906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die nach eigenem Bekunden bislang komplizierten, unübersichtlichen und wenig transparenten Regelungen zum Punktesystem und zum Verkehrszentralregister neu zu regeln.
Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf dem Ziel, ein einfacheres, verhältnismäßigeres und transparenteres System zu schaffen, nicht gerecht wird.
Der Bundesrat sieht insbesondere in folgenden Punkten grundlegenden Änderungsbedarf:
- a) "Leichtere" Ordnungswidrigkeiten ohne Fahrverbot sollen zukünftig mit Ablauf der Tilgungsfrist von zwei Jahren (zzgl. ein Jahr Überliegefrist) getilgt werden. Im geltenden System können mehrere aufeinander folgende "leichtere" Ordnungswidrigkeiten infolge der Tilgungshemmung zu einer maximalen Tilgungsfrist von fünf Jahren führen. Die zweijährige Einzeltilgungsfrist im Regierungsvorschlag schwächt die Präventivwirkung des Fahreignungsbewertungssystems. Es besteht die Befürchtung, dass von dieser Regelung insbesondere notorische Geschwindigkeitstäter profitieren. Es bedarf daher einer maßvollen Verlängerung der zweijährigen Einzeltilgungsfrist als Kompensation für den Wegfall der Tilgungshemmung.
- b) Die Bundesregierung sollte zur ursprünglich von ihr vorgesehenen Bewertung von Verstößen mit einem oder zwei Punkten zurückkehren. Diese wäre sachgerecht, weil die Annahme, das Verkehrsrisiko eines Verkehrsauffälligen werde durch Anzahl der Punkte widergespiegelt, nicht zutrifft. Nicht die Anzahl der Punkte, sondern die Anzahl der Eintragungen ist entscheidend (vgl. Begründung der Bundesregierung - Seite 32 -). In der Praxis bleibt die Differenzierung in ein Drei-Punkte-System wirkungslos. Die mit drei Punkten bewerteten Straftaten führen ohnehin zum Entzug der Fahrerlaubnis. Im Falle einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug werden ohnehin alle Punkte des Betroffenen gelöscht. Damit ist es unerheblich, ob die Straftat mit zwei oder drei Punkten bewertet wird.
- c) Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt die Speicherung von Verstößen im Fahreignungsregister unter anderem eine Geldbuße von mindestens 60 Euro voraus. Um Verstöße einer Bewertung im Fahreignungsbewertungssystem überhaupt zugänglich zu machen, wird als Folge eine Vielzahl von Verstößen, die derzeit im Verwarngeldbereich von 40 bis 55 Euro liegen, pauschal und ohne nähere Begründung auf einen Bußgeldbetrag von mindestens 60 Euro angehoben (vgl. S. 65 der Begründung zur BR-Drucksache 810/12 (PDF) ). Dies führt zu Widersprüchen im Verhältnis zu anderen bisher im Bußgeldkatalog bewerteten Tatbeständen (Anhebung "rechtswidriges Verhalten an Schulbussen" oder "Missachtung der Kindersicherungspflicht" von 50 Euro auf 70 Euro, unverändert "Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten" oder "Parken auf Autobahn" 70 Euro). Diese Widersprüche sollten aufgelöst werden.
- d) Es sollte eine Abkehr von der Annahme erfolgen, dass nur Handlungen mit potenziell negativen Folgen für das Unfallgeschehen verkehrssicherheitsrelevant sind. In die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung sollten auch Tatbestände aufgenommen werden können, die wie bislang allgemein der Einhaltung der Rechtsordnung im Straßenverkehr dienen, (z.B. Verstoß gegen Fahrtenbuchauflagen oder Behinderung eines Rettungsfahrzeuges durch Zuparken einer Feuerwehrzufahrt).
- e) Nach dem Gesetzentwurf erfolgt die Berechnung der Frist, nach deren Ablauf die Verstöße aus dem Fahreignungsregister getilgt werden, einheitlich ausgehend vom Datum der eingetretenen Rechtskraft des Verstoßes (Rechtskraftprinzip). Die Berechnung des Punktestandes hingegen erfolgt auf der Grundlage des Tattages (Tattagprinzip). Die Verwendung beider Prinzipien innerhalb des Fahreignungssystems führt zur Schaffung einer Überliegefrist von einem Jahr und hindert damit wesentlich die angestrebte Vereinfachung und Transparenz des Registers, da unterschiedliche Informationen zum Punktestand an Behörden einerseits und die Betroffenen andererseits übermittelt werden. Im Übrigen verhindert die Anwendung des Tattagprinzips nicht die Einlegung taktischer Rechtsmittel.
- f) Die Konzeption des neu geschaffenen Fahreignungsseminars erscheint vage, seine Wirksamkeit zweifelhaft. Das Zusammenspiel von staatlicher Überwachung einerseits und anbieterseitig durchzuführender Qualitätssicherung ist unklar. Erkennbar ist allerdings bereits jetzt der auf die Länder zukommende erhebliche Mehraufwand durch eine Vielzahl von Anerkennungsverfahren von Seminarleitern und Schulungsinstitutionen. Es ist daher sachgerecht und zielführend, eine zunächst zeitlich befristete Regelung für eine versuchsweise Einführung des Fahreignungsseminars zu schaffen. Gleichzeitig sind bundesweit einheitliche geeignete Instrumente der Qualitätssicherung und eindeutige Anforderungen an die Überwachung während der Versuchsphase vorzusehen. Die nur in der Begründung zum Gesetzentwurf vorgesehene Evaluation ist wie bei dem Modellversuch zum Begleiteten Fahren ab 17 gesetzlich zu fixieren.
2.
- g) Die Neuregelungen bringen für die Länder zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Dies betrifft insbesondere auch die Einführung des neuen Fahreignungsseminars und dessen Überwachung. Die Anforderungen an die Überwachung sind allerdings noch nicht abschließend geregelt. Es wird als erforderlich angesehen, dass die Neuregelungen kostenneutral für die Länder sind und kein zusätzliches Personal in den Ländern und Kommunen notwendig wird. Dies sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.
3. Zur Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Der Bundesrat stellt fest, dass auf Grund der partiellen Anpassung der in der Bußgeldkatalog-Verordnung normierten Regelsätze im Rahmen der Reform des Punktesystems die Bußgeldkatalog-Verordnung insgesamt einer Anpassung an aktuelle gesetzliche und tatsächliche Gegebenheiten bedarf. Er bittet die Bundesregierung, diese zeitnah in die Wege zu leiten.
Begründung:
Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden einzelne Regelsätze in der Bußgeldkatalog-Verordnung angehoben.
Auf der anderen Seite werden bestimmte Tatbestände, die bisher ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden, künftig nicht (mehr) als verkehrssicherheitsgefährdend eingestuft und daher nicht in die Anlage 13 zu § 40 FeV aufgenommen. Ihre Bepunktung entfällt deshalb mit Inkrafttreten der Reform des Punktesystems. Bei einigen dieser Verstöße wurde bis jetzt die Zumessung des Bußgeldes unter Berücksichtigung der Tatsache vorgenommen, dass für die Ordnungswidrigkeiten auch ein Punkteeintrag stattfindet. Für diese Tatbestände ist eine Neubewertung hinsichtlich der Höhe der Verwarnungs- und Bußgeldregelsätze erforderlich.
Durch die im Rahmen der Reform des Punktesystems vorgenommene Teilreform ist die bisher fein abgestimmte Wertigkeit der Verstöße zueinander nicht mehr stimmig und es kommt zu einer Verschiebung bei der Gewichtung der Taten.
Auch berücksichtigt eine nur partielle Anpassung bzw. Änderung der Bußgeldregelsätze die Einkommens- und Preissteigerungen sowie die Inflation und deren Auswirkungen auf die Wirksamkeit der verhängten Geldbußen nicht.
Eine zeitnahe Anpassung der gesamten Bußgeldkatalog-Verordnung ist deshalb erforderlich.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 5 Satz 2 StVG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 4 Absatz 5 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Eine gesetzliche Verpflichtung auf die Möglichkeit des freiwilligen Besuches eines Fahreignungsseminars nach § 4a hinzuweisen, ist entbehrlich. Es genügt, wenn in der Gesetzesbegründung auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Es sollte jeder Fahrerlaubnisbehörde überlassen bleiben, wie sie eine Ermahnung gestaltet und ob sie diesen Hinweis aufnimmt.
Sobald eine Behörde einen solchen Hinweis in ihr Schreiben aufnimmt, erwartet der Bürger auch Informationen darüber, wo ein solches Seminar besucht werden kann. Diesen Service kann eine Behörde grundsätzlich nicht leisten, da sie bei Wahrung der Neutralität zumindest für ihren Zuständigkeitsbereich auf alle Möglichkeiten hinweisen müsste.
Ein solcher Hinweis ist auch nicht sachgerecht, weil er geeignet ist, bei den Adressaten der Ermahnung falsche Vorstellungen über die rechtlichen Folgen eines freiwilligen Seminarbesuches hervorzurufen. Entgegen der bisherigen Regelung führt der freiwillige Seminarbesuch gerade nicht mehr zu einem Punkterabatt.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4a Absatz 6 Satz 2 StVG)
Artikel 2 Nummer 5 (§§ 31a Absatz 6 Satz 2 FahrlG)
- a) In Artikel 1 Nummer 5 ist § 4a Absatz 6 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Er hat sie fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen."
- b) In Artikel 2 Nummer 5 ist § 31a Absatz 6 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Er hat sie fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen."
Begründung:
Die Daten und Unterlagen zur verkehrspsychologischen und zur verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind zwingend erforderlich für die Überwachung nach § 4a Absatz 8 StVG beziehungsweise nach § 31a Absatz 7 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 und Absatz 2 FahrlG. Diese Überwachung erfolgt nach § 4a Absatz 8 Satz 3 und 4 StVG bzw. nach § 33 Absatz 2 FahrlG turnusmäßig alle zwei Jahre und kann auf vier Jahre verlängert werden. Mindestens für die Dauer dieses Überwachungsturnus müssen die Daten und Unterlagen für die Überwachung zur Verfügung stehen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind nach den Wörtern "zwei Jahre" die Wörter "und sechs Monate" einzufügen.
Begründung:
Die vorgesehene Tilgungsfrist für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten von zwei Jahren ist zu kurz bemessen. Verlängerte Beobachtungszeiträume sind erforderlich, damit Fahreignungsdefizite eines Fahrerlaubnisinhabers im Fahreignungs-Bewertungssystem erkannt und Maßnahmen ergriffen werden können. Der Wegfall der Tilgungshemmung ist auch für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten durch längere Eintragungsfristen zu kompensieren. Dem soll durch die Verlängerung der Tilgungsfrist auf zwei Jahre sechs Monate statt der vorgesehenen zwei Jahre Rechnung getragen werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG)
In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c sind in § 65 Absatz 3 die Nummern 1 bis 3 wie folgt zu fassen:
- "1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
- 2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des fünften auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1 folgenden Kalenderjahres, der seiner Benennung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1 entspricht] nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] gilt
- a) für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1 ] anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
- b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] anwendbaren Fassung.
- 3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Abs. 1] geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt."
Begründung:
Zu § 65 Absatz 3 Nummer 1:
In Nummer 1 wird Satz 2 ergänzt. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass sich die Löschung von Entscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten nach deren Tatbestand, nicht jedoch nach der Bußgeldhöhe richtet. Dies ist in Anbetracht der geänderten Eintragungsgrenze in § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb angezeigt. Ohne diese Ergänzung könnten die Vorschriften dahingehend ausgelegt werden, dass Ordnungswidrigkeiten, die nach bisherigem Recht unter Berücksichtigung der bisherigen Eintragungsgrenze von 40 Euro geahndet und gespeichert wurden und die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro nicht erreichen, gelöscht werden müssen. Dies ist durch den Gesetzentwurf nicht intendiert, da bei der Ahndung der betreffenden Taten die angehobene Eintragungsgrenze und die gegebenenfalls entsprechend angehobenen Bußgeldregelsätze noch gar nicht berücksichtigt werden konnten.
Zu § 65 Absatz 3 Nummer 2:
In Nummer 2 wird zum einen ein neuer Satz 2 eingefügt. Diese Einfügung dient der Vereinfachung der Registerführung und der Minimierung des Verwaltungsaufwandes bei der registerführenden Behörde. Mit dieser Einfügung soll die Weiterführung der Tilgungshemmung auf den bei Inkrafttreten der Reform vorhandenen Registerbestand und die bereits ausgelösten Ablaufhemmungen beschränkt werden. Eintragungen nach Inkrafttreten der Reform sollen unabhängig von Tattag und Entscheidungsdatum keine Tilgungshemmung mehr auslösen können. Damit wird bereits in der Übergangszeit die abzuschaffende Tilgungshemmung soweit wie möglich reduziert.
Zum anderen wird der bisherige Satz 3 verschoben und zur besseren Verständlichkeit dem zeitlichen Ablauf folgend direkt hinter den neuen Satz 2 eingeordnet.
Zu § 65 Absatz 3 Nummer 3:
In Nummer 3 wird zum einen der Kreis der anzuwenden Vorschriften erweitert, indem auf das Gesetz als Ganzes verwiesen wird. Die bisher enthaltene Aufzählung enthält insbesondere die §§ 4a und 28a nicht. Da nicht auszuschließen ist, dass die Aufzählung als abschließend ausgelegt wird, ist der systematisch korrekte Verweis auf das gesamte StVG angezeigt.
Zum anderen wird Satz 2 ergänzt. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten, die sich noch an der bisherigen Eintragungsgrenze von 40 Euro orientiert haben, auch unter der Geltung des neuen Systems eingetragen werden und mit Punkten zu bewerten sind. Ohne diese Ergänzung wäre die gegenteilige Auslegung möglich und die Betroffenen würden durch den bloßen Systemübergang eine unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigte Amnestie erfahren. Das ist nicht intendiert.
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 31c Satz 3 und 4 FahrlG)
Nummer 6 Buchstabe c (§ 33 Absatz 2a FahrlG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 ist § 31c Satz 3 und 4 wie folgt zu fassen:
"Die Durchführung des Einweisungsseminars unterliegt der Überwachung nach § 33 Absatz 2a. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms nach Satz 2 und für die Überwachung nach Satz 3 kann sich die Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen."
- b) In Nummer 6 Buchstabe c ist § 33 Absatz 2a wie folgt zu fassen:
- (2a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten geeigneten Personen oder Stellen haben mindestens alle zwei Jahre in einem Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hospitieren, das der Träger nach § 31c durchführt. Sie haben dabei zu prüfen, ob die Durchführung dem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht."
Begründung:
Externes Überwachungspersonal ist - wie auch sonst bei der Überwachung nach § 33 FahrlG - auch für die Hospitation und Überwachung der Einführungsseminare für Lehrgangsleiter zu ermöglichen, nicht nur für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms.
B
- 9. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.