Der Deutsche Bundestag hat in seiner 147. Sitzung am 2. Dezember 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/7993 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation - Drucksache 17/7374 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.02.12
Erster Durchgang: Drucksache. 454/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird in § 1 Satz 1 vor dem Wort "Gesetz" das Wort "das" durch das Wort "dieses" ersetzt und vor dem Wort "Täuschung" wird das Wort "der" gestrichen.
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa werden im Teilsatz vor Buchstabe a vor dem Wort "Abweichungen" die Wörter "nicht zulässige" eingefügt.
- bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.""
- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird Dreifachbuchstabe bbb wie folgt gefasst:
"bbb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse" die Wörter ", insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen," eingefügt und die Wörter "oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind," werden gestrichen."
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
- 1. soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
- 2. im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht herausgegeben werden." "
- cc) In Buchstabe c wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
- dd) In Buchstabe d wird der Änderungsbefehl wie folgt gefasst:
"d) Folgender Satz wird angefügt:"
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird Dreifachbuchstabe bbb wie folgt gefasst:
- d) In Nummer 6 wird § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist."
- e) In Nummer 8 wird § 7 Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefasst:
"Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können."
2. In Artikel 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Tatsachen" die Wörter ",im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004," eingefügt.