Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

A. Problem und Ziel

Am 24. Juni 2015 ist die delegierte Richtlinie 2015/863/EU der Europäischen Kommission zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) in Kraft getreten. In Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU sind die Stoffe aufgeführt, die Beschränkungen hinsichtlich ihrer Verwendung in Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen. Die neue delegierte Richtlinie 2015/863/EU erweitert den Katalog der bestehenden Beschränkungen um vier weitere Stoffe und sieht gerätekategoriespezifische Übergangszeiträume zu deren Umsetzung vor. Die delegierte Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Die delegierte Richtlinie wird durch eine Änderung der §§ 3 und 15 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt.

C. Alternativen

Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung der ElektroStoffV. Aus diesem Grund können auch betroffene mittelständische Unternehmen nicht durch andere Regelungsalternativen (siehe Leitfaden zur Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen in der Gesetzesfolgenabschätzung) weniger belastet werden.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand, da diese nicht durch die Regelungen der Verordnung betroffen sind.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Erweiterung einer Vorgabe für die Wirtschaft (Beschränkung vier weiterer Stoffe) wird zum 22. Juli 2019 ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von ca. 2,8 Millionen Euro und zum 22. Juli 2021 von ca. 4,9 Millionen Euro erwartet. Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht. Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, so dass keine Bürokratiekosten entstehen. Da die Verordnung mit keinem zusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden ist und EU-Vorgaben 1:1 umsetzt, wird kein Anwendungsfall der "Onein, oneout"- Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettsbeschluss vom 25. März 2015).

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ergibt sich die Erweiterung einer bestehenden Vorgabe, die zu einer Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands um 151.940 Euro führt. Je nach Organisationsstrukturen in den Bundesländern sind Landes- oder Kommunalbehörden betroffen. Einmaliger Umstellungsaufwand ist nicht zu erwarten.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.

Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 6. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 28. April 2016 der Verordnung zugestimmt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung1

Vom ...

Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1

Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 15 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Verordnung dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie 2015/863/EU der Europäischen Kommission vom 31. März 2015. Die delegierte Richtlinie ändert den Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie).

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Anhang II der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU führt die Stoffe auf, die Beschränkungen unterliegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU prüft die Europäische Kommission regelmäßig, ob die Liste der Stoffe in Anhang II, die Beschränkungen unterliegen, geändert werden muss. Insbesondere sollen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt abgewendet werden.

Die neue delegierte Richtlinie 2015/863/EU erweitert die im Anhang II aufgeführten Stoffe um vier weitere (DEHP, BBP, DBP und DIBP) auf nunmehr insgesamt zehn Stoffe. Diese neu aufzunehmenden Stoffe zählen zu den Phthalaten (Weichmacher) und sind als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft. Sie können, wenn sie in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, negative Auswirkungen auf das Recycling haben. Zudem können sie sich im Rahmen der Abfallbewirtschaftung negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken.

Weiterhin werden gerätekategoriespezifische Übergangsfristen zur Umsetzung der neuen Stoffbeschränkungen festgelegt.

Die zuvor genannten Regelungen werden durch Änderungen in den §§ 3 und 15 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) in nationales Recht überführt.

III. Alternativen

Zur Umsetzung der europäischen Vorgaben bestehen keine Alternativen. Aus diesem Grund können auch betroffene mittelständische Unternehmen nicht durch andere Regelungsalternativen (siehe Leitfaden zur Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen in der Gesetzesfolgenabschätzung) weniger belastet werden.

IV. Ermächtigungsgrundlage

Nach § 24 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird die Bundesregierung ermächtigt, Anforderungen an die Verpflichteten der Produktverantwortung festzulegen. Die Produktverantwortung umfasst dabei gemäß § 23 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein müssen. Ziel der Stoffbeschränkungen in § 3 Absatz 1 der ElektroStoffV ist es, die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit mit Blick auf die Bewirtschaftung der später anfallenden Abfälle zu minimieren. Vor diesem Hintergrund stützen sich die Vorschriften in Bezug auf die Stoffbeschränkungen und damit auch Änderungen dieser Vorschriften auf die abfallrechtliche Grundlage des § 24 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung beinhaltet keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die ElektroStoffV dient der nachhaltigen Entwicklung, da durch diese dauerhaft die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird. Hierdurch werden mögliche Risiken und Gefahren bei der Bewirtschaftung der späteren Abfälle aus diesen Geräten reduziert, so dass die Verordnung einen Beitrag zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen leistet. Dieses ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Verkürzung der Lebenszyklen vieler Elektro- und Elektronikgeräte sowie einer grundsätzlichen Zunahme dieser Geräte in allen Lebensbereichen von Bedeutung.

Die Änderungsverordnung hat im Wesentlichen Auswirkungen auf die Managementregeln 1, 4 und 5 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Nationale Nachhaltigkeitsstrategie - Fortschrittsbericht 2012" aus dem Jahr 2012): Durch die getroffenen Regelungen zu den zusätzlichen Stoffbeschränkungen wird dafür Sorge getragen, dass zukünftig noch mehr schädliche Stoffe aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden. Durch diese Ausschleusung werden entsprechend der Managementregel 1 somit absehbare Belastungen für kommende Generationen bereits bei der Konzeption und Produktion der Elektro- und Elektronikgeräte reduziert. Entsprechend der Managementregel 4 wird durch die Beschränkung der Verwendung der gefährlichen Stoffe verhindert, dass diese während der Nutzungs- und Entsorgungsphase aus Elektro- und Elektronikgeräten freigesetzt werden. Insofern werden hierdurch Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden. Durch die Gewährung von gerätekategoriespezifischen Übergangsfristen zur Eröffnung eines angemessenen Übergangszeitraumes zur Umsetzung der neuen Stoffbeschränkungen wird zudem entsprechend der Managementregel 5 die Berücksichtigung und Integration der unterschiedlichen Politikfelder sichergestellt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung des Erfüllungsaufwands bezüglich des Entwurfs einer "Vierten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" beauftragt. Die nachfolgenden Angaben zu den erwarteten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sind Schätzungen, welche auf Recherchen bei Verbänden, Unternehmen und Verwaltungen sowie auf Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen basieren.

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen der Änderungsverordnung nicht betroffen, so dass insoweit kein Erfüllungsaufwand entsteht.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Regelungsvorhaben erfolgt die Ausweitung einer vorhandenen Liste zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Hierbei handelt es sich um die Phthalate (Weichmacher) DEHP, BBP, DBP und DIBP in Kunststoffen, welche aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen sind. Dies hat für die Wirtschaft Auswirkungen auf bereits bestehende Vorgaben. Durch die neuen Stoffbeschränkungen ist ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand nicht zu erwarten. Es entsteht ausschließlich einmaliger Umstellungsaufwand. Neue Informationspflichten werden durch das Regelungsvorhaben nicht eingeführt, so dass keine Bürokratiekosten entstehen.

Da die Verordnung mit keinem zusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden ist und EU-Vorgaben 1:1 umsetzt, wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

Darstellung der Fallzahlen

Die im Regelungsvorhaben betroffenen Phthalate werden nur noch selten in Westeuropa produziert, da - ausgehend von Beschränkungen in anderen Bereichen (z.B. gemäß der REACH-Verordnung) - eine Vielzahl an alternativen Weichmachern bereits zur Verfügung stehen.2

Deutschlandweit kann von einer Anzahl von 13.175 Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten ausgegangen werden3.

Verbreitet kommen die vier Weichmacher nur noch in medizinischen Geräten vor. Dies resultiert aus längeren Produktzyklen und einer damit verbunden geringeren Anpassungsschnelligkeit. In Deutschland gibt es rund 903 Hersteller medizinischer Geräte4. Geschätzt sind davon ca. 25 Prozent der Hersteller betroffen. Demzufolge sind von den neuen Stoffbeschränkungen ca. 226 Hersteller medizinischer Geräte betroffen.

Von den ca. 12.272 Herstellern anderer Elektro- und Elektronikgeräte sind ca. 1 Prozent und damit 123 Hersteller von den neuen Stoffbeschränkungen betroffen. Nicht bei allen Herstellern, bei denen die vier Weichmacher in den produzierten Elektro- und Elektronikgeräten Verwendung finden, entsteht auch Mehraufwand. Mehraufwand entsteht allein den Herstellern, die Weichmacher selber verarbeiten und sich diese Kunststoffbauteile nicht im fertigen Zustand liefern lassen. In der Regel sind dies ausschließlich mittelständische und große Unternehmen. Deren Anteil wird auf ca. 11 Prozent geschätzt5.

Daraus ergibt sich eine Anzahl von 25 Herstellern medizinischer Geräte und 14 Herstellern anderer Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen mit Inkrafttreten zum 22. Juli 2019 bzw. 22. Juli 2021 ein einmaliger Umstellungsaufwand anfällt.

Darstellung des Erfüllungsaufwandes

Folgende Vorgaben der Vierten Änderungsverordnung zur ElektroStoffV enthalten Pflichten für die Wirtschaft, welche einen Erfüllungsaufwand bewirken:

Diese Vorgaben richten sich sowohl an die Hersteller als auch an Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten.

Zu Buchstabe a (Sicherstellen der Konformität mit den Stoffbeschränkungen)

Durch das Regelungsvorhaben erfolgt eine Erweiterung der vorhandenen Liste zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten um die Stoffe DEHP, BBP, DBP und DIBP. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen gewährleisten, dass in Verkehr gebrachte Produkte die aufgeführten Stoffe nur bis zur erlaubten Höchstgrenze enthalten.

Die Beschränkungen gelten

Den Unternehmen entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Umstellung der Produktion.

Der Aufwand pro Unternehmen variiert stark in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und der Anzahl der hergestellten Produkte. Daher lässt sich als Schätzwert für die Belastung nur ein grober Richtwert festlegen. Im Durchschnitt benötigt ein Unternehmen für die Vorgabe zur Sicherstellung der Konformität mit den Stoffbeschränkungen ca. 2,25 MAK6, was einer einmaligen Belastung von 3.600 Stunden entspricht. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 41,10 Euro/Stunde (C-Verarbeitendes Gewerbe) ergibt sich daraus folgender einmaliger Umstellungsaufwand für die Hersteller:

Schätzung des einmaligen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft zum Stichtag 22. Juli 2019 (Elektro- und Elektronikgeräte mit Ausnahme von medizinischen Geräten, einschließlich InVitro-Diagnostika, Überwachungs- und Kontrollinstrumenten sowie industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten)

Vorgabe/
Informationspflicht (IP) Fallzahl
Zeitaufwand jährlich in MAKLohnsatz in Euro/Std.Personal- kosten einmalig in Euro (gerundet)Sachkosten einmalig in Euro (gerundet)Erfüllungsaufwand einmalig
in Euro (gerundet)
§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1142,2541,102.100.00002.100.000

Schätzung des einmaligen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft zum Stichtag 22. Juli 2021 (Medizinische Geräte, In-Vitro-Diagnostika, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente)

Vorgabe/
Informationspflicht (IP) Fallzahl
Zeitaufwand jährlich in MAKLohnsatz in Euro/Std.Personal- kosten einmalig in Euro (gerundet)Sachkosten einmalig in Euro (gerundet)Erfüllungsaufwand einmalig
in Euro (gerundet)
§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1252,2541,103.700.00003.700.000

Ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand ist nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b (Erstellen der technischen Unterlagen sowie Durchführung einer internen Fertigungskontrolle)

Parallel zur Umstellung der Produktion müssen technische Unterlagen angepasst werden und eine interne Fertigungskontrolle durchgeführt werden. Dies umfasst auch die Erstellung neuer Sicherheitszertifikate und die Kommunikation mit Zulieferern. Der Aufwand entsteht den Unternehmen einmalig. Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand fällt insofern nicht an. Der Aufwand ist auch hier stark abhängig von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der hergestellten Produkte.

Im Durchschnitt benötigen die Unternehmen für die Umsetzung der Vorgabe ca. 0,75 MAK, dies entspricht einem einmaligen Aufwand von 1.200 Stunden. Somit ergibt sich für die Hersteller folgender einmaliger Umstellungsaufwand, bei dessen Berechnung ein durchschnittlicher Lohnsatz in Höhe von 41,10 Euro zugrunde gelegt wurde:

Schätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft zum Stichtag 22. Juli 2019 (Elektro- und Elektronikgeräte mit Ausnahme von medizinischen Geräten, In-VitroDiagnostika, Überwachungs- und Kontrollinstrumenten sowie industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten)

Vorgabe/
Informationspflicht (IP) Fallzahl
Zeitaufwand jährlich in MAKLohnsatz in Euro/Std.Personal- kosten einmalig in Euro (gerundet)Sachkosten einmalig in Euro (gerundet)Erfüllungsaufwand einmalig
in Euro (gerundet)
§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2140,7541,10700.0000700.000

Schätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft zum Stichtag 22. Juli 2021 (Medizinische Geräte, In-Vitro-Diagnostika, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente)

Vorgabe/
Informationspflicht (IP) Fallzahl
Zeitaufwand jährlich in MAKLohnsatz in Euro/Std.Personal- kosten einmalig in Euro (gerundet)Sachkosten einmalig in Euro (gerundet)Erfüllungsaufwand einmalig
in Euro (gerundet)
§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2250,7541,101.200.00001.200.000

Ein jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht mit Blick auf das Erstellen der technischen Dokumentation und die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nicht.

Herstellern, welche die weichmacherenthaltenden Kunststoffe nicht selber verarbeiten, entsteht weder ein einmaliger Umstellungsaufwand noch ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand. In der Regel stellen die Zulieferer die Produktion um und übersenden die neuen technischen Dokumente automatisch.

Zu Buchstabe c (Sicherstellung der dauerhaften Konformität und ggf. Einleitung von Maßnahmen zur Herstellung der Konformität)

Der Aufwand für das Sicherstellen der dauerhaften Konformität der Produkte bezieht sich auf laufende Vorgänge der Beschaffung von Substituten von DEHP, BBP, DBP und DIBP, auf die Produktion bzw. Herstellung der Elektro- und Elektronikgeräte mit alternativen Weichmachern sowie auf die laufende Qualitätssicherung. Weder die Materialbeschaffungskosten der alternativen Weichmacher noch deren Verwendung in der Produktion führen zu Mehraufwendungen für die Hersteller7, so dass mit Blick auf die Sicherstellung der dauerhaften Konformität nicht mit einem entsprechenden Erfüllungsaufwand zu rechnen ist.

Zu Buchstabe d (Prüfung durch den Importeur, dass das Gerät die durch die Verordnung vorgegebenen Anforderungen erfüllt) und zu Buchstabe e (Prüfung durch den Vertreiber, dass das Gerät die durch die Verordnung vorgegebenen Anforderungen erfüllt)

Gemäß Befragungsergebnissen und Studien entsteht durch die vier neuen Stoffbeschränkungen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Importeure und Vertreiber, da deren Kontrollen sich i.d.R. auf die Vorlage entsprechender Nachweise über die Konformität der Produkte beschränken8.

Bürokratiekosten

Nachfolgend sind die Vorgaben aufgeführt, welche als Informationspflichten der Wirtschaft zu werten sind:

Zu Buchstabe a (Ausstellen der EU-Konformitätserklärung und Anbringung des CE-Kennzeichens)

Durch die vier neuen Stoffbeschränkungen entstehen mit Blick auf das Ausstellen der EUKonformitätserklärung und die Anbringung des CE-Kennzeichens keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Zu Buchstabe b (Aufbewahrung der erforderlichen Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren)

Da durch die neuen Stoffbeschränkungen keine zusätzlichen Dokumente erforderlich werden, die zusätzlich aufbewahrt werden müssen, entstehen keine Bürokratiekosten.

Zu Buchstabe c (Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte)

Die nach § 5 Absatz 1 der ElektroStoffV bereits bestehende Pflicht zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten zur Identifikation mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen, bleibt von dem Regelungsvorhaben unberührt. Es entstehen insofern keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Zu Buchstabe d (Anbringung der Herstellerinformationen auf dem Elektro- oder Elektronikgerät)

Die nach § 5 Absatz 2 der ElektroStoffV bereits bestehende Pflicht zur Anbringung der Herstellerinformationen auf dem Elektro- und Elektronikgerät bleibt von dem Regelungsvorhaben unberührt. Es entstehen insofern keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Zu Buchstabe e (Bereitstellung von Informationen und Unterlagen auf Verlangen der zuständigen Behörde)

Wie oft es auf Grund der Einführung der vier neuen Stoffbeschränkungen zur Bereitstellung von Informationen auf Grund eines Verdachtsfalls kommen wird, lässt sich nicht verlässlich schätzen. Es ist jedoch von einer sehr geringen Fallzahl und einem sehr geringen Aufwand je Fall auszugehen, so dass der zusätzliche Aufwand insgesamt als vernachlässigbar eingestuft wird.

Zu Buchstabe f (Führen eines Verzeichnisses der nichtkonformen Produkte und Produktrückrufe sowie Information an die Vertreiber)

Wie oft es auf Grund der Einführung der vier neuen Stoffbeschränkungen zu Rückrufen und Rücknahmen kommt, lässt sich nicht verlässlich abschätzen. Es ist jedoch von einer sehr geringen Fallzahl und einem sehr geringen Aufwand je Fall auszugehen, so dass der zusätzliche Aufwand insgesamt als vernachlässigbar eingestuft wird.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Regelungsvorhaben werden für die Verwaltung keine neuen Vorgaben festgelegt. Einmaliger Umstellungsaufwand für die Verwaltung entsteht insofern nicht. Allerdings ergibt sich auf Grund der neu eingeführten Stoffbeschränkungen eine Erhöhung des jährlichen Aufwands im Rahmen der Marktüberwachung gemäß § 25 Abs. 1 ProdSG, da eine Analyse mit Blick auf die vier neu beschränkten Stoffe nur in Labors erfolgen kann.

Es ist nach Auskunft der entsprechenden Behörden von ca. 50 Überprüfungen pro Jahr und Bundesland auszugehen, was zu einer Gesamtfallzahl von 800 Prüfungen pro Jahr führt.

Die Sachkosten für eine Laboranalyse belaufen sich auf ca. 150 Euro. Zudem entstehen zusätzliche Versandkosten von ca. 5 Euro. Die zusätzlichen jährlichen Sachkosten belaufen sich bei einer Fallzahl von 800 demnach auf ca. 124.000 Euro. Weiterhin ist ein entsprechender Sachaufwand für den zusätzlichen Personalaufwand in der Verwaltung zu quantifizieren. Hier kann eine anteilige Sachkostenpauschale9 für einen Standardbüroarbeitsplatz von 8,30 Euro je Fall angenommen werden. Folglich resultiert daraus ein zusätzlicher jährlicher Sachaufwand von insgesamt 6.640 Euro.

Der geschätzte jährliche zusätzliche Zeitaufwand, welcher der Verwaltung bei der Probenüberprüfung entsteht, kann mit 44 Minuten angegeben werden10. Für die Länder kann ein Lohnsatz von durchschnittlich 36,30 Euro pro Stunde11 zu Grunde gelegt werden. Dies führt zu einem zusätzlichen Personalaufwand von insgesamt 21.300 Euro pro Jahr.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt somit 151.940 Euro.

Vorgabe/
Informationspflicht (IP) Fallzahl
Zeitaufwand jährlich in Min. je FallLohnsatz in Euro/Std.Personal- kosten jährlich in Euro (gerundet)Sachkosten jährlich in Euro (gerundet)Erfüllungsaufwand jährlich
in Euro (gerundet)
§ 25 Abs. 1 ProdSG8004436,3021.300130.640151.940

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen nicht.

6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 ändert § 3 und § 15 der ElektroStoffV. Durch die Änderung wird die von der Kommission erlassene delegierte Richtlinie 2015/863/EU, welche die Stoffbeschränkungen nach Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) erweitert, in nationales Recht überführt.

Zu Nummer 1 (§ 3 - Voraussetzungen für das Inverkehrbringen)

§ 3 ElektroStoffV regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Kabeln und Ersatzteilen unter Berücksichtigung von Höchstkonzentrationen bestimmter Stoffe in homogenen Werkstoffen. Nummer 1 setzt die Änderungen der delegierten Richtlinie 2011/65/EU im Hinblick auf die Stoffe, die Stoffbeschränkungen unterliegen, in nationales Recht um.

Zu Buchstabe a

§ 3 Absatz 1 ElektroStoffV besagt, dass Elektro- und Elektronikgeräte sowie Kabel und Ersatzteile nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU genannten Höchstkonzentrationen bestimmter Stoffe im homogenen Werkstoff nicht überschreiten.

Bei der regelmäßigen Überprüfung des Verzeichnisses der Beschränkungen unterliegenden Stoffe in Anhang II gemäß Art. 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-RL) sind die Risiken, die von der Verwendung von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP) ausgehen, untersucht worden. Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) sind als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert worden. Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge können diese vier Stoffe, wenn sie in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, negative Auswirkungen auf das Recycling haben und sich bei der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken.

Mit der delegierten Richtlinie 2015/863/EU wird daher die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, um diese vier Stoffe erweitert. Buchstabe a setzt diese Änderungen in nationales Recht um. Eine maximal zulässige Höchstkonzentrationen von 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff wurde insofern - ergänzend zu den bisherigen Stoffbeschränkungen - in Anhang II der Richtlinie 2015/863/EU für folgende Stoffe festgelegt:

Zu Buchstabe b

Buchstabe b vermeidet eine Doppelregelung der Stoffbeschränkungen, indem Spielzeuge, die bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der REACH-Verordnung umfasst sind, von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV ausgenommen werden.

Zu Nummer 2

Nummer 2 regelt in § 15 ElektroStoffV Übergangsvorschriften für die Anwendung der neuen Stoffbeschränkungen.

Zu Buchstabe a

Bereits durch den bestehenden § 15 Absatz 1 ElektroStoffV wird Artikel 2 Absatz 1 der delegierten Richtlinie 2015/863/EU mit Blick auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11 gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 11 der ElektroStoffV umgesetzt. Der erweiterte Verweis auf die Absätze 2 bis 5 in § 15 Absatz 1 Satz 1 ElektroStoffV in Buchstabe a ist als redaktionelle Folgeänderung zu den weiteren Änderungen der Nummer 2 erforderlich, durch welche in Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben neue Absätze eingefügt werden.

Zu Buchstabe b

Als redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe a präzisiert Buchstabe b den Verweis auf den § 3 Absatz 1 ElektroStoffV. Durch diese Folgeänderung wird deutlich, dass sich die in Absatz 2 enthaltenen Übergangsvorschriften nicht auf die neuen vier, sondern lediglich auf die bestehenden Stoffbeschränkungen beziehen.

Zu Buchstabe c

Um den Übergang zu erleichtern und etwaige sozioökonomische Auswirkungen abzufedern, sieht die delegierte Richtlinie 2015/863/EU vor, dass die neu aufgenommenen Stoffbeschränkungen erst schrittweise Anwendung finden. Die in Buchstabe c enthaltenen Änderungen des neuen Absatz 3 dienen somit der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie in Anhang II und sehen zwei Stichtagsregelungen vor:

Basierend auf den längeren Innovationszyklen für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente gelten die Beschränkungen von DEHP, BBP, DBP und DIBP für medizinische Geräte, einschließlich Invitro-Diagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente, erst ab dem 22. Juli 2021. In allen übrigen Gerätekategorien nach § 1 Absatz 1 ElektroStoffV sind die Beschränkungen ab dem 22. Juli 2019 anzuwenden.

Durch diese Übergangszeiträume wird es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, entweder die Geräte entsprechend der neuen Erfordernisse anzupassen oder im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU zeitlich befristete Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen zu beantragen.

Zu Buchstabe d

Als redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a präzisiert Buchstabe d den Verweis auf den § 3 Absatz 1. Durch diese Folgeänderung wird deutlich, dass sich die im neuen Absatz 4 enthaltenen Übergangsvorschriften nicht auf die neuen vier, sondern lediglich auf die bestehenden Stoffbeschränkungen beziehen.

Zu Buchstabe e

Buchstabe e legt im neuen Absatz 5 - in Fortsetzung der bisherigen Regelungssystematik - fest, dass in Abweichung von § 3 Absatz 1 ElektroStoffV die neuen Stoffbeschränkungen von DEHP, BBP, DBP und DIBP nicht für Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens zur Anwendung kommen. Dies gilt für Kabel oder Ersatzteile von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten sowie für Kabel oder Ersatzteile von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, einschließlich InvitroDiagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Zu Buchstabe f

Als redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a präzisiert Buchstabe f den Verweis auf den § 3 Absatz 1 ElektroStoffV. Durch diese Folgeänderung wird deutlich, dass sich die im neuen Absatz 6 enthaltenen Übergangsvorschriften nicht auf die neuen vier, sondern lediglich auf die bestehenden Stoffbeschränkungen beziehen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3511:
Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand zum 22. Juli 2019rund 2.8 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand zum 22. Juli 2021rund 4.9 Mio. Euro
Verwaltungrund 152.000 Euro
One in, one out-RegelDer Verordnungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.
1:1-Umsetzung von EU-RechtDem NKR liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit dem Vorhaben über das von der delegierten Richtlinie 2015/863/EU vorgegebene Maß hinausgegangen wird.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Im Einzelnen

Das Regelungsvorhaben ändert die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Elektro StoffV) und dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie 2015/863/EU, welche Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie, Restriction of Hazardous Substances) ändert.

Die delegierte Richtlinie erweitert die Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten auf sog. Weichmacher (DEHP, BBP, DBP und DIBP), da diese negative Auswirkungen auf das Recycling haben und sich negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken können.

Für die Beschränkungen werden Übergangszeiträume je Gerätekategorie vorgesehen. So gelten die Beschränkungen für die Gerätekategorien 1-7 und 10-11 der ElektroStoffV ab dem 22. Juli 2019, während für die Kategorien 8 und 9 die Beschränkungen (u.a. medizinische Geräte) erst ab 22. Juli 2021 in Kraft treten.

1. Erfüllungsaufwand

Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand.

Nach Angaben des Ressorts ist ein Großteil der genannten Weichmacher bereits substituiert. Betroffen von einer Umstellung sind nur wenige Hersteller, vor allem solche, die medizinische Geräte produzieren. Hier schätzt das Ressort, dass etwa 25 der 903 Hersteller der medizinischen Geräte von den neuen Vorgaben betroffen sind. Bei den übrigen Elektro- und Elektronikgeräten wird nur ein geringer Teil betroffen sein. Hier schätzt das Ressort eine Betroffenheit bei 14 der 12.272 Hersteller in Deutschland. Dies basiert auf der Einschätzung, dass nur die Hersteller Umstellung- oder Mehraufwände haben, die Weichmacher selbst verarbeiten. Diejenigen, die sich fertige Kunststoffbauteile liefern lassen, haben keinen Mehraufwand.

Nach Angaben des Ressorts verursacht die Umsetzung der Stoffbeschränkungen für ein Unternehmen im Durchschnitt einen Personalaufwand von etwa 3.600 Stunden (rund 2,25 Mitarbeiterkapazitäten - MAK). Bei einem Lohnsatz 41,10 Euro resultieren daraus einmalige Personalkosten von 2,1 Mio. Euro (sonstige Elektro- und Elektronikgeräte) und 3,7 Mio. Euro (u.a. medizinische Geräte).

Zusätzlich müssen noch technische Unterlagen angepasst und interne Fertigungskontrollen durchgeführt werden. Hier werden je 1.200 Stunden (rund 0,75 MAK) veranschlagt. Daraus resultieren weitere einmalige Personalkosten von 700.000 Euro (sonstige Elektro- und Elektronikgeräte) bzw. 1,2 Mio. Euro (medizinische Geräte).

Für die Verwaltung entsteht ein erhöhter jährlicher Erfüllungsaufwand durch die Erweiterung der zu überwachenden Stoffbeschränkungen. Im Jahr werden bundesweit etwa 800 Prüfungen durchgeführt. Bei einem Mehraufwand von 44 Minuten im Einzelfall entstehen zusätzliche Personalkosten von rund 21.000 Euro (durchschnittlicher Stundenlohn 36,30 Euro). Zusätzlich fallen eine anteilige Sachkostenpauschale von etwa 6.600 Euro sowie Sachkosten für Laboranalysen von 124.000 Euro (155 Euro im Einzelfall) an.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin