Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/12397 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften - Drucksachen 18/11239, 18/11938 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 09.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 061/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
,1a. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird am Ende das Wort "die" gestrichen.
- b) In Nummer 1 wird den Buchstaben a bis c das Wort "die" vorangestellt.
- c) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Mitglied" das Wort "die" eingefügt.
- d) In Nummer 3 werden vor dem Wort "einzeln" die Wörter "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie" eingefügt.
- e) In Nummer 4 wird vor dem Wort "innerhalb" das Wort "die" eingefügt.
- f) In Nummer 5 wird vor dem Wort "wiederholt" das Wort "die" eingefügt.`
- b) Nummer 16 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 2] erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
- 2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung." `
- c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
,21a. § 44a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
- 1. wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder
- 2. wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, einschließlich der Gründe hierfür, ergibt."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre." `
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- d) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
,23. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1.3.5, 1.3.7, 1.3.8" durch die Angabe "1.3.5 bis 1.3.8" ersetzt.
- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
- a) § 31 Absatz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
- b) § 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,".
- cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,".
- b) In Absatz 4 werden nach der Angabe "Absatzes 3" die Wörter "Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10" eingefügt.`
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- e) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
,28. § 58 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Besitzt eine Person am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 2] ein Geschoss, das nicht dem bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 2] geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn
- 1. sie bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 2 folgenden Monats] einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
- 2. ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird."
- b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer eine am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 2] unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 2 folgenden Monats] der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft." `
- a) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a werden in § 13 Absatz 1 Satz 5 nach den Wörtern "die keine Behältnisse" die Wörter "oder Räume" eingefügt.
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
,Artikel 4
Änderung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
Das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von
- 1. Waffen,
- 2. Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 3. Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 4. Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 5. Ausnahmen,
- 6. Anordnungen,
- 7. Sicherstellungen oder
- 8. Verboten zu Personen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis:
der Antrag auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Benennung nach § 10 Absatz 2 Satz 3, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 23 wird das Wort "sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Die folgenden Nummern 25 und 26 werden angefügt:
- "25. Stellung eines Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie
- 26. nicht mehr anfechtbare Versagung eines Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, sofern die Versagung erfolgt auf Grund
- a) von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
- b) von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes."
4. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird im Satzteil vor Buchstabe a das Wort "Erlaubnisse" durch die Wörter "Anträge, Erlaubnisse, Versagungen" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. den Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,".
- b) In Nummer 5 werden das Semikolon sowie die Wörter "Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend" gestrichen.
- c) In Nummer 6 werden das Semikolon sowie die Wörter "Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend," gestrichen.
6. § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt."
7. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
- "10. im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich nach Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung einer Waffenbehörde bei Versagung der Erlaubnis,
- 11. im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von fünf Jahren." `
4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Artikel 4 Nummer 1 bis 4 und 7 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."