Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein (Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren näher darzulegen, welcher Erfüllungsaufwand bei den öffentlichen Stellen der Länder und Kommunen durch die Einräumung eines Rechts auf Weiterverwendung entsteht; insbesondere, ob mit der im Regelfall notwendigen Vorabprüfung zu den Nutzungsbedingungen und Entgelten eine Aufgabe im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 7 GG verbunden ist.
Begründung:
Zur Wahrung der Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz müssen die öffentlichen Stellen die dem Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs unterfallenden Informationen daraufhin überprüfen, ob Nutzungsbestimmungen und Entgeltregelungen zu treffen sind. Dies betrifft nicht nur Informationen, die nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs öffentlich bereitgestellt werden, sondern auch solche, die in der Vergangenheit veröffentlicht wurden. Zudem umfasst der Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs Informationen, die aufgrund von Informationsfreiheitsgesetzen zugänglich sind. Da der Zugang zu Informationen nach den Informationsfreiheitsgesetzen und die Verwendung des aus diesem Zugang erlangten Wissens keine Weiterverwendung im Sinne des lnformationsweiterverwendungsgesetzes ist und kein Recht auf eine Weiterverwendung begründet (§ 53 Absatz 6 Satz 1 UrhG), eine Weiterverwendung nach dem Gesetzentwurf jedoch ohne Weiteres erlaubt sein soll, müssten die öffentlichen Stellen in den Fällen, in denen auf Antrag der Informationszugang gewährt wird und der Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs eröffnet ist, zugleich darüber mitbefinden, ob ein urheberrechtliches Werk vorliegt und ob und in welchem Umfang Nutzungsbestimmungen und Entgeltregelungen vorzusehen sind.
Die entsprechende Prüfung wäre auch stets von den Gemeinden und Gemeindeverbänden durchzuführen, so dass bei diesen gegebenenfalls mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zu rechnen ist. Insoweit fehlen Ausführungen im Gesetzentwurf (Vorblatt unter Abschnitt E.3, Allgemeine Gesetzesbegründung Abschnitt VI. Nummer 4).
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 IWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Urheberrechte Dritter im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 IWG auch Urheberrechte von Urhebern in Arbeits- oder Dienstverhältnissen nach § 43 UrhG umfassen.
Begründung:
§ 43 UrhG räumt zugunsten des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn Nutzungsrechte an Pflichtwerken ein, soweit ihm aufgrund des Dienstverhältnisses bzw. dem Wesen des Beschäftigungsverhältnisses heraus die Nutzungsrechte an den von seinen Beschäftigten geschaffenen Werken zustehen. Gemäß § 31 Absatz 5 UrhG ermöglicht § 43 UrhG den Übergang von Nutzungsrechten in dem Maße, wie es das konkrete Dienstverhältnis erfordert. Da der Gesetzentwurf vorsieht, dass eine Weiterverwendung nach Maßgabe von Nutzungsbestimmungen und Entgeltregelungen der öffentlichen Stelle eingeräumt wird, erscheint fraglich, ob der Zweck des Behördenbetriebs einen Übergang derjenigen Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ermöglicht, die eine uneingeschränkte Weiterverwendung erfordern.
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 ( § 8 IWG)
In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 8 die Wörter "einem nationalen Datenportal" durch die Wörter "nationalen Datenportalen" zu ersetzen.
Begründung:
In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 9 wird ausschließlich auf das nationale Open Data Portal "GovData - Das Datenportal für Deutschland" Bezug genommen. GovData unterstützt die koordinierte und standardisierte Bereitstellung offener Daten durch Bund, Länder und Kommunen. Über das Portal können Ebenen übergreifend Daten aus den unterschiedlichen Open Data Portalen zentral abgerufen werden. Der Betrieb des Portals beruht auf der Verwaltungsvereinbarung GovData, die bisher vom Bund und sieben Ländern geschlossen wurde.< /p>
Die Begründung lässt aber unberücksichtigt, dass neben diesem Portal weitere nationale Portale mit öffentlichen Mitteln betrieben werden, deren Ziel- und Zwecksetzung der des Portals GovData vergleichbar ist. In Umsetzung der Richtlinie 2013/37/EU werden zum ersten Mal öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive in den Geltungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes einbezogen. Für die zentrale Recherche in den Metadaten (und digitalen Abbildungen), die von solchen Einrichtungen über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden, wird bereits die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) als Ebenen und Sparten übergreifendes Portal betrieben. Deren Betrieb liegt ein am 1. Januar 2010 in Kraft getretenes Verwaltungs- und Finanzabkommen zwischen dem Bund und allen Ländern zu Grunde. Der Möglichkeit zur Weiterverwendung der Daten, um Mehrwertprodukte zu erzeugen, dient ein Application Programming Interface (API). Für den kulturellen Sektor wird die Ziel- und Zwecksetzung der Richtlinie bereits über die DDB erfüllt.
In dem Wortlaut des § 8 IWG-E ist durch Einfügung des Plurals "nationalen Datenportalen" klarzustellen, dass auch andere nationale Portale die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2013/37/EU erforderlichen praktischen Vorkehrungen bieten. Die Richtlinie selbst benennt Internet-Portale im Plural als Beispiel für solche Vorkehrungen.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein (Handreichung/FAQ-Liste)
Die Bundesregierung wird gebeten, zur Verabschiedung des Informationsweiterverwendungsgesetzes eine Handreichung/FAQ-Liste zur Anwendung der gesetzlichen Neuerungen vorzulegen, insbesondere für die neu in den Anwendungsbereich aufgenommenen Bibliotheken einschließlich der Hochschulbibliotheken, aber auch der Museen und der Archive.
Diese Handreichung soll nähere Erläuterungen zum Umgang mit dem Gesetz enthalten und insbesondere in Zweifelsfällen seine Anwendung erläutern. Das betrifft beispielsweise die Aspekte des Urheberrechts, des Datenschutzes, der Lizenzen, der Entgeltberechnungen und der Transparenz.
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält in dieser Fassung lediglich eine Umsetzung der Europäischen Richtlinie im Verhältnis 1 : 1, aber keine weiteren Hinweise auf nationale Gesetze und Verordnungen. Er lässt deswegen viele Fragen offen hinsichtlich der Anwendung und des Umgang mit Anfragen und Anliegen, z.B. wenn diese nicht digitalisiert und im Netz veröffentlicht sind. Auch die Begründung des Gesetzes ist hier für die Museen, Archive und Bibliotheken nicht ausreichend. Weitere Erläuterungen sind deswegen notwendig.