Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 5. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 5. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 5. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Bahrain schafft.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Bahrain -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Vertrags.

Artikel 14


Geschehen zu Manama am 5. Februar 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Roland Herrmann
Michael Glos
Für das Königreich Bahrain
Ahmed bin Mohammed al Khalifa

Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Bahrain haben zum Vertrag vom 5. Februar 2007 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart:

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 4

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch staatliche Maßnahmen in das Unternehmen, das Gegenstand der Kapitalanlage ist, eingegriffen und dadurch seine wirtschaftliche Substanz erheblich beeinträchtigt wird.

5. Zu Artikel 7

Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.

6. Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird ein Vertragsstaat die Transportunternehmen des anderen Vertragsstaats weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen.

Hierunter fallen Beförderungen von

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.

Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen.

Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen arabischen Staaten ist.

II. Besonderes

Der Vertrag besteht aus 14 Artikeln. Ihm ist ein Protokoll beigefügt.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge", "Staatsangehöriger" und "Gesellschaften".

Gemäß Protokollnummer 1 Buchstabe a genießen Erträge den gleichen Schutz wie Kapitalanlagen.

Protokollnummer 1 Buchstabe b enthält eine Klarstellung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs- und Zulassungsklausel für Kapitalanlagen sowie das Prinzip der gerechten und billigen Behandlung. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Seite nicht zu diskriminieren.

Protokollnummer 2 Buchstabe a enthält die übliche Schutzklausel für Kapitalanlagen. In Protokollnummer 2 Buchstabe b wird festgelegt, dass der Vertrag auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gilt, soweit das Völkerrecht dem jeweiligen Vertragsstaat die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.

Zu Artikel 3

Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Außerdem werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Protokollnummer 3 enthält einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung, eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Staatsangehörigen und Gesellschaften sowie eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert. Gemäß Protokollnummer 4 besteht eine Entschädigungspflicht auch bei staatlichen Eingriffen in das Unternehmen, an dem der Investor beteiligt ist.

Zu Artikel 5

In der Bestimmung wird der freie Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen zugesichert. Das betrifft insbesondere den Transfer von Kapital und Erträgen, der Rückzahlung von Darlehen, des Erlöses im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage sowie von Entschädigungen.

Zu Artikel 6

Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.

Zu Artikel 7

Die Vorschrift enthält Bestimmungen über den anzuwendenden Wechselkurs. Gemäß Protokollnummer 5 darf die Transferfrist nach Einreichung eines entsprechenden Antrags zwei Monate nicht überschreiten.

Zu Artikel 8

Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für Staatsangehörige oder Gesellschaften, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.

Zu Artikel 9

Hier wird der Geltungsbereich des Vertrags geregelt.

Danach gilt dieser auch für Altinvestitionen, die vor seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats vorgenommen worden sind.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich beigelegt werden können (Staat-Staat-Schiedsklausel).

Zu Artikel 11

Diese Bestimmung sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor (Investor-Staat-Schiedsklausel).

Zu Artikel 12

Der Vertrag enthält die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen bestehen sollten.

Zu Artikel 13

Hier wird klargestellt, dass das anliegende Protokoll Bestandteil des Vertrags ist.

Zu Artikel 14

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrags, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachfolgenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.

Zum Protokoll

Das Protokoll enthält eine Reihe von Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen, die Bestandteil des Vertrags sind. Abgesehen von den im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln erwähnten Bestimmungen enthält das Protokoll in Nummer 6 ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetzentwürfe zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland

Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Gesetzentwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit den Gesetzentwürfen werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter