Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 14. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 8. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 8. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
AE-Nr. 041394,
Drucksache 478/07 (PDF) = AE-Nr. 070582 und
Drucksache 486/08 (PDF) = AE-Nr. 080511
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Auf der Grundlage der von Copenhagen Economics durchgeführten Studie über die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf Gegenstände und Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachfolgend "die Studie" genannt), hat die Kommission am 5. Juli 2007 eine Mitteilung über vom Normalsatz abweichende Mehrwertsteuersätze angenommen (KOM (2007) 380), die als Ausgangspunkt für eine breit angelegte Diskussion in den anderen EU-Organen und mit allen betroffenen Interessengruppen dient und die hinsichtlich der ermäßigten Steuersätze nach gangbaren Wegen für die Zukunft sucht. Alle zu dieser Frage gesammelten Auffassungen sollen mittelfristig in einen nachhaltigen und ausgewogenen Vorschlag über den zukünftigen Anwendungsbereich ermäßigter Mehrwertsteuersätze eingearbeitet werden.
Parallel dazu legt die Kommission hiermit einen begrenzten Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 (nachfolgend: "die MwSt-Richtlinie") in Bezug auf dringende Fragen vor, die zusätzlich zu den in der Mitteilung vom 5. Juli 2007 genannten und in dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SEK(2007) 910) näher erläuterten Erkenntnissen keine grundlegenden weiteren Untersuchungen erfordern. Dieser Vorschlag ist als erste Maßnahme in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzusehen.
Die Kommission möchte bei ermäßigten Mehrwertsteuersätzen für lokal erbrachte Dienstleistungen einschließlich arbeitsintensiver Dienstleistungen und Dienstleistungen im Gaststättengewerbe gleiche Chancen für alle Mitgliedstaaten gewährleisten sowie für mehr Transparenz und Kohärenz und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sorgen. Der Vorschlag enthält auch einige rechtstechnische Anpassungen.
1.2. Allgemeiner Kontext
Ausgangspunkt für die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2007 war das Erfordernis der Vereinfachung und Kohärenz, des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Senkung der Befolgungskosten. Vor diesem Hintergrund hat die Diskussion über eine tiefgreifende Änderung des Anwendungsbereichs ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf EU-Ebene, die auch eine Diskussion im Rat über die Effizienz und Wirksamkeit des Einsatzes ermäßigter Mehrwertsteuersätze zur Förderung bestimmter politischer Zielsetzungen einschließt, gerade erst begonnen. Es wird deshalb noch mehr Zeit benötigt, um alle zu berücksichtigenden Aspekte zu erfassen und die Beiträge der anderen EU-Organe und der Interessengruppen zu sammeln. Erst danach wird es möglich sein, in dieser Frage eine geeignete und nachhaltige Lösung für die Zukunft zu finden.
Auch prüft die Kommission derzeit entsprechend einem im März 2008 formulierten Ersuchen des Europäischen Rats, ob es zweckmäßig ist, die Anwendung ermäßigter Steuersätze auf energiesparende Werkstoffe und andere umweltfreundliche Produkte oder Dienstleistungen (insbesondere Dienstleistungen zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz, z.B. Inspektionen, Energiebilanzen, Zertifizierung der Energieeffizienz) zuzulassen. Die Kommission wird im Herbst die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zusammen mit entsprechenden Vorschlägen und Empfehlungen vorstellen sowie Vorschläge zur Zweckmäßigkeit der Abschaffung ermäßigter Steuersätze für umweltschädliche Produkte wie z.B. Pestizide vorlegen.
Danach wird eine grundlegendere Prüfung des gesamten Systems der ermäßigten MwSt-Sätze erfolgen.
Nach Ansicht der Kommission sollten die dringendsten Probleme jedoch sofort angegangen werden. Dabei handelt es sich um rechtliche und politische Probleme, die entweder aufgrund verschiedener Auslegungen der Richtlinie entstanden sind, oder die darauf zurückzuführen sind, dass nicht alle Mitgliedstaaten die gleichen Möglichkeiten haben, auf die Bereiche, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht berühren, ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Aufgrund der Ergebnisse der Studie ist die Kommission der Auffassung, dass es insbesondere möglich ist, den Mitgliedstaaten mehr Eigenständigkeit und Gewissheit bei der Festsetzung ermäßigter Mehrwertsteuersätze für bestimmte lokale Dienstleistungen einzuräumen. Dies steht mit den Bemühungen, das wirtschaftliche Umfeld für KMU zu verbessern - einem Schwerpunktbereich der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung - und dem "Small Business Act" in Einklang.
Der vorliegende Vorschlag befasst sich deshalb hauptsächlich mit den wichtigsten, bis Ende 2010 befristeten Bestimmungen über lokale Dienstleistungen, bei denen aufgrund der Ergebnisse der Studie eine Folgenabschätzung möglich ist. So werden unbefristete überarbeitete Bestimmungen für die in dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Anhang IV der MwSt-Richtlinie aufgeführten arbeitsintensiven Dienstleistungen vorgeschlagen. Des Weiteren wird vorgeschlagen, Anhang III der MwSt-Richtlinie (Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte MwSt-Sätze angewandt werden können) um bestimmte andere lokale Dienstleistungen einschließlich Dienstleistungen im Gaststättengewerbe zu erweitern. Die in diesem Vorschlag enthaltenen rechtstechnischen Anpassungen betreffen entweder Verbesserungen bei der Abfassung der Vorschriften, Klarstellungen und Aktualisierungen, die dem technischen Fortschritt Rechnung tragen, oder sie sollen bestehende Unstimmigkeiten beseitigen.
1.3. Beurteilung durch die Kommission
Die Studie kommt zu dem Schluss, dass eine Entwicklung hin zu einheitlicheren MwSt-Sätzen aus rein wirtschaftlicher Sicht bedeutende Vorteile mit sich brächte.
Doch können auch in sorgsam ausgewählten Bereichen angewandte ermäßigte Steuersätze insbesondere hinsichtlich des Wirtschaftswachstums spezielle Vorzüge bieten: so können die Verbraucher dazu gebracht werden, "Heimwerker"-Tätigkeiten und Tätigkeiten der Schattenwirtschaft in die reguläre Wirtschaft zu verlagern.
Zudem haben die ermäßigten Sätze dann, wenn sie auf lokale Dienstleistungen angewandt werden, keine Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Es gibt auch Argumente, die dafür sprechen, ermäßigte MwSt-Sätze für Bereiche einzuführen in denen viele niedrig qualifizierte Arbeitskräfte beschäftigt sind, um für solche Arbeitskräfte dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen.
Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass es gute Gründe dafür gibt lokal erbrachte Dienstleistungen in das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Leistungen, auf die ermäßigte MwSt-Sätze angewandt werden können aufzunehmen. Sie schlägt deshalb vor, alle Kategorien des Anhangs IV, die entsprechend Artikel 107 lokalen Charakter aufweisen und nicht geeignet sind, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, in Anhang III aufzunehmen, und den Anwendungsbereich der ermäßigten MwSt-Sätze auf einige andere Dienstleistungen auszudehnen die aufgrund ihrer grundsätzlichen Wesensmerkmale lokalen Charakter haben. Durch die Vorschriften über den Ort der Leistungserbringung ist gewährleistet dass die Besteuerung am Ort des Verbrauchs erfolgt. Darüber hinaus können sie nicht von einem anderen Ort aus erbracht werden, sie zielen hauptsächlich auf den lokalen Endverbrauchermarkt ab und Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungserbringer befinden sich in einem geographisch begrenzten Gebiet. Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie werden es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, ermäßigte MwSt-Sätze auf Renovierungs- und Reparaturarbeiten anzuwenden, die höhere Energieeinsparungen und eine bessere Energieeffizienz zum Ziel haben.
1.4. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Der Vorschlag beinhaltet Änderungen in Titel VIII (Steuersätze) der MwSt-Richtlinie.
1.5. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der vorliegende Vorschlag steht mit der bestehenden Mehrwertsteuerpolitik der EU sowie mit den anderen Politikbereichen und Zielen der EU im Einklang. Er zielt insbesondere darauf ab, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Dieser Vorschlag ist Teil des am 25. Juni 2008 angenommenen "Small Business Act" für Europa. Auch wenn der vorliegende Vorschlag sich nicht ausschließlich an KMU richtet, wird er für diese positive Auswirkungen haben, da in den in Rede stehenden Branchen viele KMU tätig sind und der Vorschlag Rechtssicherheit in Bezug auf den Fortbestand der ermäßigten MwSt-Sätze in diesen Bereichen bringt.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung interessierter Kreise
Es wurde eine Anhörung aller interessierten Kreise durchgeführt. Diese richtete sich hauptsächlich an die Öffentlichkeit und an Unternehmen, es haben sich jedoch auch einige nationale Behörden gemeldet.
Insgesamt wurden im Rahmen der Anhörung keine neuen Argumente vorgebracht, die nicht bereits Inhalt der Folgenabschätzung gewesen oder für die Folgenabschätzung relevant gewesen wären. Außerdem gab es so gut wie keine einschlägigen Daten zur Bewertung der positiven oder negativen Auswirkungen von MwSt-Ermäßigungen in den verschiedenen Bereichen, für die ermäßigte Steuersätze gefordert werden. In den meisten Antworten wird die von der Kommission in ihrem Konsultationspapier vertretene Einschätzung bestätigt, und es werden eine Erweiterung des Anhangs III um lokal erbrachte Dienstleistungen, einschließlich der derzeit unter Anhang IV fallenden arbeitsintensiven Dienstleistungen, von Dienstleistungen im Gaststättengewerbe und im Wohnungswesen sowie einige rechtstechnische Anpassungen unterstützt. Aus den Antworten geht auch hervor, dass das Vorhaben der Kommission, die Probleme in zwei Schritten zu lösen, indem zunächst zügig die dringenden Fragen behandelt werden und die 2007 eingeleitete breit angelegte Diskussion über eine umfassendere und nachhaltige Lösung für den zukünftigen Anwendungsbereich ermäßigter MwSt-Sätze weitergeführt wird, weitgehende Unterstützung findet. Eine detaillierte Zusammenfassung der Konsultation der Öffentlichkeit wird so schnell wie möglich veröffentlicht.
Die Konsultation fand vom 11. März 2008 bis zum 12. Mai 2008 über das Internet statt. Bei der Kommission gingen mehr als 550 Antworten ein. Die Ergebnisse der Konsultation können über folgende Website eingesehen werden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/article_4850_de.htm
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zusätzliches externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Die von Copenhagen Economics durchgeführte Studie über die ermäßigten Steuersätze stellt eine ausreichende Grundlage dar.
2.3. Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag ist eine vorrangige Initiative des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission für 2008. Da ein Vorschlag zur Regelung dringender Fragen vorzulegen war, wurde die Folgenabschätzung dementsprechend strikt auf diese Fragen beschränkt. Die in Bezug auf die geltenden Bestimmungen festgestellten Probleme hängen hauptsächlich mit politischen und rechtlichen Zwängen zusammen, was in den in der Folgenabschätzung dargestellten Handlungsalternativen berücksichtigt wird.
Die folgenden Handlungsalternativen sind aus wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Sicht bewertet worden:
- -(1) Keine Änderung der Politik.
- -(2) Die derzeitigen Bestimmungen einschließlich der Option, dass die Mitgliedstaaten auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen (die in Anhang IV aufgeführt sind) ermäßigte Sätze anwenden können, gelten unbefristet für alle.
- -(3) Das Verzeichnis dieser arbeitsintensiven Dienstleistungen, auf die ermäßigte Sätze angewandt werden können, wird um eine Reihe anderer, vergleichbarer (kleiner) Dienstleistungen, die lokal und nur für private Haushalte erbracht werden, erweitert.
- -(4) Das Verzeichnis dieser arbeitsintensiven Dienstleistungen wird auf eine Reihe vergleichbarer (kleiner) Dienstleistungen wie die Reparatur, Instandhaltung und Reinigung von Gebetsstätten, Kulturstätten und Denkmälern ausgedehnt, die für einige andere nicht gewerbliche Kunden erbracht werden.
- -(5) Die Mitgliedstaaten können auf Dienstleistungen des Gaststättengewerbes ermäßigte Sätze anwenden.
- -(6) Die Mitgliedstaaten können auch auf den Bau und den (erheblichen Umbau) von Privatwohnungen und auf Lieferungen dafür ermäßigte Sätze anwenden.
- -(7) Die Mitgliedstaaten können auch auf den Bau und die erhebliche Renovierung und den erheblichen Umbau einiger nicht gewerblichen Zwecken dienender Gebäude (wie Gebetsstätten, Stätten des kulturellen Erbes und Denkmäler) und auf Lieferungen dafür ermäßigte Sätze anwenden.
Die Folgenabschätzung (SEK(2008) 2190) und ihre Zusammenfassung (SEK(2008) 2191) können über die Webseiten der Generaldirektion Steuern und Zollunion abgerufen werden. Zusammenfassend und ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten lässt sich feststellen, dass den Optionen 2,3, 5 und 6 des Vorschlags der Vorzug gegeben wird.
Die im Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung der Kommission kann abgerufen werden unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/legislation_proposed/index_de.htm .
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Durch die Änderung des derzeit geltenden Anhangs III der MwSt-Richtlinie eröffnet dieser Vorschlag allen Mitgliedstaaten grundsätzlich die Möglichkeit, auf bestimmte lokal erbrachte Dienstleistungen einschließlich arbeitsintensiver Dienstleistungen und Dienstleistungen im Gaststättengewerbe ermäßigte MwSt-Sätze anzuwenden.
Der Vorschlag enthält auch einige rechtstechnische Anpassungen.
3.2. Rechtsgrundlage
Artikel 93 des EG-Vertrags.
3.3. Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Gemeinschaft hat im Rahmen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bereits harmonisierte Vorschriften zur Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze erlassen. Diese Bestimmungen können nur durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft geändert oder erweitert werden und die Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten dürfen von diesen harmonisierten Regelungen nicht abweichen.
Daher kann nur eine Maßnahme der Gemeinschaft die Zielsetzung des Vorschlags erreichen und die Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger innerhalb der Europäischen Union sicherstellen. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der vorliegende Vorschlag dehnt den Anwendungsbereich der ermäßigten Mehrwertsteuersätze auf einige neue Kategorien aus. Die derzeitige Möglichkeit der Mitgliedstaaten, wahlweise für die Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze zu optieren, wird aufrechterhalten. Damit enthält der Vorschlag keine Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten.
Angesichts ihres begrenzten Anwendungsbereichs steht die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel. Die Richtlinie verursacht der Gemeinschaft keine finanziellen Kosten. Auch wenn ermäßigte Mehrwertsteuersätze geringere Einnahmen für die Staaten bedeuten können, stellen sie keine Belastung für die Wirtschaftsbeteiligten dar, und für die Verbraucher dürfte das Fortbestehen ermäßigter Steuersätze insofern grundsätzlich von Vorteil sein, als diese sich in den Endverbraucherpreisen widerspiegeln werden.
3.5. Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Durch diesen Vorschlag werden Bestimmungen über ermäßigte MwSt-Sätze geändert die bereits Gegenstand einer Richtlinie sind.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
5.1. Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält keine Verfallsklausel.
5.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag
In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Studie, die den Nutzen der Anwendung ermäßigter Steuersätze auf lokale Dienstleistungen bejaht, wenn diese Maßnahmen sehr gezielt erfolgen und bestimmte Marktbedingungen gegeben sind, schlägt die Kommission vor, lokale Dienstleistungen einschließlich arbeitsintensiver Dienstleistungen, Dienstleistungen im Gaststättengewerbe und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wohnungen und bestimmten anderen Grundstücken dauerhaft in Anhang III aufzunehmen. Außerdem enthält der Vorschlag auch einige andere rechtlichen Verbesserungen.
Zu Artikel 1
- -(1) Artikel 101: Da die Kommission bereits wie verlangt eine Folgenabschätzung vorgelegt hat, ist diese Bestimmung obsolet geworden und wird gestrichen.
- -(2) Artikel 102 Absatz 1: Der Wortlaut dieser Bestimmung wird verbessert, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und sie an die in anderen EU-Rechtsakten verwendete Terminologie anzupassen.
- -(3) Titel VIII Kapitel 3 (Artikel 106 bis 108) (arbeitsintensive Dienstleistungen): Die Bestimmungen dieses Kapitels betreffen die versuchsweise und (bis Ende 2010) befristete Maßnahme der Anwendung ermäßigter Steuersätze auf arbeitsintensive Dienstleistungen. Werden diese Leistungen dauerhaft in Anhang III aufgenommen (neue Kategorien 10a und 21 bis 23), werden diese Bestimmungen obsolet. Dieses Kapitel wird daher gestrichen.
- -(4) bis (11) Artikel 114 Absatz 1, zweiter Unterabsatz, Artikel 115, 116, 117 Absatz 1, 123, 125 Absatz 2, 128 Absätze 2 und 4 und Artikel 129 Absätze 1 und 2: Werden die Dienstleistungen im Gaststättengewerbe und im Wohnungswesen in Anhang III aufgenommen (Kategorien 10 und 10a für das Wohnungswesen und Kategorie 12a für Dienstleistungen im Gaststättengewerbe), müssen sie nicht mehr in diesen Ausnahmebestimmungen aufgeführt werden.
- -(12) Anhang III: Dieser Anhang wurde geändert, um ihn um lokale Dienstleistungen einschließlich der in Anhang IV verzeichneten arbeitsintensiven Dienstleistungen und Dienstleistungen im Gaststättengewerbe zu erweitern, bezüglich deren die Mitteilung vom 5. Juli 2007 zu dem Schluss kommt dass sie nicht geeignet sind, das Funktionieren des Binnenmarkts zu beeinträchtigen. Einige Änderungen erfolgten auch hauptsächlich zur Rationalisierung und Vereinfachung, indem die erforderlichen Korrekturen und Klarstellungen sowie einige rechtstechnische Verbesserungen vorgenommen worden:
Es werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Rechtstechnische Anpassungen des Wortlauts:
- - Kategorie 3 (Arzneimittel): Präzisierung und leichte Erweiterung dieser Kategorie, um eindeutig sowohl Artikel für die Monatshygiene als auch Babywindeln zu erfassen, indem allgemeine Begriffe benutzt werden.
- - Kategorie 4 (Geräte für Behinderte): Anpassung an den technischen Fortschritt. Derzeit fallen nur medizinische Geräte bzw. Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden, unter Kategorie 4. Der Begriff der Behinderung ist weit genug, um auch schwere und chronische Krankheiten zu erfassen. Jedoch ist der ermäßigte Satz auf Hilfsmittel und Vorrichtungen, die speziell für Behinderte entwickelt oder ausgestattet wurden (z.B. Blindentastatur, speziell für Behinderte ausgestattetes Fahrzeug), nicht anwendbar, obwohl diese Gegenstände genau dieser Art von Bedarf entsprechen. Die Kommission schlägt deshalb vor, sie in die Kategorie 4 aufzunehmen.
- - Kategorie 6 (Bücher usw.) Der derzeitige Wortlaut erfasst nur Bücher in Papierform. Aus Gründen der Neutralität ist eine Ausweitung erforderlich, um auch auf CD, CD-Rom oder ähnliche körperliche Datenträger gespeicherte Bücher mit einzuschließen, die überwiegend denselben Informationsinhalt haben wie gedruckte Bücher. Damit werden nur Aufzeichnungen erfasst, die dem Grunde nach den geschriebenen Text eines Buches wiedergeben.
Eine Aufzeichnung, die zusätzlich zum gelesenen Text noch weiteres Material wie Spiele, Suchfunktionen, Links zu anderen Inhalten und Ähnliches beinhaltet, unterliegt weiterhin dem normalen MwSt-Satz.
- - Kategorie 8 (Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen):
Hier ist die Erbringung der Dienstleistung steuerbar, nicht deren Empfang. Diese Worte wurden daher gestrichen.
- - Kategorie 9 (Dienstleistungen von Schriftstellern usw.):
Da die geschuldeten urheberrechtlichen Vergütungen für die Zwecke der Mehrwertsteuer keine Leistung, sondern die Vergütung für bestimmte Leistungen darstellen, wurde der Text neu gefasst.
- - Kategorie 16 ( Dienstleistungen von Bestattungsinstituten usw.):
Um den Gegenstand der Definition für den ermäßigten Satz von der Eigenschaft des Leistungserbringers zu trennen, wird vorgeschlagen sie an die Art der erbrachten Dienstleistung und daher an von Bestattungsinstituten und Krematorien erbrachte Dienstleistungen anzuknüpfen.
- - Kategorie 18 (Straßenreinigung, Abfallbehandlung usw.):
Der Anwendungsbereich dieser Kategorie ist viel zu eng definiert, mit der Folge, dass Dienstleistungen sehr ähnlicher Natur in Bezug auf die Steuersätze unterschiedlich behandelt werden. So kann auf die Straßenreinigung und die Abfuhr von Haushaltsmüll ein ermäßigter Satz angewandt werden, nicht jedoch für die Abwasserbeseitigung.
Ebenso kann die Abfallbehandlung mit dem ermäßigten Satz belegt werden nicht aber die Abfallverwertung. Diese Unstimmigkeiten sollten beseitigt werden. Die Bezugnahme auf die Einrichtungen im Sinne des Artikels 13 wurde gestrichen, da es überflüssig ist, das dort Geregelte zu wiederholen.
- Erweiterung einer bestehenden Kategorie
- - Kategorie 10 wird geändert und Kategorie 10a wird eingefügt, um das Wohnungswesen besser abzudecken. Diese Änderung besteht in einer Vereinfachung und Erweiterung des Optionsrechts der Mitgliedstaaten, ermäßigte Mehrwertsteuersätze im Wohnungswesen anzuwenden, indem die Beschränkung auf Wohnungen "im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus" gestrichen wird und die Renovierung, Instandsetzung und Reinigung von Wohnungen (derzeit in den Kategorien 2 und 3 des Anhangs IV enthalten) zusätzlich mit aufgenommen wird. Diese Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes wird auch auf Dienstleistungen ausgedehnt, die an von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Gebetsstätten und an als Kulturerbe anerkannten Gebäuden und Denkmälern erbracht werden, um deren kultureller Bedeutung gerecht zu werden. Diese Änderungen dürften nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, denn als Ort der Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt immer der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.
Damit gelten für alle Wirtschaftsbeteiligten, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken erbringen, in Bezug auf die Steuersätze die gleichen Bedingungen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind.
- Neue Kategorien:
- - Kategorie 12a (Dienstleistungen im Gaststättengewerbe und Verpflegungsdienstleistungen): Durch diese Ergänzung soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden auch erfüllen Dienstleistungen im Gaststättengewerbe und Verpflegungsdienstleistungen dieselben Kriterien wie die anderen lokalen Dienstleistungen, die ebenfalls aufgenommen wurden. Um nicht im Widerspruch zu der in Kategorie 1 aufgeführten Regelung für Nahrungsmittel zu stehen, wird jedoch die Lieferung alkoholischer Getränke ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erscheint als Ausnahme von dem Grundsatz, "ein Steuersatz für einen Umsatz", der für Dienstleistungen im Gaststättengewerbe gelten sollte, zweckmäßig, um zu verhindern, dass alkoholische Getränke, die als solche gekauft werden, mit dem Normalsatz belegt werden, während sie als Teil einer Dienstleistung im Gaststättengewerbe einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Angesichts der Art dieser Dienstleistungen und der in Bezug auf den Ort der Besteuerung anwendbaren Vorschriften ist das Risiko von Standortverlagerungen minimal. Außerdem ist die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen bereits im Anhang III enthalten. Die Aufnahme von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen kann daher als gerechtfertigte Vereinfachung angesehen werden, die in allen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen schafft.
- - Kategorien 19 bis 23 (lokal erbrachte Dienstleistungen): Die Aufnahme von anderen als arbeitsintensiven Dienstleistungen, die jedoch ähnlicher Art sind, ist aus Gründen der Kohärenz und der Gleichbehandlung erforderlich. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten ist es jedoch geboten, die betreffenden Dienstleistungen aufzulisten.
- -(13) Anhang IV (arbeitsintensive Dienstleistungen): Mit der Streichung von Titel VIII Kapitel 3 (Artikel 106 bis 108) ist auch dieser Anhang zu streichen.
Der Inhalt dieser Bestimmungen ist nunmehr durch Anhang III gedeckt.
Zu den Artikeln 2 bis 4:
- - Artikel 2, 3 und 4: Hierbei handelt es sich um Schlussbestimmungen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze
Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem4 erlaubt es den Mitgliedstaaten, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anzuwenden, die 5 % nicht unterschreiten und ausschließlich für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen gelten dürfen, die in einem erschöpfenden Verzeichnis aufgelistet sind.
- (2) In ihrer Mitteilung über vom Normalsatz abweichende Mehrwertsteuersätze5, die dem Rat und dem Europäischen Parlament 2007 vorgelegt wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein neuer Rechtsrahmen für die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze zu einer Rationalisierung und Vereinfachung des geltenden Systems führen würde, ohne dabei die Möglichkeit einzuschränken, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung ermäßigter Steuersätze insbesondere für lokal erbrachte Dienstleistungen einzuräumen. Aufgrund dieser Mitteilung begann eine breit angelegte Diskussion im Rat, im Europäischen Parlament und mit anderen Akteuren.
- (3) Auch wenn diese Diskussion noch andauert, ist es bereits jetzt erforderlich, einige wichtige und dringende Fragen zu behandeln, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten und mehr Transparenz und Kohärenz sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Um dem Ergebnis der laufenden Diskussion nicht vorzugreifen, sollte die zu treffende Maßnahme jedoch lediglich einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben.
- (4) In dieser Mitteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf lokal erbrachte Dienstleistungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht wirklich beeinträchtigt. Es ist daher zweckdienlich allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, auf Dienstleistungen wie arbeitsintensive Dienstleistungen, die unter die befristeten, bis Ende 2010 gültigen Übergangsbestimmungen fallen, auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnungswesen, auf Dienstleistungen im Kosmetikbereich und auf Dienstleistungen im Gaststättengewerbe ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Diese Änderungen werden es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, ermäßigte MwSt-Sätze auf Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten anzuwenden, die höhere Energieeinsparungen und eine bessere Energieeffizienz zum Ziel haben.
- (5) Grundsätzlich ist auf einen Umsatz ein einziger Steuersatz anwendbar. Da alkoholische Getränke bereits von der Kategorie der Nahrungs- und Futtermittel ausgenommen sind, wäre es inkonsequent und würde es Möglichkeiten der Steuerumgehung eröffnen, wenn die Anwendung ermäßigter Steuersätze auf alkoholische Getränke im Anwendungsbereich der Gaststätten- und Verpflegungsdienstleistungen zugelassen würde. Es erscheint daher zweckdienlich, solche Getränke von dieser Kategorie auszuschließen.
- (6) Es sind rechtstechnische Anpassungen vorzunehmen, um den Wortlaut klarer zu fassen dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und bestehende Widersprüche zu beseitigen. Insbesondere sollten diese Änderungen gleichermaßen die Möglichkeit eröffnen auf saugfähige Hygieneprodukte (einschließlich Babywindeln), auf Hörbücher, auf CD, auf CD-ROM oder auf andere körperliche Datenträger, auf denen überwiegend derselbe Informationsgehalt gespeichert ist wie in gedruckten Büchern, ermäßigte Steuersätze anzuwenden.
- (7) Einige Bestimmungen im Zusammenhang mit Ausnahmeregelungen wurden in das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen aufgenommen, auf die ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden kann und sind somit obsolet geworden. Sie sind daher zu streichen.
- (8) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 101 wird gestrichen.
- 2. Artikel 102 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität und Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze einen ermäßigten Steuersatz anwenden, sofern dadurch nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung entsteht."
- 3. Titel VIII Kapitel 3 wird gestrichen.
- 4. Artikel 114 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
- "Ferner können die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten einen solchen Satz auch auf Kinderbekleidung und Kinderschuhe anwenden."
- 5. Artikel 115 erhält folgende Fassung:
"Artikel 115
- Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 auf Kinderbekleidung und Kinderschuhe einen ermäßigten Satz angewandt haben, können diesen Satz weiter anwenden."
- 6. Artikel 116 wird gestrichen.
- 7. Artikel 117 Absatz 1 wird gestrichen.
- 8. Artikel 123 wird gestrichen.
- 9. Artikel 125 Absatz 2 wird gestrichen.
- 10. In Artikel 128 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.
- 11. Artikel 129 wird gestrichen.
- 12. Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
- 13. Anhang IV wird gestrichen.
Artikel 2
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen, sowie eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie.
- Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
- Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Artikel 4
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
- 1. Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
- "3. Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden einschließlich Erzeugnisse zur Empfängnisverhütung und saugfähige Hygieneprodukte;
- 4. Medizinische Geräte bzw. Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, sowie speziell für Behinderte konzipierte bzw. an deren Bedürfnisse angepasste Geräte und elektrische, elektronische oder sonstige Vorrichtungen bzw. Beförderungsmittel, sowie das Leasing, die Vermietung oder die Instandsetzung solcher Gegenstände;"
- 2. Die folgende Nummer 4a wird eingefügt:
"4a. Kindersitze für Kraftfahrzeuge;"
- 3. Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. Lieferung von Büchern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte- oder manuskripte, Landkarten und hydrographische oder sonstige Karten, sowie Hörbücher, CD, CD-ROM oder andere körperliche Datenträger, die überwiegend denselben Informationsgehalt wiedergeben wie gedruckte Bücher), Zeitungen und Zeitschriften, mit Ausnahme von Druckerzeugnissen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen;"
- 4. Die Nummern 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
- "8. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
- 9. Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern einschließlich solcher Dienstleistungen, für die diesen urheberrechtliche Vergütungen geschuldet werden;
- 10. Lieferung und Bau von Wohnungen;"
- 5. Die folgende Nummer 10a wird eingefügt:
"10a. Renovierung, Instandsetzung, Umbau, Wartung und Reinigung von Wohnungen und Gebetsstätten sowie von den Mitgliedstaaten als Kulturerbe anerkannten Gebäuden und Denkmälern;"
- 6. Die folgende Nummer 12a wird eingefügt:
"12a. Dienstleistungen im Gaststättengewerbe und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der Lieferung alkoholischer Getränke;"
- 7. Die Nummern 16, 17 und 18 erhalten folgende Fassung:
- "16. Dienstleistungen von Bestattungsinstituten oder Krematorien, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen;
- 17. medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b bis e von der Steuer befreit sind;
- 18. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Straßenreinigung, der Abwasserbehandlung und der Wasseraufbereitung, der Abwasserbeseitigung, der Abfuhr von Hausmüll, der Abfallbehandlung oder der Wiederverwertung und zu einer Wiederverwendung führende Dienstleistungen;"
- 8. Es werden die folgenden Nummern 19 bis 23 eingefügt:
- "19. Die Erbringung von Gartenbau- und Landschaftsbaudienstleistungen sowie Dienstleistungen für die Pflege von Gärten;
- 20. Kleinere Reparaturdienstleistungen an beweglichen Gegenständen einschließlich Fahrrädern und Dreirädern aller Art, unter Ausschluss aller anderen Beförderungsmittel;
- 21. Reinigungs- und Wartungsleistungen an beweglichen Gegenständen;
- 22. Erbringung häuslicher Pflegedienste wie Hilfe im Haushalt und Betreuung von Kindern sowie von älteren, kranken oder behinderten Personen.
- 23. Dienstleistungen im Kosmetikbereich, wie sie in Friseursalons und Kosmetikstudios erbracht werden."