A. Problem und Ziel
- Durch das Abkommen werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
B. Lösung
- Mit dem Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für eine Ratifikation des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine
- 2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
F. Bürokratiekosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungsnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Tripolis am 15. Oktober 2004 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Abkommen vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Libyen schafft.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Landes im Hoheitsgebiet des anderen Landes zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die individuelle wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Länder zu mehren - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Abkommens
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebsund Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- e) öffentlichrechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs-und Gewinnungskonzessionen; eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
- 2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte;
- 3. bezieht sich der Begriff "Investoren" in Bezug auf die jeweilige Vertragspartei auf
- a) natürliche Personen, die
- - in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, und
- - in Bezug auf die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija im Sinne ihrer geltenden Rechtsvorschriften als Staatsangehörige gelten;
- b) juristische Personen, einschließlich Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Wirtschaftsvereinigungen sowie andere Organisationen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht;
- a) natürliche Personen, die
- 4. bezeichnet der Begriff "Hoheitsgebiet" das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei einschließlich des Küstenmeers sowie die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere
Artikel 2
Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen.
- (2) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in jedem Fall gerecht und billig behandeln und ihnen den vollen Schutz des Abkommens gewähren. Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
- (3) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
Artikel 3
Behandlung von Kapitalanlagen
- (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Investoren der anderen Vertragspartei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (2) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (3) Als "Betätigung" im Sinne dieses Artikels ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Erhaltung, der Gebrauch, die Nutzung und die Verfügung über eine Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels.
- (4) Die aufgrund dieses Artikels gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.
- (5) Die aufgrund dieses Artikels gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
- (6) Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen.
- (7) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden wohlwollend geprüft.
- (8) Die Investoren der Vertragsparteien können internationale Transportmittel für den Transport von Personen und Investitionsgütern in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Sinne dieses Abkommens frei wählen.
Artikel 4
Entschädigung bei Enteignung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
- (3) Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Investoren. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 5
Freier Transfer
- Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Erträge;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen;
- d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen.
Artikel 6
Subrogation
- Leistet eine Vertragspartei ihren Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.
Artikel 7
Transferbestimmungen
- (1) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 oder Artikel 6 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers geltenden Marktkurs. Als "unverzüglich" durchgeführt gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
- (2) Ist ein Devisenmarkt nicht vorhanden, so ist der von der jeweiligen Zentralbank für ausländische Direktinvestitionen angewandte letztgültige Kurs oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte heranzuziehen, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
Artikel 8
Sonstige Bestimmungen
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 9
Anwendungsbereich
- Dieses Abkommen gilt auch für Kapitalanlagen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben. Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
- (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der Vertragsparteien beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von fünf Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
- (6) Der Obmann des Schiedsgerichts soll ein Staatsangehöriger eines dritten Staates sein, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten.
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
- (1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei sollen soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Investors der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, ist Artikel 10 Absätze 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 10 Absatz 3 durch die Streitparteien erfolgt und dass, soweit die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streitpartei mangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris bitten kann die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
- (4) Für den Fall, dass beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geworden sind, werden Streitigkeiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren im Rahmen des genannten Übereinkommens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren.
Artikel 12
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
- Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Artikel 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf auf diplomatischem Weg schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
- (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Abkommens an.
Geschehen zu Tripolis am 15. Oktober 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Chrobog
Staffelt
Für die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija
Siala
Denkschrift zum Abkommen
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.
Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen.
Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Abkommen sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzabkommen besteht.
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen arabischen Staaten ist.
Nach Unterzeichnung des Abkommens haben beide Regierungen mittels Notenwechsel vom 4. Oktober 2007/ 4. Mai 2008 eine redaktionelle Unstimmigkeit in der arabischen Sprachfassung korrigiert (siehe Anlage zur Denkschrift).
II. Besonderes
Das Abkommen besteht aus 13 Artikeln.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge", "Investoren" und "Hoheitsgebiet".
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen. Es wird klargestellt, dass der vertragliche Schutz auch für Erträge aus der Kapitalanlage gilt. Jede Seite sichert ferner zu Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren.
Zu Artikel 3
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten sind außerdem eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 5
Der Artikel enthält das wichtige Prinzip des freien Transfers von Kapital und Erträgen.
Zu Artikel 6
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 7
Der Artikel enthält Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs bei Transferzahlungen sowie über die zu beachtende Transferfrist.
Zu Artikel 8
Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Abkommen vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.
Zu Artikel 9
Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Abkommens.
Danach gilt dieses auch für Kapitalanlagen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind. Das Abkommen gilt jedoch nicht für Meinungsverschiedenheiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor, falls diese nicht gütlich zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden können.
Zu Artikel 11
Der Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel enthält die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen sollten.
Zu Artikel 13
Der Artikel enthält Regelungen über das Inkrafttreten des Abkommens, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie über den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.
Anlage zur Denkschrift
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tripolis Tripolis, den 4. Oktober 2007
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Allgemeinen Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija - Abteilung für Wirtschaftszusammenarbeit - unter Bezugnahme auf seine Note Nr. 2/6/3719, die das Einverständnis der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija zum Ausdruck bringt, die textliche Abweichung in dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen durch Notenwechsel zu korrigieren, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Korrektur des arabischen Vertragstextes des genannten Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
- 1. Im Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des arabischen Wortlauts die folgende Formulierung eingesetzt (in arabisch):
"Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung. Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde."
- 2. Die unter Nummer 1 aufgeführten Korrekturen treten ab initio an die Stelle der folgenden Formulierung (in arabisch):
"Die Entschädigung entspricht dem Wert der enteigneten Kapitalanlage zum Zeitpunkt vor der Enteignung oder der tatsächlichen Verstaatlichung oder der Bekanntgabe einer vergleichbaren Maßnahme."
- 3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und arabischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija zum Ausdruck bringende Antwortnote des Allgemeinen Volkskomitees für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Allgemeine Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der
Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Allgemeine Volkskomitee
für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit
der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen
Volks-Dschamahirija
Tripolis
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tripolis Tripolis, den 4. Oktober 2007
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Allgemeinen Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija - Abteilung für Wirtschaftszusammenarbeit - unter Bezugnahme auf seine Note Nr. 2/6/3719, die das Einverständnis der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija zum Ausdruck bringt, die textliche Abweichung in dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen durch Notenwechsel zu korrigieren, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Korrektur des arabischen Vertragstextes des genannten Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
- 1. Im Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des arabischen Wortlauts die folgende Formulierung eingesetzt (in arabisch):
"Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung. Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde."
- 2. Die unter Nummer 1 aufgeführten Korrekturen treten ab initio an die Stelle der folgenden Formulierung (in arabisch):
"Die Entschädigung entspricht dem Wert der enteigneten Kapitalanlage zum Zeitpunkt vor der Enteignung oder der tatsächlichen Verstaatlichung oder der Bekanntgabe einer vergleichbaren Maßnahme."
- 3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und arabischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija zum Ausdruck bringende Antwortnote des Allgemeinen Volkskomitees für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Allgemeine Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit der
Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Allgemeine Volkskomitee
für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit
der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen
Volks-Dschamahirija
Tripolis
Große Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija Tripolis, den 4. Mai 2008
Allgemeines Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit
Verbalnote
Das Allgemeine Volkskomitee für Auswärtige Beziehungen und Internationale Zusammenarbeit (Abteilung für Angelegenheiten der Zusammenarbeit) ...
[Grußformel]
... beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bei der Großen Dschamahirija unter Bezugnahme auf die Note der Botschaft Nr. 413/2007 bezüglich des Vorschlags der deutschen Seite zu einem Notenwechsel zur Korrektur der Abweichung zwischen dem arabischen Wortlaut sowie dem deutschen und englischen Wortlaut des Abkommens zwischen den beiden Ländern über die Förderung, die Garantie und den Schutz von Kapitalanlagen, das am 15. Oktober 2004 in Tripolis unterzeichnet wurde, mitzuteilen, dass die libysche Seite mit dem Vorschlag der deutschen Seite einverstanden ist, der die drei Nummern der genannten Note der Botschaft umfasst. Damit bilden die genannte Note der Botschaft und diese Antwortnote eine Vereinbarung, die mit dem Datum der vorliegenden Note in Kraft tritt.
Ferner wird die Botschaft gebeten, sich mit den zuständigen deutschen Stellen in Verbindung zu setzen, damit diese die notwendigen Schritte zur Ratifikation des genannten Abkommens einleiten, wobei die libysche Seite das Abkommen durch das Gesetz Nr. 010/2005 bereits ratifiziert hat.
[Schlussformel]
An die
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
bei der Großen Dschamahirija
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 651:
Zustimmungsgesetze zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen (IFV) der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2004 mit Libyen und vom 13. November 2007 mit Jordanien
Der Nationale Normenkontrollrat hat die o. g. Gesetzentwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit den beiden Gesetzen werden keine Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Barbier |
Vorsitzender | Berichterstatter |