Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013

A

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die nach eigenem Bekunden bislang komplizierten, unübersichtlichen und wenig transparenten Regelungen zum Punktesystem und zum Verkehrszentralregister neu zu regeln.

Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf dem Ziel, ein einfacheres, verhältnismäßigeres und transparenteres System zu schaffen, nicht gerecht wird.

Der Bundesrat sieht insbesondere in folgenden Punkten grundlegenden Änderungsbedarf:

2.

3. Zur Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Der Bundesrat stellt fest, dass auf Grund der partiellen Anpassung der in der Bußgeldkatalog-Verordnung normierten Regelsätze im Rahmen der Reform des Punktesystems die Bußgeldkatalog-Verordnung insgesamt einer Anpassung an aktuelle gesetzliche und tatsächliche Gegebenheiten bedarf. Er bittet die Bundesregierung, diese zeitnah in die Wege zu leiten.

Begründung:

Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden einzelne Regelsätze in der Bußgeldkatalog-Verordnung angehoben.

Auf der anderen Seite werden bestimmte Tatbestände, die bisher ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden, künftig nicht (mehr) als verkehrssicherheitsgefährdend eingestuft und daher nicht in die Anlage 13 zu § 40 FeV aufgenommen. Ihre Bepunktung entfällt deshalb mit Inkrafttreten der Reform des Punktesystems. Bei einigen dieser Verstöße wurde bis jetzt die Zumessung des Bußgeldes unter Berücksichtigung der Tatsache vorgenommen, dass für die Ordnungswidrigkeiten auch ein Punkteeintrag stattfindet. Für diese Tatbestände ist eine Neubewertung hinsichtlich der Höhe der Verwarnungs- und Bußgeldregelsätze erforderlich.

Durch die im Rahmen der Reform des Punktesystems vorgenommene Teilreform ist die bisher fein abgestimmte Wertigkeit der Verstöße zueinander nicht mehr stimmig und es kommt zu einer Verschiebung bei der Gewichtung der Taten.

Auch berücksichtigt eine nur partielle Anpassung bzw. Änderung der Bußgeldregelsätze die Einkommens- und Preissteigerungen sowie die Inflation und deren Auswirkungen auf die Wirksamkeit der verhängten Geldbußen nicht.

Eine zeitnahe Anpassung der gesamten Bußgeldkatalog-Verordnung ist deshalb erforderlich.

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 5 Satz 2 StVG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 4 Absatz 5 Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Eine gesetzliche Verpflichtung auf die Möglichkeit des freiwilligen Besuches eines Fahreignungsseminars nach § 4a hinzuweisen, ist entbehrlich. Es genügt, wenn in der Gesetzesbegründung auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Es sollte jeder Fahrerlaubnisbehörde überlassen bleiben, wie sie eine Ermahnung gestaltet und ob sie diesen Hinweis aufnimmt.

Sobald eine Behörde einen solchen Hinweis in ihr Schreiben aufnimmt, erwartet der Bürger auch Informationen darüber, wo ein solches Seminar besucht werden kann. Diesen Service kann eine Behörde grundsätzlich nicht leisten, da sie bei Wahrung der Neutralität zumindest für ihren Zuständigkeitsbereich auf alle Möglichkeiten hinweisen müsste.

Ein solcher Hinweis ist auch nicht sachgerecht, weil er geeignet ist, bei den Adressaten der Ermahnung falsche Vorstellungen über die rechtlichen Folgen eines freiwilligen Seminarbesuches hervorzurufen. Entgegen der bisherigen Regelung führt der freiwillige Seminarbesuch gerade nicht mehr zu einem Punkterabatt.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4a Absatz 6 Satz 2 StVG)

Artikel 2 Nummer 5 (§§ 31a Absatz 6 Satz 2 FahrlG)

Begründung:

Die Daten und Unterlagen zur verkehrspsychologischen und zur verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind zwingend erforderlich für die Überwachung nach § 4a Absatz 8 StVG beziehungsweise nach § 31a Absatz 7 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 und Absatz 2 FahrlG. Diese Überwachung erfolgt nach § 4a Absatz 8 Satz 3 und 4 StVG bzw. nach § 33 Absatz 2 FahrlG turnusmäßig alle zwei Jahre und kann auf vier Jahre verlängert werden. Mindestens für die Dauer dieses Überwachungsturnus müssen die Daten und Unterlagen für die Überwachung zur Verfügung stehen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind nach den Wörtern "zwei Jahre" die Wörter "und sechs Monate" einzufügen.

Begründung:

Die vorgesehene Tilgungsfrist für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten von zwei Jahren ist zu kurz bemessen. Verlängerte Beobachtungszeiträume sind erforderlich, damit Fahreignungsdefizite eines Fahrerlaubnisinhabers im Fahreignungs-Bewertungssystem erkannt und Maßnahmen ergriffen werden können. Der Wegfall der Tilgungshemmung ist auch für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten durch längere Eintragungsfristen zu kompensieren. Dem soll durch die Verlängerung der Tilgungsfrist auf zwei Jahre sechs Monate statt der vorgesehenen zwei Jahre Rechnung getragen werden.

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG)

In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c sind in § 65 Absatz 3 die Nummern 1 bis 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Zu § 65 Absatz 3 Nummer 1:

In Nummer 1 wird Satz 2 ergänzt. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass sich die Löschung von Entscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten nach deren Tatbestand, nicht jedoch nach der Bußgeldhöhe richtet. Dies ist in Anbetracht der geänderten Eintragungsgrenze in § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb angezeigt. Ohne diese Ergänzung könnten die Vorschriften dahingehend ausgelegt werden, dass Ordnungswidrigkeiten, die nach bisherigem Recht unter Berücksichtigung der bisherigen Eintragungsgrenze von 40 Euro geahndet und gespeichert wurden und die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro nicht erreichen, gelöscht werden müssen. Dies ist durch den Gesetzentwurf nicht intendiert, da bei der Ahndung der betreffenden Taten die angehobene Eintragungsgrenze und die gegebenenfalls entsprechend angehobenen Bußgeldregelsätze noch gar nicht berücksichtigt werden konnten.

Zu § 65 Absatz 3 Nummer 2:

In Nummer 2 wird zum einen ein neuer Satz 2 eingefügt. Diese Einfügung dient der Vereinfachung der Registerführung und der Minimierung des Verwaltungsaufwandes bei der registerführenden Behörde. Mit dieser Einfügung soll die Weiterführung der Tilgungshemmung auf den bei Inkrafttreten der Reform vorhandenen Registerbestand und die bereits ausgelösten Ablaufhemmungen beschränkt werden. Eintragungen nach Inkrafttreten der Reform sollen unabhängig von Tattag und Entscheidungsdatum keine Tilgungshemmung mehr auslösen können. Damit wird bereits in der Übergangszeit die abzuschaffende Tilgungshemmung soweit wie möglich reduziert.

Zum anderen wird der bisherige Satz 3 verschoben und zur besseren Verständlichkeit dem zeitlichen Ablauf folgend direkt hinter den neuen Satz 2 eingeordnet.

Zu § 65 Absatz 3 Nummer 3:

In Nummer 3 wird zum einen der Kreis der anzuwenden Vorschriften erweitert, indem auf das Gesetz als Ganzes verwiesen wird. Die bisher enthaltene Aufzählung enthält insbesondere die §§ 4a und 28a nicht. Da nicht auszuschließen ist, dass die Aufzählung als abschließend ausgelegt wird, ist der systematisch korrekte Verweis auf das gesamte StVG angezeigt.

Zum anderen wird Satz 2 ergänzt. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten, die sich noch an der bisherigen Eintragungsgrenze von 40 Euro orientiert haben, auch unter der Geltung des neuen Systems eingetragen werden und mit Punkten zu bewerten sind. Ohne diese Ergänzung wäre die gegenteilige Auslegung möglich und die Betroffenen würden durch den bloßen Systemübergang eine unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigte Amnestie erfahren. Das ist nicht intendiert.

8. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 31c Satz 3 und 4 FahrlG)

Nummer 6 Buchstabe c (§ 33 Absatz 2a FahrlG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Externes Überwachungspersonal ist - wie auch sonst bei der Überwachung nach § 33 FahrlG - auch für die Hospitation und Überwachung der Einführungsseminare für Lehrgangsleiter zu ermöglichen, nicht nur für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms.

B