolis, den 4. Mai 2008
Allgemeines Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit

Verbalnote

Das Allgemeine Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit (Abteilung für Angelegenheiten der Zusammenarbeit) ...

[Grußformel]

... beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bei der Großen Dschamahirija unter Bezugnahme auf die Note der Botschaft Nr. 413/2007 bezüglich des Vorschlags der deutschen Seite zu einem Notenwechsel zur Korrektur der Abweichung zwischen dem arabischen Wortlaut sowie dem deutschen und englischen Wortlaut des Abkommens zwischen den beiden Ländern über die Förderung, die Garantie und den Schutz von Kapitalanlagen, das am 15. Oktober 2004 in Tripolis unterzeichnet wurde, mitzuteilen, dass die libysche Seite mit dem Vorschlag der deutschen Seite einverstanden ist, der die drei Nummern der genannten Note der Botschaft umfasst. Damit bilden die genannte Note der Botschaft und diese Antwortnote eine Vereinbarung, die mit dem Datum der vorliegenden Note in Kraft tritt.

Ferner wird die Botschaft gebeten, sich mit den zuständigen deutschen Stellen in Verbindung zu setzen, damit diese die notwendigen Schritte zur Ratifikation des genannten Abkommens einleiten, wobei die libysche Seite das Abkommen durch das Gesetz Nr. 010/2005 bereits ratifiziert hat.

[Schlussformel]


An die
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
bei der Großen Dschamahirija

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 651:
Zustimmungsgesetze zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen (IFV) der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2004 mit Libyen und vom 13. November 2007 mit Jordanien

Der Nationale Normenkontrollrat hat die o. g. Gesetzentwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit den beiden Gesetzen werden keine Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Barbier
Vorsitzender Berichterstatter