Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksachen 17/14194, 17/14217 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Drucksache 17/13423 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. In Artikel 1 Nummer 3 § 61 Absatz 4 werden Wörter "nicht veröffentlicht worden sind" durch die Wörter "nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden" und die Wörter "ausgestellt oder verliehen" durch die Wörter "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" ersetzt.
2. Artikel 2 § 13d wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit widersprechen."
- b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 und dem neuen Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft nach Absatz 1 und 2 zur Rechtewahrnehmung berechtigt ist, so hat ein Rechtsinhaber im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Übertragung der Rechte zur Wahrnehmung."
Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 265/13 (PDF)