Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0336 - vom 14. Januar 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 18. Dezember 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Berichts der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 2007 mit dem Titel "Wirtschaftliche Folgen von Fälschung und Piraterie",
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2005 mit dem Titel "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft - Eine zeitgemäße KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung" (KOM (2005) 0551),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel "Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt - Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" (KOM (2006) 0567),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2007 mit dem Titel "Das globale Europa - Eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure" (KOM (2007) 0183),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu "Europa im Zeitalter der Globalisierung - externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit"2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2008 über effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Korea6,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN)1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China2,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2006 mit dem Titel "Die Beziehungen EU-China: Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung" (KOM (2006) 0631) und der dazugehörigen Arbeitsunterlage mit dem Titel "Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung - Strategiepapier für eine Handels- und Investitionspolitik der EU gegenüber China - Wettbewerb und Partnerschaft" (KOM (2006) 0632),
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln3 (Verordnung über Handelshemmnisse),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 mit dem Titel "Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte" (KOM (2008) 0465),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2001 mit dem Titel "Aktionsprogramm: Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung" (KOM (2001) 0096),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2003 mit dem Titel "Aktualisierung des EG-Aktionsprogramms - Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung - Offene politische Fragen und künftige Herausforderungen" (KOM (2003) 0093),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit dem Titel "Ein europäisches Gesamtkonzept für Außenmaßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose" (KOM (2004) 0726),
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit4,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-Verordnung) 5,
- - unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Mai 2008 über Zollmaßnahmen der Gemeinschaft in Bezug auf Fälschungen und Piraterie - "Results at the European border 2007",
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)1,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. April 2008 mit dem Titel "Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion" (KOM (2008) 0169),
- - unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 2006 über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM (2006) 0168),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum 40. Jahrestag der Zollunion2,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums3,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen4,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A6-0447/2008),
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0053.
- 2 ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.
- 3 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0247.
- 4 ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.
- 5 ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.
- 6 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0629.
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0195.
- 2 ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103.
- 3 ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.
- 4 ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 1.
- 5 ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.
A. in der Erwägung, dass eine wirksame Bekämpfung des Phänomens der Fälschung notwendig für die Erreichung der Zielsetzungen der überarbeiteten Lissabon-Agenda ist, sowohl was deren interne als auch deren externe Aspekte betrifft, wie sie von der Kommission in ihrer genannten Mitteilung vom 18. April 2007 aufgeführt wurden,
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union der zweitgrößte Importeur von Gütern und Dienstleistungen weltweit ist und die maximale Öffnung und Transparenz ihres Binnenmarktes unermessliche Möglichkeiten bietet, aber auch die ernsthafte Gefahr eines massiven Eindringens von gefälschten Waren birgt,
C. in der Erwägung, dass die Wirtschaft der Europäischen Union sich auf Erzeugnisse von hoher Qualität und erheblichem Mehrwert spezialisiert hat, die in vielen Fällen durch Marken, Patente oder geografische Angaben geschützt sind und somit naturgemäß am ehesten gefälscht werden;
D. in der Erwägung, dass schwerwiegende Verstöße gegen die Rechte des geistigen Eigentums nichttarifäre Handelshemmnisse darstellen, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die mit begrenzten Mitteln und Ressourcen ausgestattet sind, den Marktzugang zu Drittländern erschweren und verteuern,
E. in der Erwägung, dass die europäische Wettbewerbsfähigkeit traditionell an die Qualität der Arbeitskräfte und in zunehmendem Maße, vor allem bei den KMU, an Forschung, Entwicklung, Innovation und die jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums gebunden ist,
F. in der Erwägung, dass die Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, nicht immer wirksam von den Handelspartnern der Europäischen Union geschützt werden,
G. in der Erwägung, dass es sich bei Produktfälschung und -piraterie um viele verschiedene Arten von Produkten handelt und sie sich nicht mehr auf Luxusgüter und Produkte von hoher Qualität beschränken, sondern auch normale Gebrauchsgüter wie Spielsachen, Medikamente, Kosmetika und Nahrungsmittel davon betroffen sind,
H. in der Erwägung, dass gemäß einer kürzlich veröffentlichten Studie der OECD der gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstoßende internationale Handel im Jahr 2005 schätzungsweise ein Volumen von 150 Milliarden EUR erreichte, wobei die nationalen Geschäfte und der Internet-Handel mit gefälschten Produkten und Raubkopien noch hinzukommen,
I. in der Erwägung, dass die Anzahl der Güter, die die Rechte an geistigem Eigentum verletzen und von den Zollbehörden in der Europäischen Union beschlagnahmt wurden, 2007 im Vergleich zum Vorjahr um 17 % zugenommen hatte, wobei es sich bei den Kosmetika und Körperpflegeartikeln um eine Zunahme um 264 %, bei Spielzeug um 98 % und bei Arzneimitteln um 51 % handelte,
J. in der Erwägung, dass das Phänomen der Produktfälschung und -piraterie alarmierende Konsequenzen für die Wirtschaft der Europäischen Union und das gesamte sozioökonomische System der Gemeinschaft hat, da es die Anreize für Innovation verringert, ausländische Direktinvestitionen bremst, der Industrie hochwertige Arbeitsplätze verlorengehen und somit die Voraussetzungen für die Entstehung einer parallel zur legalen Wirtschaft existierenden und von der organisierten Kriminalität kontrollierten Schattenwirtschaft geschaffen werden,
K. in der Erwägung, dass in dem genannten Bericht der OECD von 2007 und im kommenden OECD-Bericht über die Phase II zum Thema "Piraterie bei digitalen Inhalten" das weltweite Ausmaß, das schnelle Wachstum und die schädlichen wirtschaftlichen Folgen der digitalen Piraterie für die Rechteinhaber hervorgehoben werden,
L. in der Erwägung, dass Fälschungen sowohl wegen der unzureichenden Qualitätsstandards der gefälschten Waren als auch wegen der hohen Kosten für deren Entsorgung und Beseitigung schwerwiegende Umweltschäden hervorrufen,
M. in der Erwägung, dass der Zugang zu Verfahren zur Bekämpfung gefälschter Waren kompliziert, kostspielig und zeitaufwändig ist, insbesondere für KMU,
N. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt dem europäischen Verbraucher die Möglichkeit bietet, seine Waren frei, transparent und sicher auswählen zu können, und dass Fälschungen, sofern ihnen nicht in geeigneter Weise entgegengewirkt wird, nicht nur dem Vertrauensgrundsatz schaden können, auf den sich das gesamte System stützt, sondern darüber hinaus die Sicherheit, Gesundheit und im äußersten Fall das Leben der Verbraucher ernsthaft bedrohen können, und dass es daher notwendig ist, deren Rechte besser zu schützen,
O. in der Erwägung, dass Initiativen zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bei gefälschten Waren und generell für die Folgen des Erwerbs gefälschter Waren ein effizientes Instrument zur Bekämpfung von Produktfälschung sind,
P. in der Erwägung, dass Produktfälschung bei direkten Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit härter bestraft werden muss,
Q. in der Erwägung, dass die zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor bestehenden Unterschiede bei den Rechtsvorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere was die strafrechtlichen Maßnahmen betrifft, die deren Einhaltung sicherstellen sollen, die Verhandlungsposition der Europäischen Union schwächen und die bisher unternommenen Anstrengungen für eine wirksamere Unterbindung dieses Phänomens auf internationaler Ebene bekämpfen können,
R. in der Erwägung, dass das vereinfachte Verfahren, das in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vorgesehen ist und gemäß dem große Mengen gefälschter Waren in kurzer Zeit und zu relativ niedrigen Kosten vernichtet werden können, in Mitgliedstaaten wie Portugal, Griechenland, Ungarn, den Niederlanden und Litauen sehr erfolgreich zur Anwendung kommt,
S. in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen der G8 im Jahr 2006 in St. Petersburg das Problem der Produktfälschung und -piraterie als weltweites Problem anerkannt wurde und betont wurde, dass die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der G8, den Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen intensiviert werden muss,
T. in der Erwägung, dass auf dem folgenden G8-Gipfeltreffen in Heiligendamm im Rahmen des sogenannten Heiligendamm-Prozesses1 eine IPR-Task-Force für die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie ins Leben gerufen wurde,
U. in der Erwägung, dass die Europäische Union, Japan und die Vereinigten Staaten im Jahre 2007 die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen multilateralen Abkommens zur stärkeren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung des Phänomens der Produktfälschung und -piraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement - ACTA) angekündigt haben,
V. in der Erwägung, dass ein erfolgreicher Abschluss des ACTA-Abkommens die Festlegung von gemeinsamen Standards für den zivil- und verwaltungsrechtlichen Schutz, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und mit dem Privatsektor sowie die Einbeziehung von Projekten technischer Unterstützung ermöglichen wird, damit die Einhaltung der Rechte des geistigen Eigentums einfacher, sicherer und weniger kostspielig wird,
W. in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Unterscheidung zwischen Generika, deren Vertrieb und Handel sowohl in der Europäischen Union als auch in den Entwicklungsländern gefördert werden muss, und gefälschten Arzneimitteln hervorzuheben, die einerseits die öffentliche Gesundheit gefährden und andererseits den Unternehmen dieses Sektors erhebliche wirtschaftliche Verluste bescheren und die die Entwicklung neuer Arzneimittel verzögen können, ohne den Menschen in den am wenigsten entwickelten Entwicklungsländern zugute zu kommen, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die gefälschten Arzneimittel nur einen Teil der illegalen Arzneimittel ausmachen,
X. in der Erwägung, dass bei Produkten mit direkten Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit das Internet und die Vertriebsnetze des Parallelhandels stark zur Verbreitung von gefälschten Produkten beitragen, die die öffentliche Gesundheit gefährden,
Y. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin bemüht, die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu harmonisieren, insbesondere mit einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 12. Juli 2005 (KOM (2005) 0276), und dass dieses Vorgehen nicht durch Handelsverhandlungen unterlaufen werden sollte, die außerhalb des normalen Entscheidungsprozesses der Europäischen Union geführt werden,
Z. in der Erwägung, dass es außerdem von wesentlicher Bedeutung ist, bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, dass Innovation und Wettbewerb nicht behindert werden, die Einschränkungen der Rechte des geistigen Eigentums und die diesbezüglichen Ausnahmen nicht unterlaufen werden oder die Integrität personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt wird, der freie Informationsfluss nicht gehemmt und der rechtmäßige Handel nicht in unzulässiger Weise erschwert werden,
AA. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Engagement für die effiziente und ausgewogene Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bewiesen hat, indem sie im Laufe vieler Jahre nach eingehender Prüfung durch das Parlament und den Rat mehrere Richtlinien auf diesem Gebiet erlassen hat,
AB. in der Erwägung, dass es bei der Prüfung legislativer Maßnahmen von grundlegender Bedeutung ist, dem wesentlichen Unterschied zwischen Rechten des geistigen Eigentums und Rechten des materiellen Eigentums und folglich zwischen der Verletzung von Rechten und Diebstahl Rechnung zu tragen,
AC. in der Erwägung, dass durch die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums dem Handel und der Wirtschaft in jedem Fall Schaden zugefügt wird, dass aber Verletzungen in gewerbsmäßigem Umfang zudem noch weitere und erhebliche Auswirkungen haben,
AD. in der Erwägung, dass bei Verstößen gegen Patente auf pharmazeutische Produkte diese Verstöße jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen, und zwar anhand stichhaltiger Argumente, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wegen Patentverletzung vorgetragen werden, während Urheberrechts- und Markenverletzungen vorsätzliche Delikte sind,
- 1 ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
- 2 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0305.
- 3 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
- 4 ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.
- 1 Gipfelerklärung, Wachstum und Verantwortung in der Weltwirtschaft, 7. Juni 2007, G8-Gipfel in Heiligendamm.
Der multilaterale Rahmen
- 1. ist der Auffassung, dass das System der Welthandelsorganisation (WTO) eine umfassendere Anerkennung der Rechte des geistigen Eigentums auf internationaler Ebene ermöglichen soll, indem es durch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und mit anderen Institutionen wie der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) und der Weltzollorganisation (WZO) sowie durch ein Verfahren zur Vermeidung und Beilegung von Streitfällen ein vereinbartes Maß an Schutzstandards vorsieht;
- 2. fordert die Kommission auf, sich auch weiterhin beim TRIPS-Rat dafür einzusetzen, dass die in die nationalen Rechtsordnungen eingeführten Mindestnormen von wirksamen Maßnahmen für ihre Durchsetzung und die Ahndung von Verstößen begleitet werden; vertritt die Auffassung, dass die im TRIPS-Übereinkommen vorgesehenen und in der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit bestätigten Möglichkeiten erhalten bleiben müssen, soweit sie auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten der Inhaber der Schutzrechte und den Interessen der Endnutzer abzielen;
- 3. fordert die Kommission auf, dem Parlament Vorschläge vorzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass im TRIPS-Übereinkommen in angemessener Weise auf die Ausfuhr, Durchfuhr und den Umschlag eingegangen wird und dass die Zweckmäßigkeit weiterer Änderungen des Übereinkommens geprüft wird, um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Inhabern und den potenziellen Nutzern der Rechte des geistigen Eigentums zu schaffen, wobei weiterhin insbesondere der Entwicklungsstand des Verhandlungspartners berücksichtigt und bei Produktfälschung und -piraterie zwischen Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern unterschieden werden muss;
- 4. begrüßt die von der Europäischen Union erzielten Fortschritte bei den Programmen für technische Hilfe, die zur Stärkung der Rechte des geistigen Eigentums in den Schwellen- und Entwicklungsländern beigetragen haben, und betont, dass diese Programme weitergeführt werden müssen angesichts des Nutzens, den sie im Sinne einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung sowie in ihrer wichtigen Rolle bei der Bekämpfung des Phänomens der Fälschung bewirken können;
- 5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen, die durch eine angemessene Finanzierung gedeckt sind, zugunsten einer umfassenderen Aufklärung der Verbraucher in Europa und auch in den Entwicklungsländern zu ergreifen, um durch potenziell gefährliche Produktfälschungen bedingte Risiken zu vermeiden;
- 6. unterstützt die auf der 12. Sitzung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen im Rahmen der "Creative Africa"-Initiative vorgeschlagenen Lösungen, in denen die Kreativindustrie als grundlegender Faktor für das Wachstum in den unterentwickelten Ländern und den Entwicklungsländern angesehen wird und die entscheidende Rolle des geistigen Eigentums für die nachhaltige Entwicklung dieser Regionen bekräftigt wird;
- 7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Protokoll über Produktfälschung als Ergänzung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (Palermo-Konvention) vorzuschlagen und die Abfassung dieses Protokolls voranzutreiben;
- 8. weist darauf hin, dass die Herstellung von gefälschten Waren und Raubkopien in einigen aufstrebenden Volkswirtschaften alarmierende Ausmaße angenommen hat; begrüßt zwar die bisher entfalteten Initiativen für Kooperation, ist jedoch der Ansicht, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um die Koordinierung zwischen den Zoll-, Justiz- und Polizeibehörden gemeinsam mit den betroffenen Ländern zu verbessern und die Anpassung der Rechtsvorschriften dieser Länder an die der Europäischen Union zu fördern;
- 9. fordert die Kommission auf, im Sinne von Artikel 3 Absatz 21 der Richtlinie 2004/48/EG auf internationaler Ebene für eine Gewähr zu sorgen, dass zusätzliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Patentrechts nicht angewendet werden, um den rechtmäßigen Handel zu behindern;
- 10. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Zusammenarbeit mit den Staaten der Partnerschaft Europa-Mittelmeer im Rahmen des Programms "EuroMed Marché" (Markt Europa-Mittelmeer) zu vertiefen und im Europa-Mittelmeer-Raum einen gemeinsamen Ansatz für die Rechtsvorschriften, die Verfahren und Durchführung, was die Zusammenarbeit im Zollwesen und die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie betrifft, zu fördern, um den Handel zwischen den Staaten der Partnerschaft Europa-Mittelmeer zu erleichtern;
- 11. ist überzeugt, dass die Bekämpfung von Produktfälschung auch durch eine häufigere und gezielte Anrufung des Streitbeilegungsgremiums der WTO verbessert werden sollte, das in Zusammenarbeit mit den gemeinschaftlichen und nationalen Gerichten durch eine Rechtsauslegung, die den Inhalt und die Tragweite des TRIPS-Übereinkommens bekräftigt, die Industrie und die Verbraucher in Europa besser schützen kann;
- 12. bekräftigt erneut, dass in diesem Bereich bei einer Angleichung des materiellen Rechts die Souveränität der Mitgliedstaaten gewahrt und internationale Verträge eingehalten werden müssen;
ACTA und andere bilaterale und regionale Initiativen der Europäischen Union
- 13. fordert die Kommission auf, parallel zu den multilateralen Verhandlungen die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie auch durch bilaterale, regionale und multilaterale Abkommen zur Annäherung der Rechtsvorschriften und ihrer wirksamen Anwendung anzugehen, und die Einführung von wirksamen Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen bei Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen vorzusehen;
- 14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verhandlungen über das ACTA-Abkommen mit größtmöglicher Transparenz gegenüber den EU-Bürgern zu führen, insbesondere bei der Definition der Begriffe "Produktfälschung" und "Produktpiraterie" und den vorgesehenen strafrechtlichen Maßnahmen; ist der Auffassung, dass die Auswirkungen des Abkommens im sozialen Bereich und auf die bürgerlichen Freiheiten bewertet werden müssen; unterstützt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche die Umsetzung des Abkommens prüfen und diese im Dialog zwischen der Europäischen Union und Drittländern und im Rahmen der Kooperationsmaßnahmen mit diesen Ländern fördern soll;
- 15. ist der Auffassung, dass es bislang nicht sicher ist, ob der EG-Vertrag eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Gemeinschaft bietet, mit denen die Art und der Umfang von strafrechtlichen Sanktionen festgelegt werden, und dass die Kommission daher womöglich keine Befugnis hat, im Namen der Gemeinschaft über ein internationales Übereinkommen zu verhandeln, in dem die Art und der Umfang der strafrechtlichen Maßnahmen bei Verletzungen des Marken- und Urheberrechts festgelegt werden;
- 16. betont, dass bei allen geplanten Abkommen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zwischen dem persönlichen, nichtkommerziellen Gebrauch von gefälschten Waren bzw. Raubkopien und deren Vermarktung in betrügerischer Absicht unterschieden werden muss;
- 17. fordert die Kommission auf, mit Drittländern über die Bildung von Einsatzteams zur Bekämpfung der Produktfälschung zu verhandeln;
- 18. ersucht die Kommission, dafür zu sorgen, dass den Behörden durch das ACTA-Abkommen kein Zugang zu privat genutzten Computern und anderen elektronischen Geräten gewährt wird;
- 19. begrüßt das zunehmende Interesse zahlreicher WTO-Mitgliedstaaten am ACTA-Abkommen; ist der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, die Volkswirtschaften aufstrebender Länder wie China, Indien und Brasilien sowie regionale Handelsblöcke wie Mercosur, CARICOM und den ASEAN in die Verhandlungen über das Abkommen einzubeziehen und sie schon jetzt aufzufordern, sich zur Gewährleistung der Achtung der Rechte des geistigen Eigentums auf ihrem Gebiet zu verpflichten;
- 20. fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass keine Widersprüche und Überlappungen zwischen dem ACTA-Abkommen und dem TRIPS-Übereinkommen und den übrigen internationalen vertraglichen Vereinbarungen über die Rechte des geistigen Eigentums entstehen;
- 21. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das ACTA-Abkommen lediglich Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umfasst, nicht aber auf materiellrechtliche Fragen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums eingegangen wird, wie z.B. Schutzumfang, Einschränkungen, Ausnahmen, subsidiäre Haftung und Haftung der Vermittler;
- 22. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das ACTA-Abkommen nicht als Instrument zur Änderung des bestehenden europäischen Rahmens zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eingesetzt wird, sondern in vollem Umfang dem Gleichgewicht Rechnung trägt, das durch die verschiedenen vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassenen diesbezüglichen Richtlinien geschaffen wurde und insbesondere durch die Bestimmung von Erwägung 2 der Richtlinie 2004/24/EG;
- 23. fordert die Kommission und den Rat auf, die Rolle und Zuständigkeit des Ausschusses "Artikel 133" und der anderen an den Verhandlungen über das ACTA-Abkommen beteiligten Ausschüsse klarzustellen;
- 24. ist der Ansicht, dass die Kommission die teilweise vorgebrachte heftige Kritik am ACTA-Abkommen in den laufenden Verhandlungen berücksichtigen sollte, und zwar, dass es den Inhabern von Marken- und Urheberrechten das Eindringen in die Privatsphäre mutmaßlicher Rechtsverletzer ohne ordentliches Gerichtsverfahren ermöglichen könnte, dass es nicht kommerzielle Verstöße gegen das Urheber- und Markenrecht weiter kriminalisieren könnte, dass es die Technologien zum digitalen Urheberrechtsschutz zu Ungunsten der Rechte der "lauteren Nutzung" fördern könnte, dass es ein Streitbeilegungsverfahren außerhalb der bestehenden WTO-Strukturen vorsehen könnte und dass es schließlich alle Unterzeichner zu einer Übernahme der Kosten für die Durchsetzung der Rechte bei Verstößen gegen das Urheber- und Markenrecht zwingen könnte;
- 25. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein kontinuierliches und transparentes Verfahren zur Konsultation der Öffentlichkeit zu gewährleisten, gegenüber allen Verhandlungsparteien auf die Vorteile dieses Verfahrens hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass das Parlament regelmäßig und ausführlich vom Stand der Verhandlungen in Kenntnis gesetzt wird;
- 26. erinnert daran, dass der EG-Vertrag Ausnahmen vorsieht, wenn es bei den Verhandlungen und beim Abschluss von Abkommen im Bereich der handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums um den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen geht; weist darauf hin, dass in solchen Fällen die Verhandlungen über Abkommen und deren Abschluss in die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten fallen; weist ferner darauf hin, dass für die Verhandlungen über solche Abkommen nicht nur die Gemeinschaft im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags einen Beschluss fassen muss, sondern auch die gemeinsame Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich ist, und dass Abkommen, die auf diese Art und Weise ausgehandelt werden, gemeinsam von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geschlossen werden müssen;
- 27. erinnert die Kommission im Rahmen der ACTA-Verhandlungen an Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem es um den Schutz personenbezogener Daten geht, und an die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1;
- 28. ist der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von ACTA-Vorentwürfen, einschließlich Fortschrittsberichten, und des Verhandlungsmandats der Kommission nicht hinter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission2 zurücktreten sollte, und fordert den Rat nachdrücklich auf, Artikel 255 des EG-Vertrags so anzuwenden, dass ein möglichst breiter Zugang zu den Dokumenten sichergestellt ist, sofern die datenschutzrechtlich notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind;
- 29. stellt mit Bedauern fest, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Türkei noch nicht den Standards der Europäischen Union entspricht und daher überprüft werden muss; weist darauf hin, dass die Türkei nur ein glaubwürdiger Anwärter auf die Mitgliedschaft sein kann, wenn sie im Stande ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen und die uneingeschränkte Achtung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten;
Beziehungen EU-China
- 30. fordert die die chinesischen Behörden auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren und verstärkt jene Personen gerichtlich zu verfolgen, die gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, und würdigt in diesem Zusammenhang die veränderte Haltung von Gerichtsinstanzen, die kürzlich den Anspruch von Bürgern der Europäischen Union auf Rechte des geistigen Eigentums auf chinesischem Hoheitsgebiet anerkannt und heimische Unternehmen, die gegen diese Rechte verstoßen hatten, verurteilt haben;
- 31. bekräftigt die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit mit den chinesischen Zollbehörden zu verstärken und ihnen durch die entsprechenden europäischen Behörden angemessenen Beistand und Unterstützung zu leisten;
- 32. weist darauf hin, dass 60 % der von den Zollbehörden der Europäischen Union beschlagnahmten gefälschten Waren in China hergestellt wurden; ersucht die Kommission und die chinesischen Behörden, so bald wie möglich einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Produktfälschung vorzulegen;
Maßnahmen zur externen Unterstützung des Kampfes gegen Produktfälschung
- 33. empfiehlt die Einführung eines wirksamen Systems zur Überwachung möglicher Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, die durch die verschiedenen Abkommen geschützt werden, wobei dieses System mit Instrumenten für Handelsanreize im Falle eines konkreten Engagements für die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zu verknüpfen ist;
- 34. weist darauf hin, dass das System der Allgemeinen Zollpräferenzen unter anderem die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufhebung der Präferenzen für die Handelspartner vorsieht, die unlautere Handelspraktiken anwenden; ist der Ansicht, dass die Kommission in besonders schweren Fällen der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums, z.B. in Fällen, die eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit darstellen, den Einsatz dieses Abschreckungsinstruments ernsthaft in Erwägung ziehen sollte;
- 35. ist der Ansicht, dass die Verordnung über Handelshemmnisse ein wichtiges Hilfsmittel für jene europäischen Unternehmen ist, die infolge von Missbrauch geistigen Eigentums Zugangsprobleme zu den Märkten in Drittländern haben, und fordert die Kommission auf, ihre Anwendung insbesondere für die KMU zu fördern und zu vereinfachen;
- 36. ist der Auffassung, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten in den Drittstaaten einen effizienteren Informationsaustausch, eine bessere Nutzung der verfügbaren Ressourcen und eine größere Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Fälschung sowohl auf politischdiplomatischer als auch auf rein technischer Ebene gewährleisten kann;
- 37. fordert die Kommission auf, für die gemeinschaftlichen Unternehmen (insbesondere die KMU), die sich über Missbrauch von geistigem Eigentum beschweren, die Teams für Marktzugang in den EU-Delegationen als Anlaufstelle zur Verfügung zu stellen;
Rechtliche und organisatorische Fragen
- 38. nimmt die Bemühungen der Kommission zur Stärkung des geistigen Eigentums in der Europäischen Union zur Kenntnis und fordert mehr Engagement im Kampf gegen die Produktfälschung und für eine Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- 39. stellt fest, dass in der Europäischen Union eine einheitliche Begriffsbestimmung für "Fälschung" und "Piraterie" fehlt und dass die Definitionen in den Mitgliedstaaten voneinander abweichen;
- 40. stellt fest, dass das Phänomen der Produktfälschung und -piraterie, insbesondere in der globalisierten Wirtschaft, eine beunruhigende Entwicklung genommen hat und dass es sich gravierend auf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und für ihre Unternehmen, Urheber und Verbraucher auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten infolgedessen auf, die Verbraucher in ausreichendem Maße über die Gefahren der Produktfälschung und -piraterie aufzuklären, insbesondere über die beträchtlichen Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit, denen die Verbraucher durch gefälschte Produkte, unter anderem Medikamente, ausgesetzt sind;
- 41. ersucht die Kommission, insbesondere die mit der Produktfälschung verbundenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu prüfen, um zu bewerten, ob weitergehende Maßnahmen erforderlich sind;
- 42. fordert die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um für schwerwiegende Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums gemeinsame strafrechtliche Mindestsanktionen zu vereinbaren;
- 43. ist der Ansicht, dass eine Angleichung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften für die Bekämpfung der Produktfälschung erforderlich ist, um eine effiziente und kohärente Anwendung des künftigen ACTA-Abkommens sicherzustellen;
- 44. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Dienststellen innerhalb der Kommission, die mit der Bekämpfung von Fälschungen befasst sind, besser koordiniert und die von ihr diesbezüglich entfalteten gemeinschaftlichen Initiativen besser bekannt gemacht werden müssen, zumal die Unterschiede bei den strafrechtlichen Sanktionen dem Binnenmarkt schaden und die Europäische Union bei Handelsverhandlungen schwächen; weist ebenfalls mit Nachdruck darauf hin, dass der private und der öffentliche Sektor ihre Zusammenarbeit ausdehnen müssen, um die Bekämpfung von Produktfälschung aktiver, dynamischer und effizienter zu gestalten;
- 45. weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, spezielle und fortlaufende Schulungen für die Bediensteten der Zollbehörden, Justizbeamte und andere betroffene Berufsgruppen zu entwickeln und die Mitgliedstaaten zu veranlassen, spezielle Teams für die Bekämpfung der Produktfälschung einzurichten;
- 46. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Weißbuch Sport vom Juli 2007 anerkannt hat, dass die Wirtschaftlichkeit der Nutzung von Sportrechten von der Verfügbarkeit effizienter Mittel zum Schutz gegen die Tätigkeit von Verletzern von Rechten des geistigen Eigentums auf nationaler und internationaler Ebene abhängt, und fordert dazu auf, den Inhabern von Sportrechten bei allen Maßnahmen Rechnung zu tragen, mit denen Produktfälschung und digitale Piraterie bekämpft werden sollen;
- 47. empfiehlt eine weitere Vervollkommnung und bessere Koordinierung der Zollverfahren der Europäischen Union, um das Eindringen von gefälschten Waren und Raubkopien in den Binnenmarkt erheblich zu erschweren; fordert die Europäische Kommission ferner auf, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, welcher der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten unionsweit die Erfassung statistischer Daten zur Produktfälschung ermöglichen soll;
- 48. fordert die Kommission auf, den Besonderheiten bei der Nutzung des Internets zur Verbreitung von gefälschten Produkten Rechnung zu tragen und die entsprechenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu prüfen und hierzu statistische Instrumente für eine koordinierte Vorgehensweise zu entwickeln;
- 49. ersucht die Kommission, eine Anlaufstelle für KMU einzurichten oder ihre Schaffung zu fördern, die vorzugsweise in andere Einrichtungen mit Anlaufstellen integriert ist, um KMU technische Unterstützung in Fragen des Umgangs mit gefälschten Waren zu bieten;
- 50. hält es für ganz entscheidend, dass die europäische Industrie die künftigen Maßnahmen der europäischen Organe unterstützt und sich an ihnen beteiligt; hält es für besonders wichtig, dass die KMU in die Lage versetzt werden, ihren Rechten insbesondere bei Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern wirksam Geltung zu verschaffen;
- 51. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Initiativen zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Folgen des Erwerbs gefälschter Waren zu fördern; betont die wichtige Rolle, die den Unternehmen bei derartigen Initiativen zukommt;
- 52. weist darauf hin, dass zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit die Anstrengungen der Industrie, moderne Technologien zur besseren Unterscheidung zwischen Original- und gefälschten Produkten einzusetzen, unterstützt werden müssen, und fordert die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zur dauerhaften Förderung solch konstruktiver Anstrengungen zu unternehmen;
- 53. fordert die Mitgliedstaaten, welche die Richtlinie 2004/48/EG noch nicht umgesetzt haben, mit Nachdruck auf, dies unverzüglich zu tun;
- 54. betont die Notwendigkeit, die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu achten und sein Funktionieren zu verbessern;
- 55. fordert die Kommission auf, Daten von den Mitgliedstaaten über gesundheitliche Schäden bei den Verbrauchern als Folge gefälschter Waren und über Verbraucherbeschwerden, die gefälschte Waren betreffen, zu erfassen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Daten den Behörden aller Mitgliedstaaten zugänglich sind;
- 56. weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, alle betroffenen Akteure zu mobilisieren, um die Wirksamkeit der Instrumente zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie im Binnenmarkt zu verstärken;
- 57. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zolldienststellen auf ihrem Staatsgebiet personell zu verstärken und einen Dienst einzurichten, der für Dritte (u. a. die Mitgliedstaaten, Drittländer, Institutionen der Gemeinschaft, Unternehmen und Privatpersonen) als solcher klar erkennbar ist und der für die Bekämpfung von Produktfälschung und für die Information über dieses Problem zuständig ist;
- 58. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, wie wichtig die Existenz eines Gemeinschaftspatents und einer Patentgerichtsbarkeit als Handhabe dafür ist, die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums der Nutzer in der gesamten Europäischen Union durchzusetzen und es damit innovativen Unternehmen zu ermöglichen, ihre Erfindungen optimal zu schützen und in stärkerem Maße Nutzen aus ihnen zu ziehen;
- 59. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sensibilisierung und Aufklärung bei der Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie in den Fremdenverkehrsgebieten und auf Messen und Ausstellungen zu verstärken;
- 60. weist auf die Bedeutung einer Harmonisierung der Rechte des geistigen Eigentums und der bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen gewerblichen Schutzrechte im Rahmen der Bekämpfung von Produktfälschung hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen nahezulegen, ihre Dienstleistungen und Produkte durch die Eintragung von Marken, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten usw. zu schützen, um ihre Rechte des geistigen Eigentums besser durchsetzen zu können;
- 61. fordert die Kommission auf, einen Fortschrittsanzeiger auszuarbeiten, um die Leistung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verstärkung des Kampfes gegen Fälschungen zu messen, und ein Netz für den raschen Austausch von Informationen über gefälschte Produkte einzurichten, das sich auf nationale Kontaktstellen und moderne Instrumente des Informationsaustausches stützt;
- 62. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung zwischen ihren Zolldienststellen zu verstärken und die Zollregelungen der Gemeinschaft in der Europäischen Union auf einheitliche Weise anzuwenden;
- 63. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit der Kommission einen gemeinsamen Ansatz für die Vernichtung gefälschter Waren auszuarbeiten;
- 64. ersucht die Kommission, auf die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken;
- 65. weist im Übrigen darauf hin, dass Fälschungen (Produktnachahmung/Verletzung einer Marke in gewerbsmäßigem Umfang) sich in wesentlichen Aspekten von der Piraterie (Verletzung eines Urheberrechts in gewerbsmäßigem Umfang) unterscheiden und dass zu prüfen wäre, diese gesondert und unabhängig voneinander zu behandeln, zumal es dringend geboten ist, auf die bei Fälschungen im Vordergrund stehenden Aspekte der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit einzugehen;
- 66. unterstützt in Bezug auf den Bereich der öffentlichen Gesundheit die Definition der WHO von gefälschten Arzneimitteln: "Arzneimittel, die vorsätzlich und in betrügerischer Absicht hinsichtlich ihrer Identität und/oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind. Fälschungen können sowohl Markenprodukte als auch Generika betreffen. Sie können aus Produkten mit den richtigen Inhaltsstoffen, mit falschen Inhaltsstoffen, mit keinen oder zu wenig Wirkstoffen oder mit gefälschter Verpackung bestehen";
- 67. betont mit Nachdruck die Bedeutung, die der Achtung von Grundrechten wie dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zukommt;
Abschließende Überlegungen
- 68. fordert die Kommission auf, sich in Zusammenarbeit mit dem Rat und den Mitgliedstaaten auf eine klare, strukturierte und ehrgeizige politische Linie festzulegen, die neben den internen Initiativen im zollrechtlichen Bereich die "externen" Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie koordiniert und lenkt;
- 69. fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften ergänzende Maßnahmen zu fördern und insbesondere auf eine stärkere Sensibilisierung in Europa für die Gefahren der Produktfälschung hinzuwirken, um auf diese Weise eine Änderung der öffentlichen Wahrnehmung des Phänomens der Produktfälschung und -piraterie zu fördern;
- 70. ist der Auffassung, dass die Kommission die Einrichtung eines internationalen Fortschrittsanzeigers für die Bekämpfung der Produktfälschung in Erwägung ziehen sollte, der nach dem Muster des Binnenmarktanzeigers konzipiert werden könnte und der Aufschluss darüber geben würde, welche Länder beim Kampf gegen die Produktfälschung unterdurchschnittliche Leistungen aufweisen;
- 71. fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, dem Parlament eine wichtigere Rolle bei der Bekämpfung von Produktfälschungen zuzugestehen; hält es insbesondere für angebracht, dass die Europäische Union ihre politische Präsenz bei internationalen Fachkonferenzen wie dem Weltkongress zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie (Global Anti-Counterfeiting and Piracy Congress) sowie innerhalb der internationalen Organisationen, die sich für den Schutz des geistigen Eigentums einsetzen, verstärkt;
- 72. fordert die Kommission und den Rat auf, es laufend und umfassend über alle Initiativen in diesem Bereich zu unterrichten und es daran zu beteiligen; ist der Ansicht, dass im Geiste des Lissabon-Vertrags das ACTA-Abkommen vom Europäischen Parlament gemäß dem Verfahren der Zustimmung gebilligt werden sollte;
- 73. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.
- 1 Artikel 3 Absatz 2 lautet: "Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist."
- 1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 2 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.