Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11770 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) - Drucksache 18/11285 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 804/16 (PDF)
1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nicht der Straßenbaulastträger, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Flächen sind" die Wörter "von der nach Landesrecht zuständigen Behörde" eingefügt und wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- c) In Absatz 4 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Auswahlkriterien" durch das Wort "Eignungskriterien" ersetzt.
- d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien."
- e) In Absatz 6 Satz 4 wird nach dem Wort "allen" das Wort "teilnehmenden" eingefügt.
- f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) § 8 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, 2a, 3, 7a und 8 des Bundesfernstraßengesetzes gilt entsprechend."
2. Die Anlage Teil 3 wird wie folgt gefasst:
"Teil 3
Abweichungsmöglichkeit
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit ihr Zuständigkeitsbereich nicht mehr als 50 000 Einwohner umfasst, in ihren Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist und ein Interessenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein Carsharinganbieter einen Antrag stellt. Dies ist näher zu begründen."