Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 1 Absatz 2 UVPG), Artikel 2 Absatz 22 (UVP-V Verteidigung)

Begründung:

Die Entscheidung im Einzelfall, das UVP-Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, bedarf einer rechtssicheren Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung. Sollen Vorhaben der Landesverteidigung, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können, ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, hat hierüber aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit das Bundesministerium selbst und keine "sonstige Stelle" zu entscheiden. Die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf eine andere, nicht näher benannte Stelle ist nicht hinreichend bestimmt und transparent. Auch sind über die Entscheidung im Einzelfall nicht nur das Bundesumweltministerium, sondern auch die von der Ausnahmeentscheidung betroffenen Länder zu informieren. Letztere sind schließlich auch für die Überwachung und Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften und den Schutz vor Umwelt- und Gesundheitsgefahren zuständig. Die Ausnahmeentscheidung im Einzelfall bedarf, wie die Gerichtsentscheidung im Klageverfahren "US-Hospital Weilerbach" deutlich gemacht hat (Verwaltungsgericht Neustadta.W., Beschl. vom 14.11.2012 - 5 L 789/12. NW), einer Konkretisierung der verfahrensseitigen und materiellen Voraussetzungen für die Ausnahmeerteilung. Unbestimmte Rechtsbegriffe reichen hierfür nicht aus. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer konkretisierenden Rechtsverordnung ist daher beizubehalten, um Rechtsunsicherheiten und daraus resultierende Verfahrensverzögerungen und Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Die bisher geltende "Verordnung zur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung (UVP-V Verteidigung)" vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 938), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gilt insoweit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung fort.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2 Absatz 1 die Nummern 3 und 4 wie folgt zu fassen:

"3. Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima,

Begründung:

§ 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzentwurfs weicht bei den Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU ab. Die dort vorgeschlagene Formulierung sollte erneut aufgegriffen werden. Durch die Neustrukturierung der Schutzgüter nach der UVP-Änderungsrichtlinie wird die Betrachtung beim Schutzgut "Landschaft" implizit auf die Aspekte und Erfordernisse der "Kulturlandschaft" gelenkt. Darin ist eine bedeutende Stärkung des kulturellen Erbes aus Bau- und Bodendenkmalen (Archäologie) und von Kulturlandschaften insgesamt zu erkennen. Der Aspekt der Kultur im Landschaftsschutz wird gestärkt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 5 Satz 1, 2 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 2 Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der Begriffsbestimmung "Windfarm" ist das Kriterium "funktionaler Zusammenhang" sehr schwierig zu beurteilen, da z.B. in Berlin keine Konzentrationszonen für Windkraft oder Windeignungsgebiete in Regionalplänen festgesetzt sind. Ein vergleichbares Kriterium könnte man sich nur als räumliches Kriterium (ein bestimmter Abstand) vorstellen. Dieser Punkt wird jedoch bereits durch die sich überschneidenden Einwirkungsbereiche abgedeckt, so dass die Regelung des funktionalen Zusammenhangs hier leer läuft.

Hinzu kommt, dass sich die Definition in Artikel 1 § 10 Absatz 4 für kumulierende Vorhaben, die "funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind", nur schwer von der Definition "Windfarm" in § 2 Absatz 5 abgrenzen lässt.

Der Unterschied zwischen einer "Windfarm" und mehreren lediglich "kumulierenden Windkraftanlagen", die sich nicht in einer gemeinsamen Konzentrationszone befinden (für den Fall, dass keine solche existiert), wird im Einzelfall gar nicht oder nur sehr schwer begründbar sein.

Das Kriterium der sich überschneidenden Einwirkungsbereiche ist ausreichend, um eine Windfarm zu definieren, zumal es bei der UVP auf die Bewertung der Umweltauswirkungen ankommt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 7 Absatz 5 Satz 2 nach den Wörtern "zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens bezieht sie" das Wort "gegebenenfalls" einzufügen.

Begründung:

Der Einschub "gegebenenfalls" entspricht der Formulierung in Artikel 4 Absatz 5 der UVP-Änderungsrichtlinie. So wird klargestellt, dass im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls keine neuen Gutachten erstellt werden müssen, sondern die Auswertung gegebenenfalls vorhandener Unterlagen ausreicht. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.12.2011 - Az. 9 A 31.10 Rn 25).

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 9 Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Wird ein Vorhaben geändert, für das nach Anlage 1 eine UVP-Pflicht besteht und für das keine Größen- oder Leistungswerte bestehen, gilt Satz 1 Nummer 2."

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung der Rechtslage bei der Änderung von Vorhaben, für die eine UVP durchgeführt worden ist, wenn für das geänderte Vorhaben eine unbedingte UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- und Leistungswerte vorgeschrieben sind. Dies betrifft in der Straßenbauverwaltung die Änderung von Bundesautobahnen, für deren Bau gemäß Nummer 14.3 Anlage 1 zum UVPG unabhängig von Größen- und Leistungswerten immer eine UVP-Pflicht besteht.

Gemäß § 9 Absatz 1 UVPG besteht bei der Änderung von Vorhaben, für die eine UVP durchgeführt worden ist, die UVP-Pflicht:

Zweifelhaft ist, ob die Änderung von Vorhaben, für die eine unbedingte UVPPflicht besteht, aber keine Größen- und Leistungswerte vorgegeben sind, unter "UVP-Pflicht" oder "Allgemeine Vorprüfung" fällt. In der Literatur wurde bisher für den in etwa gleichlautenden § 3e Absatz 1 UVPG die Ansicht vertreten, in diesen Fällen sei für jede Änderung gem. § 3e Absatz 1 Nummer 1 eine UVP erforderlich (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Loseblattsammlung, Stand Juli 2012, RN 30 zu § 3e). Diese Rechtsansicht hat eine gewisse Logik, da immer eine "Bundesautobahn" geändert wird. Anderseits erfüllt das Änderungsvorhaben allein regelmäßig nicht die Anforderungen an eine Bundesautobahn und die unbedingte UVPPflicht für diese Änderungen wäre im Hinblick auf den Zweck des UVPG sachwidrig. In der Folge wäre auch für kleinste Änderungen einer Bundesautobahn, z.B. einer Autobahnraststätte, Autobahnmeisterei, eines Regenrückhaltbeckens oder einer Lärmschutzwand eine Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung immer ausgeschlossen (§ 74 Absatz 7 Nummer 3 VwVfG i.V.m. § 17b FStrG).

Diese sachwidrige Rechtsansicht könnte jedoch nunmehr durch § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 UVPG bestärkt werden. Dieser regelt für die Änderung eines Vorhabens, für das keine UVP-Pflicht durchgeführt worden ist, ausdrücklich, dass für Vorhaben, für die eine UVP-Pflicht besteht und für die keine Größen- und Leistungswerte vorgeschrieben sind, eine UVP-Pflicht nur nach Maßgabe einer Vorprüfung besteht. Dies ließe den Schluss zu, dass dies bei der Änderung von Vorhaben nach § 9 Absatz 1 (UVPG), für die eine UVP durchgeführt worden ist, gerade nicht gelten soll, da dieser keine entsprechende Regelung enthält (systematisches Argument).

Es soll deshalb klargestellt werden, dass sich diese Fälle nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 UVPG (Allgemeine Vorprüfung) richten, vgl. auch Regelung in § 9 Absatz 3 UVPG.

6. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 5,

§ 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 UVPG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 des UVP-Gesetzes, in denen vom "erreichten Bestand" die Rede ist, eine Klarstellung erforderlich ist, da in der Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit darüber herrscht, ab welchem Stadium bzw. Zeitpunkt von einem "erreichten Bestand" gesprochen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 C 7/14, zuletzt für die Frage ausdrücklich offengelassen, ob hierfür der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung oder der Zeitpunkt, in dem der Vorhabenträger alles zur Entscheidung Erforderliche getan hat, maßgeblich ist.

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG in seiner derzeitigen Fassung rechtlich nachvollziehbar und im Vollzug umsetzbar ist, da es zwar richtig ist, dass gemäß § 52 Absatz 1 BBergG in der Regel alle zwei Jahre ein neuer Hauptbetriebsplan zugelassen werden muss, § 12 UVPG ausweislich seiner Überschrift allerdings nur solche Fälle regelt, bei denen sich das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren befindet. Wie für (dasselbe) frühere Zulassungsverfahren jedoch gleichzeitig ein bereits zugelassener Betriebsplan bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem handelt es sich bei den alle zwei Jahre zuzulassenden Hauptbetriebsplänen nicht jeweils um dasselbe "Vorhaben" im Sinne des UVP-Gesetzes, da in der Regel nach zwei Jahren an einer anderen Stelle des Tagebaus abgebaut wird.

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 12 Absatz 5 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 12 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind bei der Feststellung der UVP-Pflicht für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen, sofern nicht nach Absatz 3 für die kumulierenden Vorhaben eine gemeinsame UVP-Pflicht gilt."

Begründung:

Die Berücksichtigungspflichten des § 12 Absatz 5 UVPG-E müssen sich neben der Vorprüfung (A- und S-Vorhaben nach § 7 UVPG-E) auch auf jegliche Form der Feststellung einer UVP-Pflicht richten. Dazu gehört die unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben (§ 6 UVPG-E). Daher ist anstelle des Begriffs der "Vorprüfung" der Oberbegriff der "Feststellung der UVP-Pflicht" zu wählen.

Zum anderen ist die Aussage von Absatz 5 zu ergänzen wegen Kumulationssituationen in laufenden Zulassungsverfahren, für die nach dem jetzt etablierten System beide Vorhabenträger gemeinsamen UVP-Pflichten unterliegen (z.B. § 11 Absatz 3 Nummer 1 UVPG-E). In dieser Fallkonstellation kann nicht von einer Vorbelastung - wie bei Änderungsvorhaben - ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen eines Verweises auf die gemeinsame Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (so der Vorschlag zum zweiten Halbsatz).

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 15 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben."

Begründung:

Im Rahmen der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen erweisen sich Besprechungen als eine geeignete Vorgehensweise, um komplexe Situationen (Vorhaben, Umfang oder Standort) mit einer Vielzahl von Beteiligten sachgerecht auf- und vorzubereiten.

Besprechungen nehmen jedoch viel Zeit - von potenziell zahlreichen Beteiligten - in Anspruch. Es kann jedoch in weniger komplex gelagerten Fällen ausreichend sein, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen durch schriftliche Beteiligung vorzubereiten. Um daher für solche Standardsituationen mit überschaubaren Umweltauswirkungen bzw. Beteiligten auf eine Besprechung verzichten zu können, soll sie in das Ermessen der Behörde gestellt werden.

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 16 Absatz 7 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Soweit der vorgelegte UVP-Bericht den Anforderungen nicht entspricht, hat der Vorhabenträger den Bericht auf Aufforderung der Behörde innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen."

Begründung:

Nach der bisherigen Fassung von § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG-E ist es durch die Formulierung "soll" in das Ermessen der Behörde gestellt, ob sie Nachbesserungen des UVP-Berichts verlangt oder nicht. Die Ausgestaltung des § 16 Absatz 7 UVPG-E als bloße Sollvorschrift ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ausreichend. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag wird für den Fall, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nicht entspricht, sichergestellt, dass der Vorhabenträger auf die entsprechende Aufforderung der Zulassungsbehörde hin die erforderlichen Ergänzungen auch tatsächlich umsetzt. Der vorgeschlagene Wortlaut des neuen Satzes 2 ist im Übrigen angelehnt an andere umweltrechtliche Verfahrensvorschriften, welche ebenfalls die Nachbesserung bzw. Ergänzung von Unterlagen zum Gegenstand haben (siehe beispielsweise § 15 Absatz 2 Satz 2 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV)).

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 18 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Auf den Erörterungstermin gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der Fachgesetze verzichtet werden."

Begründung:

Nach § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG muss das Beteiligungsverfahren den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Nach § 73 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die Einwendungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Betroffenen und Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist vorher bekannt zu machen. Die Fachgesetze im Bereich Verkehr eröffnen jedoch die Möglichkeit, auf den Erörterungstermin zu verzichten (§§ 17a Nummer 1 FStrG, 19a Nummer 1 AEG, 10 Nummer 2 LuftVG, 39 Absatz 4). Da die UVP-Richtlinie keinen Erörterungstermin vorschreibt, ist dies europarechtlich zulässig. Der § 18 UVPG sollte klarstellend regeln, dass auf einen Erörterungstermin nach Maßgabe der Fachgesetze verzichtet werden kann, da diese als spezielle Regelungen dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgehen.

Die Möglichkeit, in diesen Fällen auf einen Erörterungstermin zu verzichten, ist nicht bereits in § 18 Absatz 2 UVPG geregelt, der eine derartige Sonderregelung nur für vorgelagerte Verfahren trifft. Dies betrifft die Linienbestimmung und das Raumordnungsverfahren (§ 2 Nummer 4, §§ 47 bis 49 UVPG).

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG* sowie § 21 Absatz 2 UVPG ein Hinweis auf den Vorrang abweichenden Fachrechts des Bundes oder der Länder vorzugswürdig wäre. Den genannten Bestimmungen des Gesetzentwurfs stehen abweichende fachrechtliche Regelungen gegenüber.

Begründung:

§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG sieht eine obligatorische Erörterung vor, wohingegen beispielsweise nach § 10 Absatz 6 BImSchG die Einwendungen nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erörtert werden können (siehe auch § 12 Absatz 1 Satz 2 der 9. BImSchV).

* vgl. hierzu auch Ziffer 11

Auch für das atomrechtliche Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 7 AtG, für das die Behörde nach § 8 AtVfV im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die fristgerecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich mündlich zu erörtern hat, bestimmt § 19b Absatz 2 AtVfV für Stilllegungsgenehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG eine Ausnahme von der Durchführung der Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens. Danach darf nur bei der erstmaligen Beantragung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG nicht von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden (§ 19b Absatz 2 Satz 1 AtVfV). Ferner ist nach § 19b Absatz 2 Satz 2 AtVfV die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt, wenn eine Beteiligung Dritter nach § 4 Absatz 4 AtVfV nicht erforderlich wäre.

Zum anderen deckt sich auch die in § 21 Absatz 2 UVPG eingeräumte Frist für die "Äußerung der Öffentlichkeit" von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nicht mit den Fristen abweichenden Fachrechts, insbesondere mit den maßgeblichen Fristen des BImSchG und der AtVfV: Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG endet die Einwendungsfrist zwei Wochen nach Ende der Auslegung (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2 BImSchG), und gemäß § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 AtVfV sind die Einwendungen innerhalb der zweimonatigen Auslegung zu erheben. Gleiches gilt auch für das Verfahren im Rahmen der Planfeststellung nach § 73 Absatz 3 und 4 VwVfG. Durch die in § 21 Absatz 2 UVPG normierte Äußerungsfrist von einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist (gemäß Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e bzw. Artikel 6 Absatz 7 UVPRichtlinie) haben die bisher geltenden Fristen zur Erhebung von Einwendungen und Abgaben von Stellungnahmen im Planfeststellungverfahren nach § 73 Absatz 4 VwVfG bzw. HVwVfG (zwei Wochen) bei UVP-pflichtigen Vorhaben keine Gültigkeit mehr.

Es wird daher angeregt zu prüfen, ob es für die genannten Vorschriften bereits aus Gründen der Rechtsklarheit geboten ist, einen klarstellenden Hinweis auf den Vorrang abweichenden Fachrechts des Bundes oder der Länder aufzunehmen.

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 18 Absatz 2 folgender Satz voranzustellen:

"In einem vorgelagerten Verfahren wird die Öffentlichkeit abweichend von Absatz 1 Satz 4 dadurch beteiligt, dass

Begründung:

Die Ergänzung folgt in ihrer Formulierung der bisherigen Rechtslage (§ 9 Absatz 3 UVPG). Durch das Anknüpfen an die bisherige Struktur der verfahrensvereinfachenden Regelungen für vorgelagerte Verfahren wird die Rechtsanwendung in der Praxis erleichtert.

Laut § 2 Absatz 6 Nummer 2 UVPG werden als "Zulassungs-"Entscheidungen im Sinne des UVPG - anders als bisher - auch "andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49" angesehen, worunter neben Linienbestimmungsverfahren die in § 49 UVPG angesprochenen Raumordnungsverfahren (ROV) fallen. Sie werden durch den Gesetzentwurf nunmehr verfahrensrechtlich genauso behandelt wie Zulassungsverfahren. Bisherige Verfahrensvereinfachungen bei vorgelagerten Verfahren entfallen größtenteils. Dies führt zu nicht gerechtfertigtem Mehraufwand und einer Verlängerung der Verfahrensdauer.

Das Wesen eines ROV unterscheidet sich grundlegend von dem eines endgültigen Zulassungsverfahrens. Beim ROV handelt es sich um ein Verfahren eigener Art, das durch das Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit den Raumordnungs- und Landesplanungsgesetzen der Länder geregelt wird und dessen Ergebnis laut ROG gerade nicht den Charakter einer (Teil-) Zulassungsentscheidung hat. Anders als Zulassungsverfahren, in denen rechtsverbindlich mit Außenwirkung über die Verwirklichung eines Vorhabens entschieden wird, endet das ROV mit einer landesplanerischen Feststellung, die lediglich gutachterlichen Charakter und keine Verwaltungsaktqualität hat. Das Ergebnis eines ROV ist als "sonstiges Erfordernis der Raumordnung" im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 ROG von anderen Behörden bei bestimmten Zulassungsverfahren lediglich nach Maßgabe des § 4 ROG mit zu berücksichtigen; insofern hat das Ergebnis eines ROV nur einen gewissen rahmensetzenden Charakter. Darüber hinaus zeigt das ROV auf, inwieweit Ziele der Raumordnung einem Vorhaben entgegenstehen. Letztlich hat aber das ROV-Ergebnis weder Bindungswirkung für die Zulassungsbehörde, noch rechtsverbindliche Außenwirkung, insbesondere ist es kein vorweg genommener Teil eines Zulassungsverfahrens im Sinne des § 29 UVPG, der dem Vorhabenträger das Recht zur Umsetzung seines Vorhabens einräumt. Vielmehr handelt es sich nur um eine auf einer Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung basierende landesplanerische Bewertung zur Raum- (und Umwelt-)verträglichkeit eines Vorhabens in einer sehr frühen Planungsphase.

Folgerichtig sieht die geltende Rechtslage für ROV besondere Regelungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit vor (§ 9 Absatz 3 UVPG), die gerade nicht dem Standard im Planfeststellungsverfahren entsprechen müssen, in welchem über die Errichtung und den Betrieb eines Vorhabens auf ganz konkreten Flächen abschließend entschieden wird und alle öffentlichrechtlichen Beziehungen abschließend geregelt werden. So ist es im ROV bisher möglich, Form und Ort der Bekanntmachung und Auslegung (unter Wahrung der notwendigen Bekanntmachungsinhalte) einfacher zu gestalten und auf eine umfassende Ermittlung und Benachrichtigung nicht Ortsansässiger zu verzichten.

Um auch weiterhin die zügige Durchführung von ROV innerhalb der bundesgesetzlich vorgegebenen, engen Frist gewährleisten zu können, ist es erforderlich, diese Sonderregelungen beizubehalten.

§ 18 Absatz 2 UVPG reicht hierzu nicht aus; die Ausnahmeregelung muss weiter gefasst werden.

Europarechtliche Vorgaben stehen dem nicht entgegen. Zwingend gefordert wird die UVP europarechtlich nur im Zusammenhang mit der Genehmigung von Projekten, wonach laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c UVP-Richtlinie die Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden verstanden wird, auf deren Grundlage der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vergleiche Artikel 2 UVP-Richtlinie). Da es sich beim ROV nicht um ein Genehmigungs- oder Entscheidungsverfahren im Sinne der UVP-Richtlinie handelt, konnten und können Verfahrensschritte für eine Einbeziehung in das System der Umweltverträglichkeitsprüfung allein nach nationalen Gesichtspunkten normiert werden. Insofern ist es zulässig, den Besonderheiten vorgelagerter Verfahren wie dem ROV durch Beibehaltung der bisherigen Verfahrenserleichterungen Rechnung zu tragen. Hierauf ist die oben angeführte Ergänzung ausgerichtet.

Durch die bisher vorgesehene Regelung in § 18 UVPG würde das ROV insbesondere zeitlich aufwändiger als bisher. An die Öffentlichkeitsbeteiligung in vorgelagerten Verfahren hat der bisherige § 9 Absatz 3 UVPG im Wesentlichen nur Anforderungen gestellt, die auch die raumordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften - in Niedersachsen die Vorschriften des ROG in Verbindung mit dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz (NROG) - sicherstellen. Jetzt wird durch den § 18 Absatz 1 und 2 UVPG jedoch mit Ausnahme einer Erörterung auch in vorgelagerten Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Standard des Planfeststellungsverfahrens vorgesehen. Dies lässt völlig außer Acht, dass der in vorgelagerten Verfahren betrachtete Planungsraum aufgrund des frühzeitigen Planungsstadiums, in dem noch keine ausgereifte und räumlich konkretisierte Ausführungsplanung vorliegt, erheblich größer ist als der in konkreten Zulassungsverfahren.

Raumordnungsverfahren betreffen häufig großräumige Vorhaben, wie zum Beispiel Vorhaben der linienhaften Infrastruktur (Korridore für Verkehrswege oder Leitungen). Geprüft wird dabei nicht nur eine Vorzugsvariante, sondern in aller Regel auch mehrere räumliche Alternativen. Naturgemäß ist der Kreis der potenziell Betroffenen hierdurch sehr groß; er wird aber im ROV in angemessener Form erreicht.

Anders als in Zulassungsverfahren erfolgt auf Ebene der Raumordnung keine flurstücks- bzw. parzellenscharfe Betrachtung, sondern die Bearbeitung vollzieht sich regelmäßig auf einer gröberen Maßstabsebene. Konkrete persönliche Betroffenheiten, die sich erst anhand von Flurstücksbetroffenheiten ergeben, sind demzufolge noch nicht vollumfänglich erkennbar. Mit zusätzlichem Ermittlungs- und Unterrichtungsaufwand wäre zudem ein Raumordnungsverfahren in der gesetzlich vorgegebenen Sechs- Monats-Frist (§ 15 Absatz 4 ROG) nicht abschließbar.

Aufgrund dessen ist daher weder die zwingende Vorgabe einer papiergebundenen Bekanntmachung und Auslegung in jeder Gemeinde (§ 73 Absatz 2 und 3 VwVfG), noch die Ermittlung und Benachrichtigung sämtlicher nicht ortsansässiger Betroffener (§ 73 Absatz 5 VwVfG) sachgerecht und praktikabel. Entsprechend der bisher zulässigen Rechtslage sollte es daher möglich bleiben, in den das ROG ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften die Bekanntmachung als Basis der Öffentlichkeitsbeteiligung eigenständig zu regeln. So kann zum Beispiel eine Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan der zuständigen Landesplanungsbehörde zuzüglich elektronischer Bekanntmachung im Internet (sowie vorhabensabhängig in geeigneten Printmedien) genügen und weder eine Ermittlung der nicht ortsansässigen Bevölkerung sowie die Bekanntmachung und Auslegung in allen möglicherweise betroffenen Gemeinden erforderlich gemacht werden. Eine Verkürzung der Rechte der Öffentlichkeit ist damit nicht verbunden, zumal die letztlich von der konkreten Ausführungsplanung Betroffenen auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zulassungsverfahren eingebunden sind.

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 18 Absatz 2 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 18 Absatz 2 nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "oder in einem Plangenehmigungsverfahren" einzufügen.

Folgeänderung:

Artikel 2 Absatz 7 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

'2. § 17b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen." '

Begründung:

In Plangenehmigungsverfahren ist nach den Fachplanungsgesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins nicht erforderlich. Die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU fordern ebenfalls keinen Erörterungstermin (vgl. Artikel 6 Absatz 2 bis 7 RL 2011/92/EU). Es steht dem Vereinfachungs- und Beschleunigungsgrundsatz entgegen, eine nach dem übergeordneten Recht nicht erforderliche Erörterung anzuordnen. Mit diesem Änderungsvorschlag steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, im Rahmen der nach wie vor erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung den Erörterungstermin auch im Plangenehmigungsverfahren entfallen zu lassen.

Die Folgeänderung betrifft einen Verweis im Bundesfernstraßengesetz (FStrG).

§ 17b Absatz 1 Nummer 1 FStrG (gültige Fassung) legt für die Plangenehmigung bei Fernstraßenausbauvorhaben eigene Bedingungen fest. Hiernach ist in den "neuen Ländern" bei Vorhaben, die eine UVP erfordern, abweichend von § 74 Absatz 6 VwVfG eine Plangenehmigung zulässig. Diese Sonderregelung wird danach bei Neufassung des § 18 Absatz 2 UVPG entbehrlich und kann gestrichen werden.

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 19 Absatz 2 im einleitenden Satzteil das Wort "zumindest" zu streichen.

Begründung:

§ 19 Absatz 2 UVPG entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 1 Buchstabe b UVPG, ist allerdings auf Grund des vorgesehenen § 20 Absatz 1 Satz 1 UVPG unmittelbar mit der Veröffentlichung von Unterlagen im Internet in einem zentralen UVP-Portal verbunden. Dies kann nicht nur dazu führen, dass Informationen über das unionsrechtlich gebotene Maß hinaus zugänglich zu machen sind, sondern außerdem dazu, dass der Verwaltungsmehraufwand durch diese unbestimmte und offen formulierte Verpflichtung für die Behörde nicht nur unerheblich steigt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der UVP-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten lediglich sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens

Eine offene Formulierung wie im Gesetzentwurf ("zumindest") ist indes nicht vorgesehen. In der Begründung zu § 19 Absatz 2 UVPG wird lediglich auf Seite 25 der Begründung der Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG), BT-Drucksache 011/3919, verwiesen, wobei indes auch auf die Seite 24 mit der Begründung zu § 6 Absatz 3 UVPG (1985) hätte verwiesen werden müssen. Darin wird allerdings nur darauf hingewiesen, dass § 6 Absatz 3 UVPG (1985) die Mindestanforderungen des Artikels 5 Absatz 2 der UVP-Richtlinie enthält, die der Vorhabenträger in jedem Fall vorzulegen hat, um die Prüfung der Umweltverträglichkeit zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Zugänglichmachung besteht nicht, auch wenn sie sich seither im Gesetz so wiedergefunden hat. Vielmehr begründet die Verknüpfung der neuen §§ 19 und 20 UVPG die Gefahr einer über die unionsrechtlichen Anforderungen hinausgehenden Veröffentlichung und damit eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands, weswegen es geboten ist, das Wort "zumindest" zu streichen.

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 19 Absatz 3 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 19 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Regelung des § 19 Absatz 3 UVPModG entspricht dem Wortlaut der Regelung des derzeit geltenden § 9 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 UVPG.

Mit dem o.g. Formulierungsvorschlag wird eine klarstellende Formulierung vorgeschlagen, die die Abgrenzung zwischen den Regelungen des Beteiligungsverfahrens nach § 19 UVPModG und der Eröffnung des Zugangs zu Umweltinformationen nach weiteren Bundes- und Landesvorschriften verdeutlichen soll.

Mit Urteil vom 28. April 2016, 9 A 9.15, Rn. 34, hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verfahrens- und Beteiligungsrelevanz für nachträglich erstellte Umweltunterlagen in Planfeststellungsverfahren dahin beantwortet und nach der schon geltenden Rechtslage gemäß § 9 Absatz 1 UVPG dahingehend klarer gefasst, dass eine erneute Beteiligung nach den Vorschriften des UVPG dann erforderlich ist, wenn die neu erstellte Umweltunterlage nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgeht und diese weitergehende Prüfung der Umweltbetroffenheit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit erforderlich ist. Diese Anforderungen sowie die bestehenden Umweltinformationsrechte werden durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht berührt.

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 20 Absatz 5 - neu - UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 20 folgender Absatz 5 anzufügen:

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen."

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht bislang nur vor, dass der Umweltbericht elektronisch vorzulegen ist (§ 16 Absatz 9 UVPG-E).

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedoch in das Zentrale Internetportal auch Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, eingestellt werden (§ 20 Absatz 1 i.V.m. § 19 Absatz 2 Nummer 2 UVPG-E). Daher ist es erforderlich, auch für eine entsprechende elektronische Vorlage dieser Unterlagen zu sorgen.

18. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 23 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die neuen Vorschriften zu Geheimhaltung und Datenschutz regeln in ihrem jeweiligen Absatz 1, dass die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie das Urheberrecht unberührt bleiben. Es ist nicht ersichtlich, warum der Entwurf allein auf das Urheberrecht abstellt und nicht auch sonstige Rechte am geistigen Eigentum berücksichtigt; z.B. das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners an Fotografien kann bei den betreffenden Genehmigungsunterlagen ebenso relevant werden wie das Urheberrecht. Es ist daher zweckmäßig, in der Überschrift sowie im Satz 1 des § 23 Absatz 1 UVPG anstelle des Begriffs des Urheberrechts den weitergehenden Begriff der Rechte am geistigen Eigentum zu verwenden. Diese Formulierung findet sich etwa auch im § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes.

19. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 24 Absatz 2 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 zu streichen.

Begründung:

Gemäß § 24 Absatz 2 UVPG-E müsste in der zusammenfassenden Darstellung angegeben werden, ob die Informationen jeweils aus dem UVP-Bericht, einer behördlichen Stellungnahme oder aus Äußerungen der Öffentlichkeit stammen. Die geforderte Darstellung der Informationsquellen kann bei Großverfahren sehr aufwendig sein, der Nutzen für die Öffentlichkeit erschließt sich dagegen nicht.

Da diese Regelung auch europarechtlich nicht gefordert ist, sollte auf eine Zuordnung zu den Informationsquellen verzichtet werden.

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 24 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Sie kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen."

Begründung:

§ 24 Absatz 3 UVPG-E sieht eine Frist für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung von möglichst einem Monat nach Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren vor. Dies war zwar auch bisher schon in § 11 Satz 3 UVPG so geregelt. Allerdings konnte man aus § 11 Satz 4 UVPG folgern, dass die Frist in den Fällen nicht relevant ist, in denen die zusammenfassende Darstellung in der Entscheidung über das Vorhaben erfolgt. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b UVPG-E des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nun allgemein geregelt, dass die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24 UVPG-E Inhalt der Begründung zu sein hat. Es wird also Bezug auf ein vorhandenes Dokument genommen. Ein solches Verständnis würde in den Fällen, in denen - wie im Freistaat Bayern - Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zusammengefasst sind, dazu führen, dass die zusammenfassende Darstellung gesondert und vorab in kurzer Frist nach Abschluss des Erörterungstermins erstellt werden müsste. Da es sich um einen internen Arbeitsschritt handelt, ist nicht erkennbar, welchen Vorteil das haben könnte.

Daher sollte § 24 Absatz 3 UVPG-E zur Klarstellung um den bisherigen § 11 Satz 4 UVPG ergänzt werden.

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 26 Absatz 1 Nummer 1 vor dem Wort "umweltbezogenen" das Wort "etwaigen" einzufügen.

Begründung:

Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung von § 26 Absatz 1 Nummer 1 erscheint problematisch und geht über das europäische Recht hinaus. Fraglich ist hier die strikte Formulierung, wonach die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Nebenbestimmungen enthalten muss. Dabei wird die - zumindest theoretisch bestehende - Möglichkeit, dass eine Zulassungsentscheidung keine solchen Nebenbestimmungen enthält, außer Acht gelassen. Zwar werden in der Praxis nahezu alle Genehmigungsbescheide solche Nebenbestimmungen enthalten. Vor dem Hintergrund jedoch, dass § 12 Absatz 1 BImSchG nur solche Nebenbestimmungen zulässt, die zur Sicherstellung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, ist auch eine restriktivere Handhabung bei der Beifügung von Nebenbestimmungen denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anlagenbetreiber die erforderlichen umweltrechtlichen Bestimmungen umfänglich von sich aus berücksichtigt hat.

Die Formulierung geht auch über das Unionsrecht hinaus. In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b der Richtlinie 2014/52/EU ist von etwaigen Umweltauflagen die Rede. D. h., dort wird die Möglichkeit offenbar gesehen, dass eine Zulassungsentscheidung ohne eine solche Nebenbestimmung ergeht. Die Ergänzung "etwaigen" sollte daher übernommen werden.

22. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 28 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 aufgeben."

Begründung:

Die vorgeschlagene Ergänzung in § 28 Absatz 1 UVPG dient der rechtssystematischen Anpassung an § 28 Absatz 2 UVPG, dessen Satz 2 bereits eine entsprechende Regelung im Hinblick auf die dort erfassten Überwachungsmaßnahmen beinhaltet. Es ist kein Grund ersichtlich, der einer Übertragung der Überwachungsmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 UVPG auf den Vorhabenträger entgegensteht. Wie die Begründung richtigerweise ausführt, ergeben sich Art und Maß der Überwachungsmaßnahmen in der Regel ohnehin nicht aus dem UVPG, sondern aus den fachrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, wobei der nach Satz 1 bestehende Vorrang anderen Bundes- und Landesrechts sowohl im Hinblick auf Vorschriften zur behördlichen Überwachung als auch für die Eigenüberwachung gilt. Um allerdings im Hinblick auf die Eigenüberwachung für den Fall keine Regelungslücke entstehen zu lassen, in dem die fachrechtlichen bestehenden Bestimmungen keine solche Regelung vorsehen, ist § 28 Absatz 1 UVPG um den Satz 3 zu ergänzen.

23. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 31 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Die federführende Behörde erfüllt diese Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die für das von ihr durchzuführende Zulassungsverfahren gelten."

Begründung:

Bei den parallel durchzuführenden Verwaltungsverfahren kommen ggf. auf Grund speziellen Fachrechts unterschiedliche Vorschriften bei der Durchführung einzelner Aufgaben im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil der Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

Die Ergänzung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Vollzugsproblemen bei voneinander abweichenden Vorschriften. Die Erfüllung der UVP-Aufgaben, die der federführenden Behörde nach § 31 Absatz 2 Satz 1 UVPG sowie auf Grund landesrechtlicher Übertragung gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 UVPG (z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung) obliegen, soll sich einheitlich nach den von der federführenden Behörde für diese Aufgaben in ihrem Zulassungsverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften, mit denen die Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt werden, richten.

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 51a UVPG)

Artikel 1 Nummer 25 ist wie folgt zu fassen:

'25. Der bisherige § 19 wird § 51a und wie folgt gefasst:

" § 51a Flurbereinigungsverfahren

Begründung:

Durch Einfügung des § 51a werden die Eingriffe in das fachspezifische Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, die mit einer Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) notwendig verbunden sind, minimiert. Die Vorschrift entspricht in ihren Auswirkungen im Wesentlichen dem bisherigen § 19 UVPG.

Gemäß 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs i.V.m. Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG unterliegt - in Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 (UVP-RL) i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (UVP-ÄnderungsRL) - der Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes grundsätzlich einer UVPPflicht; damit wirkt sich der vorliegende Gesetzentwurf zwingend auf das Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz aus.

Auch wenn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Flurbereinigung mit der Föderalismusreform entfallen ist (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG), gelten die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen für das Flurbereinigungsrecht nach Artikel 125a Absatz 1 GG als Bundesrecht fort. Damit bleibt der Bundesgesetzgeber auch für die Änderung einzelner Vorschriften zuständig, eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt (BVerfG, Urteil v. 9.06.2004, - 1 BvR 636/02 -).

Gerade vor dem Hintergrund dieser beschränkten Gesetzgebungskompetenz ist es geboten, neue gesetzgeberische Eingriffe in das differenzierte, fachspezifische Verfahrensrecht des Flurbereinigungsgesetzes auf das unvermeidbare Maß zu beschränken (so bereits die amtl. Begründung zum UVPG 1990, BR-Drucksache 335/88 , S. 45).

Zu Absatz 1:

Der Verzicht auf einen Erörterungstermin war bisher in § 19 UVPG i.V.m. § 9 Absatz 3 UVPG geregelt. Er hat sich in der Praxis bewährt, vermeidet Brüche im spezifisch flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren ( § 41 FlurbG) und gewährleistet erfahrungsgemäß eine hinreichende Beteiligung der Öffentlichkeit. Absatz 1 ist auf alle Verfahren nach § 41 FlurbG anzuwenden, insbesondere auch Plangenehmigungsverfahren.

Zu Absatz 2:

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19 UVPG i.V.m. § 9 Absatz 3 Nummer 1, 2 UVPG. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Zuge der UVP erfolgt in Form der öffentlichen Bekanntmachung, die für das flurbereinigungsrechtliche Verfahren eine besondere Regelung ( § 110 FlurbG) erfahren hat. Damit ist die Information der betroffenen Öffentlichkeit in idealer Weise gewährleistet. Den Informationen nach § 19 Absatz 1 ist eine kurze Beschreibung des Vorhabens beizufügen.

Zu Absatz 3:

Die Bekanntmachung der einschlägigen Dokumente im Internet nach § 27a VwVfG gewährleistet den durch Artikel 6 Absatz 5 UVP-RL i.d.F. der UVPÄnderungs-RL geforderten einfachen elektronischen Zugang für die Öffentlichkeit. Sie entspricht der spezifischen Form der öffentlichen Bekanntmachung, wie sie sich aus dem FlurbG in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht der Länder ergibt. Eine zusätzliche verpflichtende Bekanntmachung auf einer zentralen Internetplattform erübrigt sich daher.

25. Zu Artikel 1 Nummer 33 (§ 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 33 ist § 68 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die Neufassung des Satzes 1 und des Absatzes 2 erfolgt eine Anpassung an die Regelungssystematik der Überwachungsvorschrift des § 28 UVPG. Auch im Hinblick auf die Vorhaben nach Anlage 1 Nummern 19.3. bis 19.9 gibt es Regelungen zu Überwachungsmaßnahmen (vgl. insbesondere §§ 3, 4 und die Anordnungsbefugnis der Behörde nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung und die Technischen Regeln für Rohrfernleitungsanlagen) sowie die Möglichkeit der Anordnung von Eigenüberwachungsmaßnahmen.

Es ist kein Grund erkennbar, in § 68 Absatz 1 UVPG für die Überwachung von Rohrleitungsanlagen von der Regelungssystematik in § 28 UVPG für die Überwachung von zulassungspflichtigen UVP-Vorhaben abzuweichen. Aus der Begründung ergeben sich hierzu auch keine Hinweise, weswegen es geboten ist, § 68 Absatz 1 UVPG ebenfalls entsprechend anzupassen.

Zudem ist die Regelung in § 68 Absatz 2 UVPG zu ändern. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Überwachung nach Absatz 1 dem Vorhabenträger nur aufgegeben werden kann, wenn dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Dies ist insbesondere deswegen zu ändern, als für die Länder im Bundesrecht keine Ermächtigungsgrundlage erkennbar ist, auf deren Grundlage diese die Eigenüberwachungsmaßnahmen für die Rohrleitungsanlagen z.B. in einer Verordnung regeln dürften. Für Regelungen zu Rohrfernleitungen ist vielmehr die Bundesregierung gemäß § 66 Absatz 6 UVPG (bisher § 21 Absatz 4 UVPG) durch Erlass einer Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, weswegen nicht ersichtlich ist, inwieweit daher überhaupt noch Raum für landesrechtliche Regelungen bleibt.

Wenn die Regelung zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist, ist der Bund angesichts seiner Rahmengesetzgebungskompetenz aufgefordert, eine vollzugsfähige Regelung zu treffen, die den Vollzug des Gemeinschaftsrechts ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist erlaubt.

26. Zu Artikel 1 Nummer 35 (§ 70 Nummer 6 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 35 ist in § 70 Nummer 6 die Angabe " §§ 28 und 45" durch die Angabe " §§ 28, 45 und 68" zu ersetzen.

Begründung:

Die Überwachung nach § 68 soll von der Ermächtigung mitumfasst sein.

27. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a (§ 74 Absatz 1 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a ist § 74 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Begründung:

In § 74 Absatz 1 UVPG wird mit § 3c und § 3e Absatz 1 Nummer 2 zwar auf zwei Normen im UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, abgestellt. Dieser Bezug wird im bisherigen Wortlaut allerdings nicht deutlich, weswegen die Formulierung in § 74 Absatz 1 UVPG zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten entsprechend anzupassen ist. Hierbei ist auf die Formulierungen zurückzugreifen, wie sie sich bereits aus den Absätzen 2 und 3 des § 74 UVPG ergeben.

28. Zu Artikel 1 Nummer 40 (Anlage 4 Nummer 3 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 40 sind in Anlage 4 Nummer 3 nach den Wörtern "soweit diese Entwicklung" die Wörter "nicht rechtlich ausgeschlossen ist und sie" einzufügen.

Begründung:

Gemäß Nummer 3 der Anlage 4 zum UVPG-E ist in der dort genannten Beschreibung in der Regel auch eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens zu geben. Dies kann gemäß § 16 Absatz 3 UVPG-E erforderlich sein. Der bereits beschlossene, aber noch nicht verkündete § 7 Absatz 3 Satz 4 AtG sieht jedoch einen unverzüglichen Abbau von Atomanlagen nach Ende des Leistungsbetriebs vor. Ein sicherer Einschluss ist nur ausnahmsweise und auch nur für Anlagenteile möglich. Andere Alternativen kommen nicht in Betracht. Die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens führt in derartigen Fällen daher nur zu einem rein hypothetischen Vergleich. Dies stellt seinen Nutzen infrage. Daher ist in Anlage 4 Nummer 3 zum UVPG eine Ausnahme von der Notwendigkeit, eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens zu erstellen, für den Fall vorzusehen, dass diese Entwicklung rechtlich ausgeschlossen ist.

29. Zu Artikel 1 Nummer 40 (Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile "Klima" Spalte "mögliche Art der Betroffenheit" UVPG)

In Artikel 1 Nummer 40 sind in Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b in der Tabelle Zeile "Klima" in der Spalte "mögliche Art der Betroffenheit" die Wörter "Auswirkungen auf das Kleinklima am Standort; Beiträge des Vorhabens zum Klimawandel z.B. durch Treibhausgasemissionen" durch die Wörter "Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausemissionen) und Anfälligkeit des Vorhabens in Bezug auf den Klimawandel" zu ersetzen.

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf sollen unter dem Schutzgut Klima unter anderem die Auswirkungen des Vorhabens auf das Kleinklima am Standort geprüft werden. Das Kleinklima ist jedoch bereits von den Schutzgütern "menschliche Gesundheit" und "biologische Vielfalt" erfasst. Berücksichtigt werden sollen jedoch auch die "Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima". Mit dieser Formulierung wird zudem der Wortlaut der UVP-Änderungsrichtlinie zum Zwecke einer 1 : 1-Umsetzung übernommen.

30. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 2a Absatz 1 Satz 2 AtG)

In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 2a Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "Zugänglichmachung" jeweils die Wörter "auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" einzufügen.

Begründung:

Die Zugänglichmachung im Sinne einer Veröffentlichung im Internet ist bereits in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder geregelt, z.B. in Artikel 27a BayVwVfG. Eine bundesrechtliche Regelung ist daher nicht erforderlich. Die Verordnungsermächtigung beschränkt sich somit auf eine zusätzliche Zugänglichmachung über das zentrale Internetportal im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das entspricht der Regelung in § 20 Absatz 2 UVPG-E und in § 6a Absatz 3 AtVfV-E (Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung). Die § 27a entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten weiterhin (§ 1 Absatz 3 VwVfG).

31. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 (§ 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 ist zu streichen.

Begründung:

Der Sinn der von Nummer 3 vorgenommenen Einfügung in § 46 des Atomgesetzes (AtG), der sich mit Ordnungswidrigkeiten befasst, erschließt sich nicht. Die in Bezug genommene Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) enthält weder in der alten noch in der geänderten Fassung eine Verweisung auf diese Bußgeldvorschrift, so dass die Bestimmung leerläuft. Zudem ist unklar, was mit der Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung gemeint ist. Denn die Atomrechtliche Verfahrensverordnung ermächtigt weder in der alten noch in der vorgesehenen neuen Fassung zu verwaltungsrechtlichen Anordnungen, lediglich in § 12 Absatz 4 Satz 2 AtVfV wird bestimmt, dass der Verhandlungsleiter eines Erörterungstermins Personen entfernen lassen kann, die seine Anordnungen nicht befolgen. Ein Erfordernis, diese jahrzehntelang nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionierten sogenannten sitzungspolizeilichen Anordnungen nunmehr mit Bußgeld zu ahnden, ist nicht ersichtlich. Das sieht offenbar auch der Gesetzentwurf so, denn er enthält insoweit keine Verweisung auf die Bußgeldvorschrift. Die Ahndung vollziehbarer Anordnungen bzw. Verfügungen auf der Grundlage des Atomgesetzes und des Strahlenschutzrechts ist bereits in § 46 Absatz 1 Nummer 3 und 4 AtG geregelt. Problematisch erscheint auch der Verweis auf Rechtsverordnungen, die es nicht gibt und für die nicht einmal eine Ermächtigungsvorschrift eindeutig gegeben ist (Verweis auf Rechtsverordnungen nach § 7 (...) Absatz 5 oder § 7a Absatz 2 AtG).

32. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB)

Artikel 2 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Zu Nummer 1:

Die Änderung in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - dient der Rechtskonkordanz und der Klarstellung, dass die Zulässigkeit von Tierhaltungsbetrieben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB, die an die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung anknüpft, keine selbständigen, vom Umweltrecht unabhängigen Anforderungen enthält. Die bisher im Gesetz vorhandenen Ausführungen zur Kumulation wären vor dem Hintergrund der neuen Regeln im UVPG missverständlich und würden der teilweise bereits zur jetzigen Regelung vertretenen Auffassung Auftrieb geben, es handele sich bei § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB um eine eigenständige, städtebauliche Regelung für gewerbliche Intensivtierhaltung im Außenbereich. Dementsprechend seien die Regelungen des UVPG sowie die seitens der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze und Kriterien zum UVPG nicht unmittelbar anwendbar. Konsequenzen hätte diese Auslegung insbesondere für die Annahme kumulierender Vorhaben sowie für die Anwendbarkeit von Bestandsschutzregelungen.

Durch die Streichung des Halbsatzes zu kumulierenden Vorhaben in § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB wird sichergestellt, dass das BauGB keine - vom UVPG abweichenden - Tatbestandsvoraussetzungen für die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt.

Zu Nummer 2:

Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 entspricht dem bisherigen Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzentwurfs.

33. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 (§ 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG)

In Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 sind in § 13 Absatz 6 Satz 2 die Wörter "Anlage zu 3" durch die Wörter "Anlage zu § 3" zu ersetzen.

Begründung:

In § 13 Absatz 6 gibt es keine "Anlage zu 3". Es ist die "Anlage zu § 3" gemeint, die ersetzt werden soll.

34. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 (§ 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV)

In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 ist § 1a Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,"

Begründung:

Im neu gefassten § 1a der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) heißt es in Satz 1 Nummer 1 noch wie im alten § 1a AtVfV und im alten § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UVPG "Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit", während das Schutzgut im neuen § 2 Absatz 1 Nummer 1 UVPG jetzt mit "Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit" beschrieben wird. Ein Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar. Konsistente Formulierungen von Normen mit identischem Inhalt sind angebracht.

35. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a (§ 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV)

In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a ist § 1b Absatz 4 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Zur Besprechung können Sachverständige, nach § 7a in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte hinzugezogen werden."

Begründung:

Gemäß dem neu gefassten § 1b Absatz 4 Satz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) können wie schon nach dem alten § 1b Absatz 1 Satz 4 AtVfV zum sogenannten Scoping-Termin "Sachverständige und Dritte" hinzugezogen werden. Der Rahmen der Hinzuziehung ist im neuen § 15 Absatz 3 Satz 2 UVPG (ähnlich wie schon im alten § 5 Absatz 1 Satz 4 UVPG) jedoch weiter gefasst.

§ 15 Absatz 3 Satz 2

Zur Vermeidung etwaiger Interpretationsansätze hinsichtlich eines möglicherweise bewusst engeren Hinzuziehungskatalogs im Rahmen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung ist eine Vereinheitlichung der Normtexte angezeigt.

36. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 2 AtVfV)

In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a ist § 3 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Nach § 3 Absatz 2 AtVfV-E hat der Antragsteller bei UVP-pflichtigen Vorhaben dem Antrag neben dem Sicherheitsbericht gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 AtVfV, der u.a. auch "eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile"

enthalten muss, auch einen sogenannten "UVP-Bericht" i.S.d. § 16 Absatz 1 UVPG-E beizufügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in den Unterlagen nach § 3 Absatz 1 AtVfV auf den Inhalt des UVP-Berichts Bezug genommen werden. Auch andere nach § 3 Absatz 1 AtVfV beizubringende Unterlagen haben Umweltbezüge. Die vorgesehene Verweisungstechnik hätte zur Folge, dass der Sicherheitsbericht nicht mehr aus sich selbst heraus verständlich wäre. Dies würde der Öffentlichkeit eine Beteiligung aber gerade erschweren. Die Verweisungsmöglichkeit ist daher zu streichen, wobei Wiederholungen hinzunehmen sind.

37. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV)

Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung verhindert, dass es neben der rein atomrechtlichen Kurzbeschreibung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 AtVfV noch eine weitere rein UVP-rechtliche "Kurzbeschreibung" in Gestalt der allgemein verständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung gibt, die nach der Vorlage in den UVP-Bericht integriert wäre (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG-E).

38. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 (§ 6 Absatz 5 - neu - AtVfV)

Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

Artikel 2 Absatz 20 Nummer 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Pflicht zur Veröffentlichung im Internet (§ 6a Absatz 1 AtVfV-Entwurf) ist bereits im Verwaltungsverfahrensrecht der Länder (vgl. Artikel 27a BayVwVfG) geregelt, so dass eine bundesrechtliche Regelung nicht erforderlich ist. Der vorgeschlagene neue § 6 Absatz 5 stellt klar, dass neben der Veröffentlichung nach § 27a VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine Zugänglichmachung über das zentrale Internetportal erfolgt. Das entspricht der Regelung in § 20 Absatz 2 UVPG-E und in § 6a Absatz 3 AtVfV-E (Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung).

§ 6b Absatz 1 AtVfV-E hat lediglich nachrichtlichen Inhalt. Für die öffentliche Zugänglichmachung von Unterlagen, die erst im weiteren Gang des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorliegen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 AtVfV), gilt der besondere Geheimhaltungsschutz nach § 8

39. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b (§ 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV)

In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b ist § 14a Absatz 1 Satz 4 zu streichen.

Begründung:

Eine Herkunftsangabe, wie sie in § 14a Absatz 1 Satz 4 der Vorlage der Bundesregierung vorgesehen ist, führt zu weiterer Aufblähung und Unübersichtlichkeit der zusammenfassenden Darstellung, ohne dass ein signifikanter Mehrwert einer solchen Herkunftsangabe erkennbar wäre. Der Richtlinie 2014/52/EU - insbesondere soweit sie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der UVP-Richtlinie neu fasst - lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Herkunftsangabe europarechtlich zwingend sei.

40. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd (§ 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV)

In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd ist § 14a Absatz 2 Satz 6 wie folgt zu fassen:

"Bei der Entscheidung über die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde hinreichend aktuell sein."

Begründung:

Es handelt sich um eine erforderliche Anpassung des § 14a Absatz 2 Satz 6 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) an die inhaltsgleichen Regelungen in § 25 Absatz 3 UVPG-E sowie in § 20 Absatz 1b Satz 5 der 9. BImSchV. Im Unterschied zu den genannten Vorschriften wurde der Wortlaut des § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV offenbar auf Grund eines redaktionellen Versehens nicht aktualisiert, so dass vorliegend der Änderungsvorschlag geboten ist. Im Übrigen sind die vorgeschlagenen Änderungen zur sprachlichen Harmonisierung mit den sonstigen Regelungen in der AtVfV geboten.

41. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV)

In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 ist in § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach dem Wort "vorgesehenen" das Wort "umweltbezogenen" einzufügen.

Begründung:

Nach der in § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV geplanten neuen Regelung muss der Genehmigungsbescheid eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen enthalten. Es ist unklar, ob nur die umweltbezogenen oder alle (z.B. auch die sicherungsbezogenen) Überwachungsmaßnahmen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen sind. Da die Regelung der Umsetzung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b der geänderten UVP-Richtlinie dient, sollte klargestellt werden, dass zu den Mindestangaben im Genehmigungsbescheid die umweltbezogenen Überwachungsmaßnahmen zählen.

42. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV)

In Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 sind in § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "ergänzende Begründung, in der folgende Angaben enthalten sind:" durch die Wörter "Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören:" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV wird in der Begründung des Bescheides eine "ergänzende Begründung" gefordert. Die Vorschrift wird so verstanden, dass ungeachtet der Formulierung "ergänzende Begründung" weiterhin ein einheitlicher Bescheid gefertigt wird, der sich in einen Tenor, eine Tatbestandsdarstellung und eine rechtliche Bewertung gliedert. Dies sollte durch Übernahme der Formulierung des § 26 Absatz 1 Nummer 3 UVPG klargestellt werden.