Punkt 29 der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 72a - neu - VwVfG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:
'4a. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
" § 72a Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens
- (1) Die Planfeststellungsbehörde kann unverzüglich nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger sowie den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und Vereinigungen durchführen, sofern sie dies für sach- und zweckmäßig hält. Die Antragskonferenz soll sich auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Unterlagen sowie sonstige für die Planfeststellung erhebliche Fragen erstrecken.
- (2) Der Vorhabenträger, Vereinigungen sowie die Träger öffentlicher Belange werden zur Antragskonferenz geladen, die Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange mittels Zusendung des Antrags. Ladung und Übersendung des Antrags können elektronisch erfolgen. Die Antragskonferenz ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt und über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
- (3) Die Planfeststellungsbehörde legt auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrahmen für die Planfeststellung fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt einzureichenden Unterlagen. Die Festlegungen sollen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.
- (4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt."'
Begründung:
Die Behörde ist spätestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung "Herrin des Verfahrens" und steuert dieses im Interesse aller Beteiligten. Dafür kann das Instrument der Antragskonferenz hilfreich sein und hat daher bereits Eingang in das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) gefunden. Es sollte auch den anderen Planfeststellungsbehörden eröffnet werden, soweit im konkreten Fall die Durchführung einer Antragskonferenz sach- und zweckdienlich ist. Die Entscheidung darüber trifft die Behörde im Ermessen und sie bleibt nicht allein der Vorhabenträger überlassen. Gleichwohl soll die Durchführung einer Antragskonferenz fakultativ sein, um die notwendige Flexibilität bei den für alle Planfeststellungen geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls über die Durchführung zu entscheiden.
Durch die Absätze 2 bis 4 wird sichergestellt, dass in einem solchen Verfahren die neuen elektronischen Medien genutzt, unnötige Verzögerungen vermieden werden und der Datenschutz beachtet wird.