Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments

Angenommener Vorschlag des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ((2009/2212(INI))1

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

DAS Europäische Parlament, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Rates1, nach Zustimmung der Kommission1, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Abschnitt 1
Regelungsgegenstand und allgemeine Bestimmungen über die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen

Artikel 1
Regelungsgegenstand

Artikel 2
Einsetzung und Mandat eines Untersuchungsausschusses

Artikel 3
Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses

Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet

Artikel 4
Erneute Untersuchung

Zu einem Sachverhalt, der bereits Gegenstand einer Untersuchung durch einen Untersuchungsausschuss war, kann ein Untersuchungsausschuss nur dann eingesetzt oder erneut eingesetzt werden, wenn seit der Beendigung der Tätigkeit des früheren Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 3 Buchstaben a oder b mindestens zwölf Monate vergangen sind oder neue Tatsachen bekannt geworden sind. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann in jedem Fall erfolgen, wenn neue, schwerwiegende Tatsachen bekannt geworden sind, bei denen davon auszugehen ist, dass sie zu einer Änderung materieller Feststellungen führen.

Abschnitt 2
Allgemeine Verfahrensvorschriften

Artikel 5
Unvereinbarkeiten

Artikel 6
Öffentlichkeit der Verhandlungen

Artikel 7
In einer laufenden Untersuchung genannte Personen

Kann eine Person durch ihre Nennung in einer laufenden Untersuchung Nachteile erleiden, so wird sie vom Untersuchungsausschuss hierüber unterrichtet. Er hört die betreffende Person auf ihren Antrag an.

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Zusammenarbeit

Die Organe und Einrichtungen der Union sowie die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen den Untersuchungsausschuss im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

Artikel 10
Mitteilungen

Mitteilungen, die zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet werden, sind über deren Ständige Vertretungen bei der Union zu übermitteln.

Artikel 11
Ergebnisse der Untersuchungen

Abschnitt 3
Untersuchung

Artikel 12
Durchführung der Untersuchung

Artikel 13
Untersuchungen vor Ort

Der Untersuchungsausschuss kann Untersuchungen vor Ort durchführen. Diese werden gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden unter Einhaltung des maßgeblichen nationalen Rechts vorgenommen.

Artikel 14
Anforderung von Unterlagen

Artikel 15
Ladung von Zeugen

Artikel 16
Anhörung von Mitgliedern der Organe der Union und von Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten

Der Untersuchungsausschuss kann die Organe der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union, oder die Regierungen der Mitgliedstaaten ersuchen, ein oder mehrere ihrer Mitglieder zu benennen, um am Verfahren des Untersuchungsausschusses teilzunehmen, falls anzunehmen ist, dass ihre Aussage sachdienlich und für eine eingehende Bewertung der zu untersuchenden Angelegenheit erforderlich ist.

Wurde ein Ersuchen nach Absatz 1 gestellt, so benennt die Kommission ein oder mehrere für die untersuchte Angelegenheit zuständige Kommissionsmitglieder, die vor dem Untersuchungsausschuss erscheinen.

Artikel 17
Beamte und sonstige Bedienstete der Union und der Mitgliedstaaten

Artikel 18
Sachverständige

Artikel 19
Sanktionen

Artikel 20
Kosten

Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder und Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union gehen zu Lasten dieser Organe und Einrichtungen. Reisekosten und Tagegelder anderer Personen, die von einem Untersuchungsausschuss angehört werden, werden vom Europäischen Parlament im Rahmen der für die Anhörung von Sachverständigen geltenden Höchstbeträge erstattet.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

Artikel 21
Aufhebung

Der Beschluss 095/167/Euratom/EGKS/EWG wird aufgehoben.

Artikel 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem ...*

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am
Für das Europäische Parlament
Der Präsident