900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
- 1. Zu Randnummer 17 (Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigte Kopien GüKVwV)
In Randnummer 17 Satz 3 sind nach den Wörtern "sind nicht ausgeschlossen" das Komma durch einen Punkt zu ersetzen und der folgende Halbsatz sowie die Sätze 4 und 5 zu streichen.
Begründung:
Hinsichtlich der zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegenden Unterlagen gilt Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 unmittelbar und trifft hierzu eine abschließende Regelung. Darüber hinausgehende Regelungen in Gesetz oder Verordnung sind unzulässig.
B
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.