Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -

Dem Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:

'cc) Die Spalte "Gebühr Euro" wird wie folgt gefasst:

"50 bis 700".'

Begründung:

Gegenstand dieser Gebührenziffer ist die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz. Die Prüfung eines solchen Antrages bedarf bei einem Standardfall einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von sechs Stunden. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 60 Euro deckt der derzeitige Gebührenrahmen gerade den Aufwand für einen Standardfall. Eine angemessene Gebührenfestsetzung in besonders aufwändigen Fällen ist somit unmöglich.

Zu berücksichtigen sind auch die Verlängerung des Lizenzzeitraumes und die damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund und auch im Interesse einer Gleichbehandlung mit dem Bereich Güterkraftverkehr ist die Gebührenobergrenze auf 700 Euro festzusetzen.

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -

Dem Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:

'cc) Die Spalte "Gebühr Euro" wird wie folgt gefasst:

"50 bis 280".'

Begründung:

Der Gebührenrahmen ist anzupassen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird die Gemeinschaftslizenz nunmehr für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt. Dies bedeutet eine Verdoppelung der Gültigkeitsdauer. Auch die nationale Erlaubnis wird nunmehr im Regelfall für zehn Jahre erteilt. Neben dem verursachten Verwaltungsaufwand - der Zeitraum für die zu prüfenden Unterlagen und damit deren Umfang bei der Verlängerung vergrößert sich - wird auch der wirtschaftliche Vorteil angemessen berücksichtigt.

Durch die Neuregelung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und des Zugangs zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und 1073/2009 und der damit verbundenen Anpassung der nationalen Regelungen wird insgesamt mit einem höheren Aufwand als bislang gerechnet, z.B. bei der - Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,

- Prüfung, ob der Verkehrsleiter den Betrieb tatsächlich und dauerhaft leitet, - Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen für Verkehrsleiter nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,

- Arbeit im Zusammenhang mit der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes und - Durchführung des neu eingeführten Risikoeinstufungsverfahrens gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

Der bisherige Gebührenrahmen wird um 60 vom Hundert erhöht und berücksichtigt den gestiegenen Verwaltungsaufwand. Die Gebührensteigerung ist vergleichbar mit dem Zuwachs, wie er in der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (BR-Drucksache 084/12 (PDF) ) zukünftig vorgesehen ist.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu -

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:

'3. Im Teil IV wird die Spalte "Gebühr Euro" wie folgt gefasst:

"40 bis 160".'

Begründung:

Die letzte Gebührenanpassung ist vor mehr als zehn Jahren erfolgt. Der zwischenzeitlich gestiegene Sachaufwand, der Zeitaufwand für die einzelnen Amtshandlungen, der höhere Vorteil für den Unternehmer durch die Verdoppelung der Laufzeit der Lizenzen sowie die unterdessen erfolgten allgemeinen Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Bei Beibehaltung des alten Gebührenrahmens kann eine Kostendeckung nicht mehr erreicht werden. Vor diesem Hintergrund und auch im Interesse einer Gleichbehandlung mit dem Bereich Güterkraftverkehr ist eine Erhöhung des Gebührenrahmens auf 40 Euro bis 160 Euro gerechtfertigt.