980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
A
1. Der federführende Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der federführende Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, nachfolgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah auf gesetzgeberischem Wege eine Klarstellung zum Regelungsinhalt des § 77i Absatz 3 Satz 1 Telekommunikationsgesetz dergestalt herbeizuführen, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen, welches Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, alleine nicht ausreichend ist, um einen Mitverlegungsanspruch zu begründen.
Begründung:
Die Formulierung entspricht inhaltlich einem Teil des Beschlusses des Bundesrates im ersten Beratungsdurchgang (BR-Drucksache 506/18(B) ). Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens allein dürfen nicht zu der Bewertung führen, dass seine Bauarbeiten als aus öffentlichen Mitteln finanziert gemäß § 77i Absatz 3 Satz 1 Telekommunikationsgesetz gelten. Hier hat es in der rechtlichen Bewertung der jüngsten Zeit durch die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur sowie Gerichte Unsicherheiten gegeben, sodass eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erforderlich erscheint.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung die Vorschläge des Bundesrates abgelehnt und darauf verwiesen, dass der vom Bundesrat beschlossene Text Rechtsunsicherheit hervorrufe.
Der Bundesrat sieht weiterhin ein hohes Risiko, dass durch die Rechtsunsicherheit Investitionen in Glasfaserinfrastruktur erschwert werden und bittet um zeitnahe gesetzgeberische Initiativen der Bundesregierung zur Klarstellung der Rechtslage.