A. Problem und Ziel
Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
B. Lösung
Mit dem Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für eine Ratifikation des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
F. Bürokratiekosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 1. Dezember 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Abkommen vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Pakistan schafft.
Das Gesetz beinhaltet Regelungen, die den Rechtsschutz für Kapitalanlagen von Investoren langfristig auf internationaler Ebene zwischen den Vertragsstaaten sicherstellen. Diese fördern das friedliche Zusammenleben der Völker und entsprechen damit den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Islamische Republik Pakistan, im Folgenden einzeln als "Vertragsstaat" und gemeinsam als "Vertragsstaaten" bezeichnet - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein Schutz dieser Kapitalanlagen die private wirtschaftliche Initiative beleben und den Wohlstand beider Vertragsstaaten mehren können - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, die von einem Investor eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des letzteren Vertragsstaats angelegt oder erworben werden, insbesondere
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld oder auf andere Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage haben;
- d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebsund Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- e) öffentlichrechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen für natürliche Ressourcen; eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; reine Bau- und Dienstleistungsverträge ohne eine Investitionskomponente fallen nicht unter den Begriff "Kapitalanlage" im Sinne dieses Abkommens;
- 2. bezeichnet der Begriff "Investor"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
- - Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
- - jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht;
- b) in Bezug auf die Islamische Republik Pakistan
- - Pakistaner im Sinne der Gesetze der Islamischen Republik Pakistan,
- - jede juristische Person, Gesellschaft oder Vereinigung, die im Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Pakistan gegründet wurde und im Einklang mit deren Rechtsvorschriften rechtmäßig besteht;
- 3. bezeichnet der Begriff "Gesellschaft" oder "Gesellschaften" eines Vertragsstaats nach dem im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats geltenden Recht gegründete oder niedergelassene private oder staatliche Kapitalgesellschaften, Firmen und Vereinigungen; unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Angehöriger eines Vertragsstaats jede Person, die einen von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausgestellten nationalen Reisepass besitzt;
- 4. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte;
- 5. bezeichnet der Begriff "Hoheitsgebiet" das Land und das Küstenmeer sowie die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, über die ein Vertragsstaat souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse im Einklang mit dem Völkerrecht und seinem innerstaatlichen Recht ausübt.
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2
Zulassung, Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Jeder Vertragsstaat fördert nach Möglichkeit in seinem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats und lässt diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften zu.
- (2) Jeder Vertragsstaat behandelt in seinem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in jedem Fall gerecht und billig und gewährt ihnen vollen Schutz und volle Sicherheit im Einklang mit dem Völkergewohnheitsrecht. Erträge aus der Kapitalanlage und im Falle ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
- (3) Kein Vertragsstaat beeinträchtigt in seinem Hoheitsgebiet die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung, die Veräußerung von oder die sonstige Verfügung über Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen.
- (4) Jeder Vertragsstaat achtet und schützt in seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsund sonstigen Vorschriften die Rechte des geistigen Eigentums im Sinne des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Investoren des anderen Vertragsstaats.
Artikel 3
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
- (1) Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaats und ihren Kapitalanlagen, die in deren Eigentum oder unter deren Einfluss stehen, eine nicht weniger günstige Behandlung als seinen eigenen Investoren und deren Kapitalanlagen oder Investoren dritter Staaten und deren Kapitalanlagen.
- (2) Als eine "weniger günstige Behandlung" gilt insbesondere Folgendes: die ungleiche Behandlung im Falle von Einschränkungen beim Kauf von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art; die ungleiche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder Moral zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige Behandlung".
- (3) Eine derartige Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die ein Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten wegen seiner Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen seiner Assoziierung damit oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Übereinkünfte über Steuerfragen einräumt.
- (4) Dieser Artikel verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach seinen Steuergesetzen nur den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats ansässige Investoren auszudehnen.
- (5) Die Vertragsstaaten prüfen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen wollen, wohlwollend; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung werden wohlwollend geprüft.
- (6) Die Investoren beider Vertragsstaaten können internationale Transportmittel für Personen oder Investitionsgüter im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Sinne dieses Abkommens unbeschadet einschlägiger zweiseitiger oder internationaler Übereinkünfte, die für beide Vertragsstaaten bindend sind, frei wählen.
Artikel 4
Entschädigung bei Enteignung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum Wohl der Allgemeinheit und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, der Verstaatlichung oder der vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, der Verstaatlichung oder der vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
- (2) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Konflikte, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem anderen Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (3) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Meistbegünstigung.
Artikel 5
Freier Transfer
- (1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet, dass alle im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Transfers frei und unverzüglich in sein Hoheitsgebiet und aus seinem Hoheitsgebiet durchgeführt werden. Diese Transfers umfassen
- a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) die Erträge;
- c) die Rückzahlung von Darlehen;
- d) den Erlös aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) die in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen.
- (2) Transfers nach diesem Artikel, nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 6 erfolgen zu dem am Tag des Transfers geltenden Wechselkurs.
- (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes gilt der Kreuzkurs, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
- (4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt ein Transfer als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne dieses Artikels, wenn er innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der entsprechende Antrag gestellt wurde, und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
- (5) Ungeachtet der vorangehenden Absätze kann ein Vertragsstaat einen Transfer durch die gerechte, nicht diskriminierende und gutgläubige Anwendung seiner Gesetze betreffend
- a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Rechte von Gläubigern;
- b) Emission von und Handel mit Wertpapieren;
- c) Straftaten oder andere mit Sanktionen bedrohte Handlungen;
- d) Finanzberichterstattung oder Dokumentation von Transfers, wenn dies zur Unterstützung von Finanzregulierungsbehörden oder von diesen Behörden eingeleiteten Gesetzesvollzugsmaßnahmen erforderlich ist;
- e) Gewährleistung der Befolgung von Beschlüssen oder Urteilen im Rahmen von Gerichtsverfahren oder
- f) Erfüllung von Steuerpflichten im Falle einer endgültigen Abwicklung einer Kapitalanlage verhindern.
- (6) Ungeachtet dieses Artikels kann jeder Vertragsstaat Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn ein makroökonomisches Ungleichgewicht besteht oder droht, das die Zahlungsbilanz ernsthaft gefährdet, oder wenn in Ausnahmefällen Kapitalflüsse ernsthafte Schwierigkeiten mit Blick auf die Umsetzung seiner Währungspolitik oder die finanzielle Stabilität verursachen oder zu verursachen drohen. Diese Schutzmaßnahmen
- a) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
- b) dürfen nur ergriffen beziehungsweise fortgesetzt werden, wenn sie unbedingt erforderlich sind;
- c) müssen in gerechter und nicht diskriminierender Weise und in gutem Glauben umgesetzt werden;
- d) müssen auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten befristet sein und so bald wie möglich eingestellt werden;
- e) müssen dem anderen Vertragsstaat umgehend angezeigt werden.
- (7) Die nach diesem Artikel gewährten Rechte hindern keinen der Vertragsstaaten, seine Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft in einer Wirtschafts- und Währungsunion nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Artikel 6
Subrogation
Leistet ein Vertragsstaat seinen Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere Vertragsstaat, unbeschadet der Rechte des erstgenannten Vertragsstaats aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an.
Artikel 7
Anwendung sonstiger Regeln
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren des anderen Vertragsstaats eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht die genannte Regelung diesem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jeder Vertragsstaat hält jede andere Verpflichtung ein, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat, wobei nach Artikel 10 Absatz 5 Streitigkeiten, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben, im Einklang mit den diese Verpflichtungen begründenden Verträgen beizulegen sind.
- (3) In Bezug auf die steuerliche Behandlung von Einkommen und Vermögen sind die jeweils geltenden Übereinkünfte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vorrangig anzuwenden.
Artikel 8
Geltungsbereich
Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Kapitalanlagen, die Investoren des einen Vertragsstaats in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats in dessen Hoheitsgebiet vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben. Es findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten oder Ansprüche betreffend Kapitalanlagen, die bereits Gegenstand eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens waren.
Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
- (1) Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.
- (2) Kann die Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Dieses Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaats
- (1) Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zwischen einem der Vertragsstaaten und einem Investor des anderen Vertragsstaats ergeben und einen behaupteten Verstoß eines Vertragsstaats gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen betreffen, sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer schriftlichen Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Investors
- a) dem zuständigen Gericht des Vertragsstaats unterbreitet, in dessen Hoheitsgebiet die Kapitalanlage erfolgt ist, oder
- b) einem internationalen Schiedsverfahren im Einklang mit
- - dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID) oder
- - der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) oder
- - der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) oder
- - jeder anderen von den Streitparteien vereinbarten Form der Streitbeilegung unterworfen.
Jeder Vertragsstaat erklärt hiermit sein Einverständnis mit diesen internationalen Schiedsverfahren.
- (3) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen anderen als den in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (4) Der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor des anderen Vertragsstaats eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
- (5) Sieht ein Vertrag zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat einen Streitbeilegungsmechanismus vor, so kann sich der Investor bei Streitfragen, die sich aus dem genannten Vertrag ergeben, nur auf diesen Streitbeilegungsmechanismus berufen. Bei Streitfragen, die sich aus diesem Abkommen einschließlich des Artikels 7 Absatz 2 ergeben, ist er jedoch berechtigt, auf die in diesem Artikel vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren zurückzugreifen.
Artikel 11
Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten
Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Artikel 12
Registrierungsklausel
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Artikel 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht einer der beiden Vertragsstaaten das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden.
- (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Abkommens an.
- (4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Vertrag vom 25. November 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan zur Förderung und zum Schutz von Kapitalanlagen außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 1. Dezember 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
P. Ammon
Rainer Brüderle
Für die Islamische Republik Pakistan
Waqar Ahmed Khan
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.
Das vorliegende Abkommen ist mit Pakistan neu verhandelt und dem modernen Rechtsschutzstandard angepasst worden. Es wird den bisher geltenden Vertrag vom 25. November 1959 (BGBl. 1961 II S. 793, 794) zur Förderung und zum Schutz von Kapitalanlagen ablösen. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen asiatischen Staaten ist.
Die Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen ist mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 auf die Europäische Union übergegangen. Davon sind auch die bisher von den Mitgliedstaaten bilateral geschlossenen Investitionsförderungs- und -schutzverträge betroffen. Neben einer Mitteilung der Europäischen Kommission (Dok.-Nr. COM (2010) 343) zur Wahrnehmung der Kompetenzen auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission am 7. Juli 2010 den Vorschlag einer EU-Verordnung (Dok.-Nr. COM (2010) 344) vorgelegt. Sie soll durch den Rat und das Europäische Parlament verabschiedet werden. Hiermit werden die Mitgliedstaaten u.a. ermächtigt, bereits begonnene bilaterale Verhandlungen zu Investitionsförderungs- und -schutzverträgen zu beenden sowie auch künftig eigene Investitionsförderungs- und -schutzverträge abzuschließen, wenn ein spezifisches Interesse an einem EU-Abkommen nicht gegeben ist. Für die Übergangszeit bis zur Verabschiedung der angekündigten EU-Verordnung besteht Einvernehmen zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten, dass die formellen Voraussetzungen für das Inkrafttreten betroffener Verträge weiter durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden, soweit in der Sache keine Einwände seitens der EU-Kommission gegen einzelne Verträge bestehen. Gegen das vorliegende Abkommen hat die EU-Kommission keine Einwände erhoben.
II. Besonderes
Das Abkommen besteht aus 13 Artikeln.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Investor", "Gesellschaft", "Erträge" und "Hoheitsgebiet".
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel sowie das Prinzip der gerechten und billigen Behandlung der Kapitalanlagen, wobei sich der Schutz auch auf die Erträge aus der Kapitalanlage erstreckt. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Ferner ist eine Klausel enthalten, in der sich die Vertragsstaaten verpflichten, die Rechte des geistigen Eigentums von Investoren der anderen Seite im Sinne des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) zu schützen.
Zu Artikel 3
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt sowie Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten sind ferner eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Investoren, eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Diskriminierungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen angemessene Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen werden Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 5
In der Bestimmung wird grundsätzlich der freie Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen zugesichert. Das betrifft insbesondere Kapital und Erträge, die Rückzahlung von Darlehen, den Erlös im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage sowie Entschädigungen. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die zu beachtende Transferfrist enthalten. Der Artikel enthält außerdem international übliche Festlegungen, wonach die Vertragsstaaten in Ausnahmefällen den Kapitalverkehr verhindern beziehungsweise temporär einschränken können.
Beide Seiten stellen zudem klar, dass ihre Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft in einer Wirtschafts- und Währungsunion nicht durch die in diesem Artikel niedergelegten Rechte behindert werden dürfen.
Zu Artikel 6
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen politische Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 7
Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für Investoren, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden. In Bezug auf die steuerliche Behandlung von Einkommen und Vermögen wird klargestellt, dass die zwischen beiden Staaten geltenden Übereinkünfte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorrangig anzuwenden sind.
Zu Artikel 8
Hier wird der Geltungsbereich des Abkommens geregelt.
Danach gilt dieses auch für Altinvestitionen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, jedoch nicht für Ansprüche und Streitigkeiten bei Kapitalanlagen, die bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens waren.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor, falls diese nicht gütlich beigelegt werden können (Staat-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 10
Diese Bestimmung sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor (Investor-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 11
Der Artikel beinhaltet die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bestehen sollten.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel regelt die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen entsprechend Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Artikel 13
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachfolgenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1504:
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender