Antrag des Landes Brandenburg
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 38 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 45 Absatz 11a Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3, Absatz 11b - neu -, Absatz 16a - neu -, Absatz 16b - neu -) In Artikel 1 ist Nummer 9 wie folgt zu ändern:

b) Folgender Buchstabe b ist anzufügen:

"b) Nach Absatz 16 werden folgende Absätze 16a und 16b eingefügt:

(16a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind.

(16b) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a dürfen Jungsauen und Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung und die Voraussetzungen des § 45 Absatz 11b Satz 2 Nummer 2 erfüllt sind." "

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 9 ist der einleitende Änderungsbefehl wie folgt zu fassen:

" § 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 11a und 11b eingefügt:

"

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb:

Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall.

Da eine lange Übergangsfrist vor allem aufgrund des hohen Umstellungsaufwandes im Abferkelbereich notwendig ist, wird vor dem Hintergrund des deutlich geringeren Umstellungsaufwandes im Deckbereich in Verbindung mit der dort vorhandenen Einschränkung der Tiere eine gleiche Übergangsfrist für beide Bereiche als nicht verhältnismäßig angesehen.

Es wird deshalb eine deutlich kürzere Übergangsfrist für die Kastenstandhaltung im Deckzentrum beantragt, während die Übergangsfrist im Abferkelbereich von diesem Antrag unberührt bleibt.

Zudem wird folgende erforderliche Korrektur der Grunddrucksache vorgenommen, damit auch Betriebe mit weniger als 10 Sauen, die die Tiere im Einklang mit dem geltenden Recht nicht in der Gruppe halten, von der Übergangsregelung erfasst sind:

Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird die Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich neu geregelt. In § 45 Absatz 11a sind Übergangsregelungen vorgesehen, die jedoch nur greifen, wenn die Betriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden (§ 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 1).

Diese Anforderung lässt außer Acht, dass gemäß § 30 Absatz 2 Satz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, in Betrieben mit weniger als zehn Sauen, diese auch einzeln gehalten werden dürfen. Solche Betriebe wären somit von der Übergangsregelung nicht erfasst.

Der vorliegende Antrag beinhaltet daher auch, dass in Betrieben mit weniger als zehn Sauen die Übergangsregelung auch dann greift, wenn die Tiere nicht in der Gruppe, aber gemäß § 30 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung so gehalten werden, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

Zudem wird in § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a die Angabe "Nummer 3" gestrichen, damit im Falle der Annahme von Ziffer 8 der Empfehlungsdrucksache 587/1/19 das vorzulegende Betriebs- und Umbaukonzept auch der neuen Anforderung des § 24 Absatz 4 Satz 2 entsprechen muss.

Zu Buchstabe b:

Das BMEL hat zum Ausdruck gebracht, dass Ziffer 14 der Empfehlungsdrucksache 587/1/19 (zur Abschaffung der Ausnahmeregelungen für Betriebe mit weniger als zehn Sauen) aufgrund des Fehlens von Übergangszeiten ein Verkündigungshindernis für die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung darstelle.

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung soll die lang erwartete und dringend notwendige Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Schweinehaltung bringen.

Um dem möglichen Verkündungshindernis entgegenzuwirken, wird eine Übergangsfrist von acht Jahren für die Abschaffung der Ausnahmeregelungen für Betriebe mit weniger als zehn Sauen beantragt.