A. Problem und Ziel
- Durch das Abkommen werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
B. Lösung
- Mit dem Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für eine Ratifikation des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
F. Bürokratiekosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Berlin am 8. November 2006 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Abkommen vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Guinea schafft.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Guinea im Folgenden als "die Vertragsstaaten" bezeichnet - in dem Wunsch, die wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Länder zu mehren - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Abkommens
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere, aber nicht ausschließlich
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte,
- b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften,
- c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben,
- d) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill,
- e) öffentlichrechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
- 2. bezeichnet der Begriff "Einkünfte" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte;
- 3. bezeichnet der Begriff "Investor" folgende Personen des jeweiligen Vertragsstaats, die im Rahmen dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Kapitalanlagen vornehmen:
- a) natürliche Personen
- - in Bezug auf die Republik Guinea Guineer im Sinne des Grundgesetzes der Republik Guinea,
- - in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland;
- b) juristische Personen sowie Handelsgesellschaften oder sonstige Gesellschaften oder Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats haben, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht.
Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger eines Vertragsstaats jede Person, die einen von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausgestellten nationalen Reisepass besitzt;
- a) natürliche Personen
- 4. bezeichnet der Begriff "Hoheitsgebiet" das Gebiet jedes Vertragsstaats einschließlich des Küstenmeeres sowie die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, soweit das Völkerrecht jedem Vertragsstaat die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen, insbesondere zum Zweck der Erforschung, Gewinnung und zum Schutz von natürlichen Ressourcen, in diesen Gebieten erlaubt.
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere, aber nicht ausschließlich
Artikel 2
Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften zulassen.
- (2) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in jedem Fall gerecht und billig behandeln und ihnen den vollen Schutz des Abkommens gewähren.
- (3) Ein Vertragsstaat wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
- (4) Einkünfte aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Einkünfte genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
Artikel 3
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
- (1) Jeder Vertragsstaat behandelt Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Investoren des anderen Vertragsstaats stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (2) Jeder Vertragsstaat behandelt Investoren des anderen Vertragsstaats hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als seine eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels.
- (3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die ein Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten wegen seiner Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen seiner Assoziierung damit einräumt.
- (4) Die nach diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die ein Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
- (5) Dieser Artikel verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats ansässige Investoren auszudehnen.
- (6) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen wollen, wohlwollend prüfen.
Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen und sich dort aufhalten wollen um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben.
Anträge auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung werden ebenfalls wohlwollend geprüft.
- (7) Bei Beförderungen von Gütern oder Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird ein Vertragsstaat die Transportunternehmen des anderen Vertragsstaats weder ausschließen noch behindern und soweit erforderlich Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen.
Artikel 4
Entschädigung bei Verlusten
- (1) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (2) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Meistbegünstigung.
Artikel 5
Entschädigung im Fall von Enteignung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats genießen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
- (3) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Meistbegünstigung.
Artikel 6
Transfers
- (1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaats den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Einkünfte;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen;
- d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 4 und 5 vorgesehenen Entschädigungen.
- (2) Transfers nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2, nach diesem Artikel oder Artikel 7 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers geltenden Marktkurs. Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne dieses Artikels gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
- (3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlungen Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Artikel 7
Rechtseintritt
- Leistet ein Vertragsstaat seinen Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere Vertragsstaat, unbeschadet der Rechte des erstgenannten Vertragsstaats aus Artikel 8, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an. Ferner erkennt der andere Vertragsstaat den Eintritt des erstgenannten Vertragsstaats in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche der erstgenannte Vertragsstaat in demselben Umfang wie sein Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6 entsprechend.
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
- (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und den Investoren des anderen Vertragsstaats
- (1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaats sollen soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer schriftlichen Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Investors entweder dem zuständigen Gericht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Kapitalanlage getätigt wurde, unterbreitet oder einem internationalen Schiedsverfahren gemäß Absatz 3 unterworfen.
- (3) Im Falle eines internationalen Schiedsverfahrens wird die Streitigkeit auf Verlangen des Investors entweder
- a) dem nach dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffenen Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) oder
- b) dem Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer oder
- c) einem gemäß den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffenen Schiedsgericht unterbreitet.
- (4) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen anderen als den in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Der Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (5) Der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor des anderen Vertragsstaats eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
Artikel 10
Anwendungsbereich des Abkommens
- (1) Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
- (2) Dieses Abkommen gilt auch für Kapitalanlagen, die Investoren des einen Vertragsstaats in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragstaats in dessen Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten jedoch nicht für Streitigkeiten oder Forderungen, die bereits vor dessen Inkrafttreten geltend gemacht wurden.
Artikel 11
Anwendung anderer Bestimmungen
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren des anderen Vertragsstaats eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jeder Vertragsstaat wird jede andere Verpflichtung einhalten, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 12
Konsultationen
- Falls erforderlich werden die Repräsentanten der Vertragsstaaten zu Fragen der Anwendung des Abkommens Konsultationen führen.
Artikel 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten des Abkommens
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht einer der beiden Vertragsstaaten das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf auf diplomatischem Weg schriftlich kündigt.
Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
- (2) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Abkommens an.
- (3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Vertrag vom 19. April 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die Förderung von Kapitalanlagen, das dazugehörige Protokoll und der Briefwechsel mit gleichem Datum außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 8. November 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für die Republik Guinea
Kazaliou Baldé
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.
Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen.
Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Abkommen sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzabkommen besteht.
Das vorliegende Abkommen ist mit Guinea neu verhandelt und dem modernen Rechtsschutzstandard angepasst worden. Es wird das bisher geltende Abkommen vom 19. April 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea (BGBl. 1964 II S. 145) über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ablösen. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen afrikanischen Staaten ist.
II. Besonderes
Das Abkommen besteht aus 13 Artikeln.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Einkünfte", "Investor" und "Hoheitsgebiet".
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren.
Zu Artikel 3
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten ist außerdem eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage sowie die Verpflichtung beider Seiten, die Beförderung von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage nicht zu behindern.
Zu Artikel 4
In dieser Bestimmung sichern die Vertragsstaaten bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution,
Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zu.
Zu Artikel 5
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig.
Zu Artikel 6
In der Bestimmung wird der freie Transfer von Kapital und Erträgen zugesichert. Enthalten sind ferner Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die Transferfrist.
Zu Artikel 7
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor, falls diese nicht gütlich zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden können.
Zu Artikel9
Für den Fall, dass eine Streitigkeit zwischen Investor und dem jeweiligen Gaststaat nicht gütlich beigelegt werden kann sieht dieser Artikel für den Investor die Möglichkeit vor den internationalen Rechtsweg zu beschreiten (Investor-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 10
Hier wird der Geltungsbereich des Abkommens geregelt.
Danach gilt dieses auch für Kapitalanlagen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten geltend gemacht wurden. Ebenso wird klargestellt, dass das Abkommen unabhängig davon gilt, ob zwischen den Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Zu Artikel 11
Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Abkommen vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.
Zu Artikel 12
Der Artikel sieht die Möglichkeit von Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten zu Fragen der Anwendung des Abkommens vor.
Zu Artikel 13
Der Artikel enthält Regelungen über das Inkrafttreten des Abkommens, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie über den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.