963. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2017
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat knüpft an seine der Kommission bereits übermittelte Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (BR-Drucksache 566/16(B) ) an und nimmt Bezug auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Verordnungsvorschlag vom September 2017, die zur Positionierung der Bundesregierung in den anstehenden Ratsarbeitsgruppen dient.
- 2. Der Bundesrat bekräftigt seine Sorge, dass durch die Anwendung des Ursprungslandprinzips in Artikel 2 des Vorschlags die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die territoriale Rechteverwertung muss als essentieller Bestandteil von Finanzierung und Refinanzierung erhalten bleiben. Auch der von der Bundesregierung in Aussicht genommene Kompromiss (Stellungnahme zum Vorschlag vom September 2017), den Anwendungsbereich des Ursprungslandprinzips auf Nachrichtensendungen und reine Eigenproduktionen der Sendeunternehmen zu beschränken, stellt keinen geeigneten Kompromiss dar, um drohende wirtschaftliche Einbußen von Rechteinhabern auszuschließen.
- 3. Der Bundesrat lehnt eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf sämtliche Online-Dienste im offenen Internet ab. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung auf Overthe-Top-Weiterverbreitungsdienste und andere Dienste jenseits geschlossener Netze (Artikel 3 des Vorschlags). Bestehende Online-Rechte würden ausgehöhlt, bewährte Vertriebsstrategien in Frage gestellt und die erforderlichen Erträge der Inhalteanbieter zurückgehen. Diese Nachteile für die Rechteinhaber müssen zur Erhaltung von Qualität und Vielfalt vermieden werden.
- 4. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass statt einer Verordnung das Regelungsinstrument der Richtlinie gewählt werden sollte. Zum einen wäre es so leichter möglich, den aktuellen Vorschlag mit der bestehenden Satelliten-und Kabelrichtlinie zusammenzuführen, um eine Fragmentierung der Regulierung zu verhindern. Zum anderen sollte angesichts der Kulturhoheit der Mitgliedstaaten ein Spielraum zur individuellen Umsetzung in nationales Recht verbleiben.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Stellungnahme des Bundesrates im Rahmen der weiteren Verhandlungen soweit zu berücksichtigen, dass den betroffenen Länderinteressen möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Er verweist darauf, dass die Bundesregierung nach § 3 EUZBLG gehalten ist, vor der Festlegung der Verhandlungspositionen zu oben genannten Vorhaben den Ländern rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 16. Dezember 2016, Drucksache 566/16(B) , Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45a Absatz 4 GO BR, § 45l Absatz 1 Satz 3 GO BR (jetzt: EU, K)