Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken - COM (2012) 167 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 472/05(neu) HTML PDF = AE-Nr. 051506,
Drucksache 729/07 (PDF) = AE-Nr. 070820,
Drucksache 607/10 (PDF) = AE-Nr. 100763 und AE-Nr. . 080802, 110296

Brüssel, den 17.4.2012 COM (2012) 167 final 2012/0084 (COD)

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Politik, Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger brauchen in zunehmendem Maße verlässliche Statistiken, um angemessene, durch Fakten gestützte Entscheidungen treffen zu können. Daher geht es für alle statistischen Stellen in erster Linie darum, die hohe Qualität der erstellten Daten sicherzustellen. 2005 wurde ein Verhaltenskodex für europäische Statistiken1 aufgestellt, und der grundlegende Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch das Europäische Statistische System (ESS) wurde 2009 durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken2 modernisiert.

Die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen haben erneut gezeigt, dass die Glaubwürdigkeit von Statistiken gestärkt werden muss. Wirtschaftspolitische Instrumente und Ergebnisse unterliegen mehr als jemals zuvor der Stimmung auf den Finanzmärkten weltweit und den Strategien der dort tätigen Akteure. Die Glaubwürdigkeit von Statistiken hängt inzwischen davon ab, für wie glaubwürdig die Öffentlichkeit und insbesondere die Finanzmärkte sie halten. Die Verlässlichkeit statistischer Daten im Hinblick auf technische Kriterien der Qualitätsbewertung ist Grundvoraussetzung für das Vertrauen der Nutzer. Genauso wichtig ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, die Statistiken erstellen. In diesem Zusammenhang gebührt der fachlichen Unabhängigkeit statistischer Stellen besonderes Augenmerk; sie muss gesetzlich verankert werden.

Die Kommission erkannte all dies an und wies in ihrer Mitteilung "Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken"3 darauf hin, dass die Governance des ESS gestärkt werden müsse, indem die uneingeschränkte Anwendung des Grundsatzes der fachlichen Unabhängigkeit der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) sichergestellt und die koordinierende Rolle der NSÄ in den nationalen statistischen Systemen klargestellt werde sowie verstärkt administrative Daten für statistische Zwecke verwendet würden. Außerdem wurde vorgeschlagen, "Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken" aufzustellen, um nationalen Regierungen ihre Rolle und Mitverantwortung bei der Gewährleistung der Glaubwürdigkeit amtlicher Statistiken durch Wahrung der Unabhängigkeit der NSÄ bewusst zu machen. Der Mitteilung zufolge sollen all diese Maßnahmen durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingeführt werden. Außerdem sollte der Verhaltenskodex für europäische Statistiken überarbeitet werden.4

Die Feststellungen in der obengenannten Mitteilung und die vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen wurden vom Rat Wirtschaft und Finanzen unterstützt (3100. Tagung am 20. Juni 2011). Die wesentliche Bedeutung des Grundsatzes der fachlichen Unabhängigkeit der NSÄ wurde zudem vom Europäischen Parlament und dem Rat im aus sechs Rechtsvorschriften bestehenden Paket zur Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung anerkannt, das im Dezember 2011 in Kraft trat. Dort wurde festgelegt, dass die fachliche Unabhängigkeit der nationalen statistischen Stellen unter anderem transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse erfordert, die ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen.5 Außerdem nahm das Europäisches Parlament am 13. März 2012 eine Entschließung an, mit der es die Kommission aufforderte, zügig Maßnahmen zur Verbesserung des Qualitätsmanagements und der Governance europäischer Statistiken umzusetzen.

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise

Dieser Vorschlag beruht im Wesentlichen auf den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Taskforce "Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken", die von Juni bis Oktober 2011 mehrmals zusammentrat. Dieser Taskforce gehörten Vertreter aus 14 Mitgliedstaaten an, und es wurden vier Kernthemen der Mitteilung "Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken" im Hinblick auf die Stärkung der Governance des Europäischen Statistischen Systems diskutiert: Unabhängigkeit der NSÄ, deren koordinierende Rolle in nationalen statistischen Systemen, Verwendung und Verwaltung administrativer Daten und "Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken".

Darüber hinaus wurde der Ausschuss für das ESS, dessen allgemeine Aufgabe es ist, dem ESS fachliche Anleitung bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach Maßgabe statistischer Grundsätze zu geben, zu diesem Vorschlag konsultiert.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

In dem Vorschlag wird eine Überarbeitung des bestehenden grundlegenden Rechtsrahmens für europäische Statistiken gefordert, um diesen an die politischen Bedürfnisse und Herausforderungen anzupassen, die sich durch die jüngsten weltwirtschaftlichen Entwicklungen für europäische Statistiken ergeben haben. Vorrangiges Ziel ist, die Governance im Europäischen Statistischen System weiter zu stärken, um dessen hohes Maß an Glaubwürdigkeit zu wahren, und angemessen auf den Datenbedarf zu reagieren, der durch die stärkere wirtschaftspolitische Koordinierung in der Europäischen Union entstanden ist.

In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der fachlichen Unabhängigkeit der nationalen statistischen Stellen wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Vorschlag wird ausdrücklich die Leitung der NSÄ behandelt, deren Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amtes Grundvoraussetzung für die Herstellung der Unabhängigkeit der jeweiligen Institution ist. Daher ist es unerlässlich, dass die Leiter/innen der NSÄ frei über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle europäischen Statistiken entscheiden können. Zudem darf es ihnen nicht erlaubt sein, Weisungen von nationalen Regierungen oder anderen Einrichtungen anzufordern, und sie müssen davor bewahrt werden, solche Weisungen zu erhalten. Außerdem soll ihnen ein erhebliches Maß an Autonomie in der internen Verwaltung des statistischen Amtes gewährt werden, und es soll ihnen gestattet werden, sich im Zusammenhang mit den auszuführenden statistischen Aufgaben öffentlich zu den dem NSÄ zugewiesenen Haushaltsmitteln zu äußern.

Darüber hinaus muss es transparente und rechtlich bindende Regelungen für ihre Ernennung, Versetzung und Abberufung geben, die ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen.

Die Leiter/innen der NSÄ sollen jedoch nicht nur weitgehende Autonomie genießen, sie sollen auch für die Ergebnisse der NSÄ sowohl bei der statistischen Produktion als auch beim Haushaltsvollzug Rechenschaft ablegen. In diesem Sinne sollen sie einen jährlichen Bericht über die statistischen Tätigkeiten und die Finanzen des jeweiligen Amtes vorlegen.

Entsprechend der Mitteilung der Kommission "Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken" enthält dieser Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auch die Einführung von "Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken". Mit diesen Erklärungen der Wahrung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, insbesondere des Grundsatzes der Unabhängigkeit der NSÄ, sollen die statistische Governance in der EU gestärkt und die Glaubwürdigkeit der europäischen Statistiken gesichert werden. Dem Vorschlag zufolge sollen sie von den Regierungen aller Mitgliedstaaten unterzeichnet und von der Kommission gegengezeichnet werden, jeweils auf höchstmöglicher Ebene. Jede dieser Verpflichtungserklärungen soll vom betreffenden Mitgliedstaat selbst verfasst werden und landesspezifische Verbesserungsmaßnahmen enthalten. Die tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen würde von Eurostat im Rahmen der bereits bestehenden regelmäßigen Bewertung der Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch die Mitgliedstaaten überprüft.

Die koordinierende Rolle der NSÄ in den nationalen statistischen Systemen wird durch die Änderung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 klargestellt. Hier sind explizite Bezugnahmen auf zu koordinierende Einrichtungen und Funktionen hinzugefügt worden.

Eine weitere Änderung, durch die die Rolle der NSÄ geklärt wird, ist der neue Artikel 17a über den Zugang zu sowie die Verwendung und die Integration von Verwaltungsunterlagen, der den derzeitigen Artikel 24 ersetzt. Hierdurch soll in erster Linie ein Rechtsrahmen für die umfassendere Verwendung administrativer Datenquellen für die Erstellung europäischer Statistiken geschaffen werden, ohne den Aufwand für Auskunftgebende, NSÄ und andere nationale Stellen zu erhöhen. Dem Vorschlag zufolge sollen NSÄ, soweit notwendig, an Entscheidungen über die Gestaltung, Entwicklung und den Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die bei der Erstellung statistischer Daten verwendet werden könnten, beteiligt werden. Sie sollen außerdem entsprechende Normungstätigkeiten koordinieren und zu statistischen Zwecken extrahierte Metadaten über administrative Daten erhalten. Den NSÄ, anderen nationalen Stellen und Eurostat soll kostenloser und rechtzeitiger Zugang zu Verwaltungsunterlagen gewährt werden, jedoch lediglich innerhalb ihres jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung und soweit es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist.

Mit der Änderung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird die Notwendigkeit berücksichtigt, die unabhängige Position von Eurostat auf Unionsebene genauso angemessen zu sichern, wie es für NSÄ auf nationaler Ebene vorgeschlagen wird. Dies ist entscheidend für die Glaubwürdigkeit des gesamten Europäischen Statistischen Systems und wurde zuvor bei der Konsultation interessierter Kreise von einer deutlichen Mehrheit der Mitgliedstaaten stark betont.

Außerdem wurde der Planungszeitraum des Europäischen statistischen Programms dem mehrjährigen Finanzrahmen der Union angepasst, um die Haushaltsplanung für statistische Tätigkeiten zu vereinfachen und verlässlicher zu gestalten.

Schließlich werden durch die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die notwendigen Anpassungen an den Vertrag von Lissabon im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Befugnisse und ihre Durchführungsbefugnisse berücksichtigt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Innerhalb des ESS sind keine Auswirkungen auf die Ressourcen zu erwarten. Dieser Vorschlag soll im Gegenteil die Koordination und Zusammenarbeit innerhalb des Systems vereinfachen und verbessern und letztlich zu einer effizienteren Erstellung europäischer Statistiken und zu einer Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden führen.

Das innerhalb der Kommission erforderliche Personal stammt aus der Generaldirektion und ist bereits mit dem betreffenden Rechtsakt befasst und/oder wurde innerhalb der Generaldirektion versetzt.

5. FAKULTATIVE Angaben

Keine.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

(a) "Fachliche Unabhängigkeit" bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen, Interessengruppen, Stellen der Union oder einzelstaatliche Stellen Druck ausüben können.

(2) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (NSÄ), tritt in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf.

Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSÄ schließt sämtliche anderen nationalen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Das NSÄ ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren."

(3) Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

"Artikel 5a
Leiter/innen der NSÄ

(4) Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Auf Unionsebene stellt die Kommission (Eurostat) unabhängig die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicher. Dabei entscheidet sie in alleiniger Verantwortung über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der statistischen Veröffentlichungen."

(5) Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Verhaltenskodex, um das Vertrauen in ihre Statistiken zu wahren.

Zu diesem Zweck unterzeichnet und erfüllt jeder Mitgliedstaat "Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken"; hierbei werden politische Verpflichtungen zur Umsetzung des Kodex und zur Einrichtung eines nationalen Qualitätssicherungsrahmens eingegangen, einschließlich Selbstbeurteilungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Die Verpflichtungen werden von der Kommission gegengezeichnet.

Diese Verpflichtungen werden von der Kommission regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten überwacht. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen."

(6) In Artikel 12 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

"Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindeststandards für die Erstellung von Statistiken können in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein. Sind sie nicht in sektoralen Rechtsvorschriften bestimmt, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26a solche besonderen Qualitätsanforderungen festlegen."

(7) Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Das Europäische Statistische Programm bildet den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. Es wird vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen. Seine Auswirkungen und seine Kostenwirksamkeit werden unter Hinzuziehung unabhängiger Experten bewertet."

(8) Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

"Artikel 17a
Zugang zu sowie Verwendung und Integration von Verwaltungsunterlagen

(9) Artikel 23 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt."

(10) Artikel 24 wird gestrichen.

(11) Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

"Artikel 26a
Ausübung übertragener Befugnisse

(12) Artikel 27 erhält folgende Fassung:

"Artikel 27
Ausschuss

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17.4.2012
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident