Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung Vom ...

Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2001 (BStBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (BStBl. I S. 112), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2003 (BStBl. I S. 542), wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Die Vollziehungsanweisung vom 29. April 1980 (BStBl. I S. 194), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2001 (BStBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:

Artikel 4

Kurzbegründung

Allgemeines Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung werden notwendige Anpassungen der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung an die geltende Rechtslage und eine Konkretisierung des Verwaltungsverfahrens vorgenommen.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften binden ausschließlich die Verwaltung und können daher keine eigenen Informationspflichten für die Wirtschaft oder den Bürger begründen, sondern ausschließlich bestehende gesetzliche Informationspflichten näher ausgestalten.

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung werden keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung geschaffen Durch die Änderung der §§ 33, 37 BpO 2000 werden bereits vorhandene Informationspflichten modifiziert. Durch die Änderung des Abschnitts 15 Abs. 3 VollstrA wird eine Informationspflicht angeschafft.

Artikel 1

Zu Nummer 1

Anpassung der Überschrift, da die bisherigen Aufgaben der Nebenorte von den Hauptorten wahrgenommen werden.

Zu Nummer 2

Anpassung an den Wortlaut des § 19 Abs. 4 FVG i.d.F. des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 1970).

Zu Nummer 3

Nach bisheriger Rechtslage (§ 23 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1) ist dem Bundeszentralamt für Steuern nur bei wesentlichen Abweichungen von seinen Prüfungsfeststellungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem steht die Neuregelung in § 19 Abs. 4 FVG i.d.F. des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 1970) entgegen. Die Änderung trägt dem Rechnung.

Zu Nummer 4

Anpassung an den teilweisen Wegfall von Oberfinanzdirektionen als vorgesetzte Dienstelle.

Zu Nummer 5

In mehreren Ländern werden Dienstausweise inzwischen nur noch in Scheckkartengröße erstellt sie sind multifunktional und fälschungssicher. Die Verkleinerung bedingt, dass nicht mehr alle Befugnisse des Inhabers ausdrücklich aufgenommen werden müssen. Auf häufiger einer Änderung unterliegende Informationen, wie Amts- oder Dienstbezeichnung, wird nunmehr ebenso wie auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet.

Aus diesem Grund reicht die Aufzählung der in § 29 BpO genannten Merkmale aus.

Zu Nummer 6

Anpassung an den teilweisen Wegfall von Oberfinanzdirektionen als vorgesetzte Dienstelle sowie notwendige Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG (s. zu Nummern 4 und 013/14 (PDF) )

Zu Nummer 7

Durch das JStG 2007 ist mit Wirkung ab 19. Dezember 2006 eine Rechtsgrundlage für die Einführung der zentralen Datenbanken "Konzernverzeichnis" und "Kennzahlen" beim Bundeszentralamt für Steuern und die Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Finanzbehörden der Länder geschaffen worden (Art. 12 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 31 und 32 FVG- neu).

Mit den Neuregelungen in den §§ 33 und 37 wird die für die Ermittlung und Weiterleitung der Daten zuständige Finanzbehörde des Landes bestimmt.

Darüber hinaus wird geregelt, dass das Verfahren zur Übermittlung der Daten und Nutzung der Datenbanken durch die Finanzbehörden der Länder vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt werden soll.

Zu Nummer 8

Die Vorschrift ist entbehrlich. Es bleibt den Ländern unbenommen, noch nicht begonnene oder begonnene aber noch nicht abgeschlossene Prüfungsfälle im Prüfungsgeschäftsplan weiter aufzuführen.

Zu Nummer 9

Eine aussagefähige Kosten- und Leistungsrechnung sollte die Möglichkeit eröffnen, auch die Ergebnisse einzelner Prüfer auszuwerten. Dies erfolgt jedoch nur intern.

Zu Nummer 10

Anpassung der Überschrift, da die bisherigen Aufgaben der Nebenorte von den Hauptorten wahrgenommen werden.

Zu Nummer 11

Durch das JStG 2007 ist mit Wirkung ab 19. Dezember 2006 eine Rechtsgrundlage für die Einführung der zentralen Datenbanken "Konzernverzeichnis" und "Kennzahlen" beim Bundeszentralamt für Steuern und die Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Finanzbehörden der Länder geschaffen worden (Art. 12 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 31 und 32 FVG- neu).

Mit den Neuregelungen in den §§ 33 und 37 wird die für die Ermittlung und Weiterleitung der Daten zuständige Finanzbehörde des Landes bestimmt.

Darüber hinaus wird geregelt, dass das Verfahren zur Übermittlung der Daten und Nutzung der Datenbanken durch die Finanzbehörden der Länder vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt werden soll.

Zu Nummer 12

Die Nebenortaufgaben werden von den Hauptorten wahrgenommen; außerdem Anpassung an den teilweisen Wegfall von Oberfinanzdirektionen als vorgesetzte Dienststelle sowie notwendige Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG (s. zu Nummern 4 und 013/14 (PDF) ).

Zu Nummern 13 und 14

Notwendige Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung (bisher: Bundesamt für Finanzen - neu: Bundeszentralamt für Steuern) im FVG (§ 1 Nr. 2 i.d.F. v. 22.09.2005, BStBl I S. 2809).

Zu Nummer 15

Anpassung an den teilweisen Wegfall von Oberfinanzdirektionen als vorgesetzte Dienstelle.

Artikel 2

Zu Nummer 1

Redaktionelle Anpassung, da das Ausländergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst wurde

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a)

Die bisherige Kann-Regelung wird in eine Ist-Regelung umgewandelt, da mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vollstreckungsstelle Insolvenzforderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen darf. Selbst wenn ihr Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt wären, dürfte sie diese nicht nutzen, da nach Insolvenzeröffnung alle Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen für Insolvenzforderungen unzulässig sind. Die Prüfung der Inanspruchnahme Dritter bleibt jedoch unberührt. Für diese Art von Niederschlagung (Insolvenzniederschlagung) wurde ein extra Buchungstext eingeführt, durch den es möglich ist, die Insolvenzbefangenen Beträge genau zu ermitteln.

Zu Buchstabe b)

Dadurch, dass mit Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen mit Überwachung niederzuschlagen sind bedarf es für eine Insolvenzniederschlagung keiner Genehmigung der vorgesetzten Behörde mehr.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Anpassung, da das Ausländergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst wurde

Zu Nummer 4

Redaktionelle Anpassung, da das Ausländergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst wurde

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a) und b)

Redaktionelle Anpassung, da das Ausländergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst wurde

Artikel 3

Zu Nummer 1

In immer mehr Ländern werden die Finanzkasse und die Vollstreckungsstellen zu so genannten Erhebungsstellen zusammengefasst. Die Regelung stellt klar, dass die Vorschriften der VollzA auch für Erhebungsstellen gelten.

Zu Nummer 2

Klarstellung, welche Vollstreckungsbehörde für die Ausstellung des Auftrags zuständig ist.

Zu Nummer 3

Inhaltliche Anpassung an die Vorschrift des § 83 Abs. 1 AO.

Zu Nummer 4

Klarstellung, dass der Vollziehungsbeamte bei möglichen Billigkeitsmaßnahmen an den Innendienst zu verweisen hat.

Zu Nummer 5

Die bisherige Formulierung hat zu Irritationen in der Praxis geführt. Die Vorschrift wurde daher sprachlich umgestaltet.

Zu Nummer 6

Anpassung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO

Zu Nummer 7

Die Änderung ist erforderlich, da es keine Postanweisung mehr gibt.

Zu Nummer 8

Aufgrund von Unsicherheiten in der Praxis wird die Vorschrift um Kunstgegenstände ergänzt.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a)

Anpassung an die geltende Rechtslage. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen wurde durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz abgelöst.

Zu Buchstabe b) und c)

Die bisherige Formulierung der Absätze 2 und 4 führte zu Unsicherheiten in der Praxis. Nunmehr wird klar geregelt, dass der Vollziehungsbeamte mit der Hilfsperson eine Vergütung vereinbaren soll, sofern diese ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Vergütung sind die ortsüblichen Preise zugrunde zulegen, ansonsten hat der Vollziehungsbeamte zu vereinbaren, dass ihm die Bestimmung der Gegenleistung ( § 316 BGB) zusteht, welche er umgehend nach Ausführung der Hilfstätigkeit auszuüben hat. Bei Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung hat der Vollziehungsbeamte an den Innendienst zu verweisen.

Zu Nummer 10

Anpassung der Vorschrift an die neue ISO Norm

Zu Nummer 11

Anpassung der Vorschrift an die Tatsache, dass in Erhebungsstellen keine Kassenleiter mehr tätig sind.

Zu Nummer 12

Anpassung der Vorschrift an die aktuelle Rechts- und Verfahrenslage, da es die Möglichkeit,

Zahlungen mittels Zahlkarte/Zahlschein vorzunehmen, nicht mehr gibt.

Zu Nummer 13

Zum 1.1.2002 wurde die Einlösegarantie für Schecks aufgehoben. Die Regelung wird daher an die geltende Rechtslage angepasst.

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a)

Klarstellung, dass eine Pfändung auch erfolgen kann, wenn eine Aufforderung zur Leistung nach Abschnitt 24 Abs. 2 Satz 1 nicht erfolgen konnte.

Zu Buchstabe b)

Ob Gefahr im Verzug ist oder nicht, ist vom Vollziehungsbeamten zu prüfen. Die bisherige Formulierung führte zu Unsicherheiten in der Praxis. Die neue Formulierung soll Klarheit schaffen.

Zu Nummer 15

Klarstellung, in welchen Fällen der Vollziehungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners gewaltsam zu öffnen hat.

Zu Nummer 16

Die beispielhafte Aufzählung in Abschnitt 37 entspricht nicht mehr der geltenden Rechtslage.

Die beispielhafte Aufzählung wird daher an die geltende Rechtslage angepasst und durch praxisrelevantere Beispiele ersetzt.

Zu Nummer 17

Anpassung der Regelung an das Lebenspartnerschaftsgesetz Nummer 18

Zu Buchstaben a) bis d)

Durch die 38. Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wurde der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II umbenannt. Die Regelungen sind daher an die geltende Rechtslage anzupassen.

Zu Buchstabe e)

Die Beispiele zur Sicherung eines Kraftfahrzeuges werden um die Möglichkeit der Verwendung einer so genannten "Parkkralle" erweitert.

Zu Nummer 19

Aus einer abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung (EV) lassen sich unter Umständen weitere Vollstreckungsmöglichkeiten ermitteln. Der Vollziehungsbeamte soll sich daher beim Vollstreckungsschuldner erkundigen, ob dieser - oder sein gesetzlicher Vertreter für ihn - eine EV abgegeben hat.

Zu Nummer 20

Anpassung an die geltende Rechtslage (siehe zu Nummer 18 Buchstabe a-d)

Zu Nummer 21

Zum 1.1.2002 wurde die Einlösegarantie für Schecks aufgehoben. Die Regelung wird daher an die geltende Rechtslage angepasst.

Zu Nummer 22

Anpassung an die geltende Rechtslage (siehe zu Nummer 18 Buchstabe a-d)

Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Allgemeine Verwaltungsanweisung zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verwaltungsanweisung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verwaltungsanweisung werden zwei Informationspflichten der Verwaltung konkretisiert und eine Informationspflicht der Verwaltung abgeschafft. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergeben sich keine Änderungen von Informationspflichten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin