Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4026 - vom 19. Oktober 2010. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Oktober 2010 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zum Versagen bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit in der Demokratischen Republik Kongo Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und Vergewaltigung als Kriegsverbrechen1 und vom 18. Dezember 2009 zu sexueller Gewalt durch bewaffnete Gruppen und den fortdauernden Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo2;
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung (2008/2198(INI)) 3,
- - unter Hinweis auf den am 24. September 2010 veröffentlichten vorläufigen Bericht des Gemeinsamen Büros der Vereinten Nationen für Menschenrechte über Massenvergewaltigungen und andere Menschenrechtsverletzungen, die zwischen dem 30. Juli und dem 2. August 2010 von einem Zusammenschluss bewaffneter Gruppen auf der Achse Kibua-Mpofi im Gebiet Walikale, Provinz Nord-Kivu, begangen wurden,
- - unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommens von Cotonou,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Oktober 2009 zum Gebiet der Großen Seen,
- - unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 10. Oktober 2008 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2009/769/GASP des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo),
- - unter Hinweis auf die im Juni 2005 eingesetzte Mission zur Reform des Sicherheitssektors EUSEC RD Congo (Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP des Rates vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo),
- - unter Hinweis auf die Resolution 1856 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Mandat der MONUC,
- - unter Hinweis auf die Resolution 1925 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der das Mandat des Einsatzes der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) spezifiziert wird,
- - unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und die Resolution 1888 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten, in der die Verantwortung aller Staaten dafür betont wird, dass der Straflosigkeit ein Ende gesetzt wird und die Urheber von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, auch im Zusammenhang mit sexueller und sonstiger Gewalt gegen Frauen und Mädchen, strafrechtlich verfolgt werden,
- - unter Hinweis auf das Gesetz über sexuelle Gewalt, das 2006 vom Parlament der Demokratischen Republik Kongo verabschiedet wurde und mit dem die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsfällen beschleunigt und die Verhängung härterer Strafen erreicht werden sollte,
- - unter Hinweis auf den Aktionsplan des Rates der EU zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen der Zusammenarbeit der EU mit Partnerländern auf allen Ebenen berücksichtigt wird,
- - unter Hinweis auf die Ernennung einer Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs zum Thema sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten im März 2010,
- - unter Hinweis auf die am 27. August 2010 abgegebene Gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton und des EU-Entwicklungskommissars Andris Piebalgs zu den erneuten Gewaltakten in Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo,
- - unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. August 2010 zu den jüngsten Massenvergewaltigungen von Zivilisten durch Mitglieder bewaffneter Gruppen im Osten der Demokratischen Republik Kongo,
- - unter Hinweis auf die Rolle, die das Krisenmanagement der EU bei der Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des UN-Sicherheitsrats im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik spielt, indem bei den weltweiten Krisenmanagementeinsätzen qualifizierte Gleichstellungsberater eingesetzt oder entsprechende Anlaufstellen eingerichtet werden,
- - gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der stellvertretende Generalsekretär der Vereinten Nationen für UN-Friedensmissionen Atul Khare dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen berichtet hat, dass zwischen dem 30. Juli und dem 4. August im Bergbaugebiet im Ostkongo über 500 Menschen Massenvergewaltigungen zum Opfer gefallen sind, darunter junge Mädchen, Frauen im Alter von bis zu 75 Jahren und Babys; diese Angriffe werden Rebellen, Milizen und der Armee von Kongo zugeschrieben,
B. in der Erwägung, dass es in der Nähe des Friedenscamps der Vereinten Nationen, das nur wenige Meilen von der Stadt Luvungi entfernt liegt, zu sexuellen Übergriffen kam; in der Erwägung, dass Mitarbeiter der Vereinten Nationen anscheinend wussten, dass die Stadt Luvungi und die umliegenden Dörfer im Ostkongo einen Tag nach Beginn der Angriffe am 30. Juli von Rebellen besetzt wurden, dass am Sitz der Vereinten Nationen in New York von den Vergewaltigungen jedoch zwei Wochen lang nichts bekannt war,
C. in der Erwägung, dass die UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) ein Mandat nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen hat, das es ihr gestattet, zur Wahrnehmung ihres Schutzmandats, das sich auch auf den wirksamen Schutz der durch physische Gewalt einschließlich aller Formen sexueller und geschlechterbezogener Gewalt von Seiten bewaffneter ausländischer oder kongolesischer Truppen unmittelbar bedrohten Zivilbevölkerung, humanitären Helfer und Menschenrechtsaktivisten erstreckt, alle Mittel anzuwenden,
D. in der Erwägung, dass die Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee, der Mai-Mai- Miliz, den Rebellen der FDLR (Demokratische Kräfte für die Befreiung Ruandas), der FPJC (Volksfront für Gerechtigkeit im Kongo) sowie der ugandischen LRA (Widerstandsarmee des Herrn) seit 1998 trotz der Präsenz der MONUSCO 6 Millionen Menschenleben gefordert haben und weiterhin allmonatlich direkt oder indirekt Tausende Todesopfer, unerträgliches Leid, Armut und Binnenvertriebene zur Folge haben, während sich die Lage in den Flüchtlingslagern immer weiter verschlimmert,
E. in der Erwägung, dass Angehörige der kongolesischen Streitkräfte für Tod und Vergewaltigung von Hunderten Zivilisten mitverantwortlich waren; in der Erwägung, dass es im Osten der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen von Zivilpersonen und Kindersoldaten sowie gravierende Menschenrechtsverletzungen sowohl von Seiten der Rebellenverbände der LRA als auch der Kämpfer der FDLR und der kongolesischen Armee selbst gibt,
F. in der Erwägung, dass Vergewaltigungen zu einer ebenso schrecklichen wie typischen Waffe der Kriegsführung im Ostkongo geworden sind, von wo nach Angaben der Vereinten Nationen allein im letzten Jahr mindestens 8 300 Vergewaltigungen gemeldet wurden, wobei viele weitere Vergewaltigungen gar nicht bekannt werden; in der Erwägung, dass nach Aussage des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen im ersten Quartal 2010 1 244 Vergewaltigungen von Frauen gemeldet wurden, wodurch sich ein Durchschnittswert von 14 Vergewaltigungen täglich ergibt; in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt und geschlechterspezifische Gewalt stets als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden müssen,
G. in der Erwägung, dass die systematischen Vergewaltigungen von einer Reihe bewaffneter Verbände, auch von der regulären Armee der Demokratischen Republik Kongo, im Rahmen der taktischen Kriegsführung eingesetzt werden, um Schrecken zu verbreiten und ihre militärischen und wirtschaftlichen Ziele durchzusetzen; in der Erwägung, dass Frauen bewusst vor den Augen ihrer Angehörigen oder der gesamten Dorfbevölkerung geschändet werden, um die Gesellschaft in Schrecken zu versetzen; in der Erwägung, dass Frauen durch diese Gewalttaten oft ihre Stellung in der Gesellschaft verlieren, nicht mehr in der Lage sind, für ihre Kinder zu sorgen, oder häufig sogar mit dem AIDS-Virus angesteckt werden,
H. in der Erwägung, dass das Versagen der zivilen und militärischen Strafverfolgungsbehörden bei der Weiterverfolgung unparteiischer Ermittlungen gegen die Urheber von Menschenrechtsverletzungen dazu geführt hat, dass Massenvergewaltigungen und sexuelle Übergriffe für die Bevölkerung von Kongo mittlerweile an der Tagesordnung sind, was in diesem Gebiet eine Art "Akzeptanz" von Menschenrechtsverletzungen schafft,
I. in der Erwägung, dass die kongolesische Armee noch immer nicht über ausreichende personelle, technische und finanzielle Mittel verfügt, um ihre Aufgaben in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo zu erfüllen, und dass zudem ein Mangel an Disziplin in ihren Reihen herrscht, wodurch sie ihrem Auftrag - Schutz der Bevölkerung und Wiederherstellung des Friedens - kaum gerecht werden kann,
J. in der Erwägung, dass viele nichtstaatliche Organisationen im vergangenen Jahr eine zunehmende Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionsführern, Opfern und Zeugen in der Demokratischen Republik Kongo einschließlich Tötungen, rechtswidriger Verhaftungen, Verfolgungen, Drohanrufen und wiederholten Vorladens bei den Geheimdienststellen beobachtet haben,
K. in der Erwägung, dass der Kriegsverbrecher Bosco Ntaganda noch immer nicht verhaftet und im Gegenteil bei den gemeinsamen Militäroperationen mit den kongolesischen und ruandischen Streitkräften im Osten der Demokratischen Republik Kongo in eine führende Position gehoben wurde; in der Erwägung, dass der frühere führende Politiker Kongos Jean-Pierre Bemba Gombo auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof wartet, wo er wegen Kriegsverbrechen, darunter auch Vergewaltigung, angeklagt ist,
L. in der Erwägung, dass durch den illegalen Mineralienhandel in der Demokratischen Republik Kongo viele Akteure die Möglichkeit haben, Mineralien aus Gebieten zu erwerben, die von den Rebellengruppen kontrolliert werden, die Rebellengruppen auf diese Weise finanziert werden und der Konflikt dadurch genährt und verschärft wird,
M. in der Erwägung, dass mit dem in den Vereinigten Staaten unlängst verabschiedeten Gesetz über "Konfliktmineralien" versucht wird zu verhindern, dass US-amerikanische Verbraucher Mobiltelefone, Computer und andere Hightech-Erzeugnisse kaufen, die von US-amerikanischen Unternehmen unter Verwendung von Mineralien hergestellt werden, welche aus von Rebellen kontrollierten Bergwerken stammen; in der Erwägung, dass US-amerikanische Unternehmen - einschließlich Hersteller von Markenerzeugnissen in den Bereichen Elektronik und Mineralienverarbeitung und Juweliere - durch dieses Gesetz ferner aufgerufen werden, der Börsenaufsichtsbehörde alljährlich zu melden, ob in ihren Erzeugnissen Gold, Tantal, Coltan oder Zinnerz verwendet wird, das entweder direkt aus der Demokratischen Republik Kongo eingeführt oder über eines der neun Nachbarländer der Demokratischen Republik Kongo eingeschmuggelt wurde,
- 1. verurteilt auf das Schärfste die Massenvergewaltigungen und andere durch die ruandische Hutu-Rebellengruppe FDLR (Demokratische Kräfte für die Befreiung Ruandas) und die Mai-Mai-Miliz begangene Menschenrechtsverletzungen, denen zwischen dem 30. Juli und dem 4. August mindestens 500 Frauen in der Provinz Nord- Kivu zum Opfer gefallen sind;
- 2. fordert alle Beteiligten auf, die Bekämpfung der Straflosigkeit zu intensivieren und die Gewalt sowie die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Nord-Kivu, zu beenden; betont die Notwendigkeit weiterer Bemühungen, damit der Tätigkeit bewaffneter örtlicher und ausländischer Gruppierungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein Ende gesetzt wird;
- 3. fordert die Vereinten Nationen und die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, eine eingehende, unparteiliche Untersuchung der Ereignisse durchzuführen und dafür zu sorgen, dass die Urheber der Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zur Verantwortung gezogen und nach kongolesischem Recht und Völkerrecht verfolgt werden;
- 4. zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass die MONUSCO ihr Mandat und ihre Einsatzvorschriften nicht dazu nutzen konnte, Schutz vor solchen Massenvergewaltigungen und anderen Menschenrechtsverletzungen zu bieten, die von bewaffneten Bewegungen in der Nähe der Basis der Friedenstruppe begangen werden; erkennt dennoch an, dass die Präsenz der MONUSCO weiterhin unerlässlich ist, und fordert, alles daran zu setzen, damit sie ihr Mandat in vollem Umfang wahrnehmen und die bedrohten Menschen schützen kann;
- 5. fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, dringend alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um wirklich alle weiteren gegen die Zivilbevölkerung in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo gerichteten Angriffe zu verhindern und den Opfern medizinische, rechtliche, soziale, humanitäre und sonstige Hilfe zukommen zu lassen; fordert die wirksame Umsetzung des neuen "Verhaltenskodex" der MONUSCO und die Einrichtung einer Follow-up-Gruppe, die die Achtung der Menschenrechte überwachen soll; 6. betont die dringende Notwendigkeit einer politischen Lösung des bewaffneten Konflikts; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, dem Volk von Ostkongo in enger Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft und der Afrikanischen Union Sicherheit und Stabilität zu bieten und dafür zu sorgen, dass alle bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo sämtliche Angriffe einstellen, die Menschenrechte achten und unverzüglich zum Dialog des Friedensprozesses zurückkehren;
- 7. fordert die sofortige stärkere Beteiligung von Frauen an allen Initiativen zur Herbeiführung von Lösungen für den Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo, unter anderem auch als Vermittlerinnen, Verhandlungsführerinnen und Beteiligte an der Umsetzung von Konfliktlösungsmaßnahmen;
- 8. betont, dass die Wiederherstellung und die Reform des Justizwesens (einschließlich der Berücksichtigung der Dimension der Prävention und des Schutzes und der Bekämpfung der Straflosigkeit bei sexuellen Gewalthandlungen) sowie die Unterstützung und Wiedereingliederung der Opfer im Mittelpunkt der finanzierten Hilfsprogramme stehen müssen; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Internationale Strafgerichtshof mit den Massenvergewaltigungsfällen im Osten der Demokratischen Republik Kongo befasst wird;
- 9. betont, dass eine der obersten humanitären Prioritäten in der Demokratischen Republik Kongo in der Schaffung einer echten nationalen Armee besteht; bekräftigt, dass Schulung und ordentliche Bezahlung Voraussetzung für eine Reform der kongolesischen Armee und mehr Disziplin sind;
- 10. fordert das Parlament der Demokratischen Republik Kongo auf, wie in der Verfassung festgeschrieben die Nationale Menschenrechtskommission einzusetzen, die einen ersten Schritt zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz von Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie von Menschenrechtsaktivisten, Entwicklungshelfern und Journalisten darstellen würde;
- 11. fordert die Länder in der Region der Großen Seen auf, auch weiterhin hohe Einsatzbereitschaft zu zeigen, um gemeinsam Frieden und Stabilität in der Region mithilfe der bestehenden regionalen Mechanismen zu fördern, ihre Bemühungen um die wirtschaftliche Entwicklung in der Region zu verstärken und dabei insbesondere der Aussöhnung, der Sicherheit der Menschen, einer verbesserten Rechenschaftspflicht der Justiz, der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und deren Integration Rechnung zu tragen;
- 12. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die EUSEC RD Congo- Mission und die EUPOL RD Congo-Mission zu unterstützen, fordert die uneingeschränkte Umsetzung des Gender mainstreaming bei Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Gleichstellungsaspekt bei zivilen und militärischen Missionen eine zentrale Rolle spielen muss, um die Wirksamkeit dieser Missionen zu verbessern, zumal die EU - als wichtiger Akteur bei Hilfeleistungen für Frauen in bewaffneten Konflikten sowie bei der Konfliktverhütung - hier einen wesentlichen "Mehrwert" beizusteuern hat; 13. bedauert die zunehmenden Gewaltakte gegen Entwicklungshelfer und würdigt die unter höchst unsicheren Bedingungen geleistete, außerordentlich schwierige Arbeit der humanitären Organisationen vor Ort;
- 14. begrüßt die Verabschiedung des neuen US-amerikanischen Gesetzes über "Konfliktmineralien" und fordert die Kommission und den Rat auf, die Möglichkeit einer vergleichbaren Gesetzesinitiative zu prüfen; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung der Initiative zur Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie auf, damit die Grundsätze der Transparenz und der verantwortungsvollen Führung in der mineralgewinnenden Industrie gestärkt werden; fordert die Kommission und den Rat auf, die Bekämpfung der Korruption in der Demokratischen Republik Kongo zu intensivieren, die die Menschenrechte weiter untergräbt und zu ihrem Missbrauch beiträgt;
- 15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Organen der Afrikanischen Union, der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika, den Regierungen der Region der Großen Seen, auch der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten, dem für humanitäre Angelegenheiten zuständigen Untergeneralsekretär der Vereinten Nationen und Nothilfekoordinator, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.
1 ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 83.
2 Angenommene Texte P7_TA(2009)0118.
3 Angenommene Texte P6_TA(2009)0372.