Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)

A. Problem und Ziel

Die Überprüfungsmöglichkeit von bestimmten Personengruppen unter anderem des öffentlichen Dienstes und von Mandatsträgern auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst wird nach der aktuellen gesetzlichen Regelung zum 31. Dezember 2019 enden. Die die Regierung tragenden Parteien haben sich daher auf eine Verlängerung der Überprüfungsfrist verständigt.

Dem Zugang zu den Stasi-Unterlagen als Errungenschaft der Friedlichen Revolution 1989/1990 kommt wesentliche Bedeutung für die Aufarbeitung der SED-Diktatur zu. Das allgemeine Interesse am Zugang zu den Akten dauert an und zeigt sich an den weiterhin hohen Antragszahlen auf Akteneinsicht. Insbesondere hatte die zum 31. Dezember 2019 auslaufende Überprüfungsmöglichkeit große Bedeutung für den Aufbau demokratischer Strukturen in der Zeit nach der Deutschen Einheit und für die Herstellung des Vertrauens in die Integrität von Personen, die in politisch oder gesellschaftlich herausgehobener Position tätig sind. Die praktischen Erfahrungen zeigen dabei, dass aktuell das gesellschaftliche Bedürfnis an der Überprüfung bestimmter Personengruppen ungebrochen fortbesteht und auch künftig andauern wird. So werden Überprüfungsanträge weiter in wesentlichem Umfang gestellt und führen nach wie vor zu Mitteilungen über eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst. Ebenso setzt sich der politische und gesellschaftliche Diskurs fort, insbesondere anlässlich des bevorstehenden 30-jährigen Jubiläums des Mauerfalls und der Wiedervereinigung. Um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in öffentliche Institutionen und in Personen, die herausgehobene politische und gesellschaftliche Positionen wahrnehmen, zu stärken, ist angesichts der Bedeutung für die Aufarbeitung des SED-Unrechts Transparenz weiter erforderlich.

B. Lösung

Die zum 31. Dezember 2019 auslaufende Regelung zur Überprüfung von bestimmten Personengruppen, die in politisch oder gesellschaftlich herausgehobener Position tätig sind, auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Jenseits des Erfüllungsaufwands entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben des Bundes und der Länder.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Verlängerung der Überprüfungsmöglichkeit wird der Erfüllungsaufwand, der durch die bereits bisher bestehende Überprüfungsmöglichkeit begründet wurde, in nicht genauer quantifizierbarem Umfang für Bund, Länder und Kommunen weiter fortbestehen, sich jedoch sukzessive angesichts des Zeitablaufs und der damit rückläufigen Anzahl an Personen, die tatsächlich unter den überprüfbaren Personenkreis fallen, in nicht genauer bezifferbarem Umfang reduzieren.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten, insbesondere zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. Mai 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ministerpräsidenten

Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.06.19

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Bedarf nach einer Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) ergibt sich aus dem Ablauf gesetzlicher Überprüfungsfristen und der in der Praxis fortbestehenden Bedeutung der Überprüfungsmöglichkeit für die Aufarbeitung der SED-Diktatur.

Die Überprüfungsmöglichkeit von bestimmten Personengruppen unter anderem des öffentlichen Dienstes und von Mandatsträgern auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst wird nach der aktuellen gesetzlichen Regelung zum 31. Dezember 2019 enden.

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz sieht derzeit eine Verwendung der Stasi-Unterlagen zur Überprüfung von bestimmten Personengruppen, die in politisch oder gesellschaftlich herausgehobener Position tätig sind, auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vor. Diese Überprüfungsmöglichkeit gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG wird nach der gesetzlichen Regelung in § 20 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 StUG zum 31. Dezember 2019 enden.

Dem Zugang zu den Stasi-Unterlagen als Errungenschaft der Friedlichen Revolution 1989/1990 kommt wesentliche Bedeutung für die Aufarbeitung der SED-Diktatur zu. Das allgemeine Interesse am Zugang zu den Akten dauert an und zeigt sich an der weiterhin hohen Anzahl an Anträgen auf Akteneinsicht. Ebenso ist das öffentliche Interesse an der Tätigkeit des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) und dem Stasi-Unterlagen-Archiv ungebrochen und Gegenstand des politischen Diskurses (vgl. den Beschluss des Deutschen Bundestags "Die Aufarbeitung der SED-Diktatur konsequent fortführen", Bundestagsdrucksache 18/8705).

Für die Aufarbeitung der SED-Diktatur ist dabei die zum 31. Dezember 2019 auslaufende Überprüfungsmöglichkeit ein wesentlicher Bestandteil. Sie ist ein wichtiges Mittel, um Transparenz über eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit von Personen in politisch oder gesellschaftlich herausgehobener Position herzustellen und damit Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger insbesondere in öffentliche Institutionen zu schaffen. Dass ihr noch immer gesellschaftlich große Bedeutung zugemessen wird, belegt auch die Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze, Bundesratsdrucksache 743/17. Vor dem Hintergrund, dass bis heute zahlreiche Menschen an den Folgen von Repressionen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR leiden, wird in dem Beschluss des Bundesrates ein Bedürfnis für eine dauerhafte Überprüfungsmöglichkeit konstatiert.

Die die Regierung tragenden Parteien haben sich hinsichtlich des Ablaufs der Überprüfungsfrist zum 31. Dezember 2019 verständigt, die Überprüfungsmöglichkeit auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst im öffentlichen Dienst bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die zum 31. Dezember 2019 auslaufende Regelung zur Überprüfung der in den § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG genannten Personen, die in politisch oder gesellschaftlich herausgehobener Position tätig sind, auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

III. Alternativen

Keine. Ohne die Verlängerung der Frist für die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst ist eine Überprüfung des in § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG genannten Personenkreises nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr möglich.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, das entsprechend den Vorgaben in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 912) und Artikel 1 der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 1239) geschaffen wurde, folgt aus der Natur der Sache als ungeschriebener Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Eine Regelung über den Zugang zu Archivgut, das das Ministerium für Staatssicherheit als zentral organisierte Geheimpolizei in der Deutschen Demokratischen Republik angelegt hat und das auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, kann nur durch den Bund vorgenommen werden.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Fristen der bestehenden Überprüfungsregelungen in den § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG werden verlängert. Daraus ergibt sich keine Rechts-und Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung der sechs Prinzipien und 38 Bereiche der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie erstellt und ist mit diesen vereinbar. Durch die Verlängerung der Fristen der bestehenden Überprüfungsregelungen wird die Aufarbeitung des SED-Unrechts weiter gestärkt und damit insbesondere das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in öffentliche Institutionen und einen funktionierenden Rechtsstaat.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen durch die Verlängerung der Überprüfungsmöglichkeit über den Erfüllungsaufwand hinaus keine zusätzlichen Haushaltsausgaben des Bundes, der Länder und der Kommunen.

4. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Durch die Verlängerung der Überprüfungsmöglichkeit wird der Erfüllungsaufwand, der durch die bereits bisher bestehende Überprüfungsmöglichkeit begründet wurde, im Rahmen allgemeiner Schwankungen, die sich aus nicht genauer zu prognostizierenden Antragszahlen ergeben, entsprechend dem bisher begründeten Umfang zunächst fortbestehen und ist nicht genauer bezifferbar. Der Kreis der tatsächlich überprüfbaren Personen wird sich jedoch etwa infolge Renteneintritts sukzessive verkleinern; angesichts des Zeitablaufs und der damit rückläufigen Anzahl an Personen, die tatsächlich unter den überprüfbaren Personenkreis fallen, wird sich der Erfüllungsaufwand damit voraussichtlich in nicht genauer bezifferbarem Umfang reduzieren. Mehrkosten sind durch die Verlängerung der bestehenden Regelung unter Berücksichtigung des Personenkreises, auf den die Regelung anwendbar bleibt, und auf Grundlage der Entwicklung der Fallzahlen der letzten Jahre nicht zu erwarten. Sofern sie von Faktoren wie Amts- und Wahlperioden oder sportlichen Großereignissen, wie Olympischen Spielen, abhängen, unterliegen sie in ihrer Höhe jedoch Schwankungen. Die Anzahl der Überprüfungen, die auf Grundlage der bislang geltenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 6 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG erfasst wurden, betrug 1 481 Überprüfungen im Jahr 2016, 806 Überprüfungen im Jahr 2017 und 798 Überprüfungen im Jahr 2018.

Über bisher bestehende Informationspflichten hinaus werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten wie zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische oder demographische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs erfolgt eine erneute Befristung der Überprüfungsmöglichkeiten bis 31. Dezember 2030.

Eine gesonderte Evaluierung ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes)

Zu Nummer 1

Durch die Änderung wird die Überprüfungsmöglichkeit für die in § 20 Absatz 1 Nummer 6 StUG genannten Personen bis 31. Dezember 2030 nochmals verlängert.

Die zum 31. Dezember 2019 auslaufende Überprüfungsmöglichkeit war insbesondere anfangs wesentlich für den Aufbau demokratischer Strukturen in der Zeit nach der Deutschen Einheit. Es hat sich aber auch seit der letzten Änderung dieser Überprüfungsregelungen durch das Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetztes vom 22. Dezember 2011 in praktischer Hinsicht gezeigt, dass diese Regelung noch immer für die Aufarbeitung des SED-Unrechts weiter erforderlich und angemessen ist. Sie besitzen maßgebliche Bedeutung, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in öffentliche Institutionen und die Integrität von Personen, die herausgehobene politische und gesellschaftliche Positionen wahrnehmen, zu schaffen und zu erhalten. Maßgeblich sind insoweit das Schaffen von Transparenz und das Offenlegen einer früheren hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst, mithin der heutige Umgang mit einer früheren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und deren Aufarbeitung. Das StUG regelt dabei ausschließlich die Auskunftserteilung. Weitere Folgen, insbesondere inwieweit sich in dienst- oder arbeitsrechtlicher Hinsicht Auswirkungen ergeben, bleiben einer Prüfung des konkreten Einzelfalls vorbehalten.

Es werden Überprüfungsanträge weiter in wesentlichem Umfang gestellt und führen nach wie vor zu Mitteilungen über eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst. In den vergangenen fünf Jahren seit dem Jahr 2014 wurden auf Grundlage des § 20 Absatz 1 Nummer 6 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG jährlich zwischen 798 und 2 916 Anträge gestellt. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Überprüfung aufgrund von Ersuchen zu Mitgliedern der Parlamente und der kommunalen Vertretungen. Es zeigt sich anhand der Antragszahlen, dass die Schaffung von Transparenz ein Anliegen dieser Gremien ist. So finden im Jahr 2019 zahlreiche Kommunalwahlen und die Landtagswahlen unter anderem in Brandenburg, Sachsen und Thüringen statt. Nach bisherigen Erfahrungen bestand dabei ein wesentliches Bedürfnis an den Überprüfungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Transparenz. Auch künftig ist zu erwarten, dass dieses Anliegen andauert.

Angesichts dessen, dass für Personen, die zum 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Überprüfung nicht erfolgt, hat die Überprüfung etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes nachgelassen, so insbesondere für Dienstanfänger. Nachdem gerade leitende Funktionen üblicherweise erst im späteren Verlauf der beruflichen Laufbahn ausgeübt werden, ist für die Überprüfung von Personen in herausgehobenen Positionen gleichwohl ein maßgeblicher tatsächlicher Anwendungsbereich noch immer gegeben.

Ebenso zeigt sich auch anlässlich des bevorstehenden 30-jährigen Jubiläums des Mauerfalls und der Wiedervereinigung, dass der politische und gesellschaftliche Diskurs fortbesteht. Wie gleichzeitig die Erfahrungen zu den Rehabilitierungsgesetzen zeigen, sind zahlreiche Menschen bis heute noch von den langfristigen Folgen von Repressionen des Staatssicherheitsdienstes betroffen.

Unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen, aber auch des weiteren Zeitablaufs überwiegt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Bedürfnis nach Transparenz zur Förderung des Vertrauens in öffentliche Institutionen noch immer, so dass eine erneute befristete Verlängerung der Überprüfungsmöglichkeit veranlasst ist.

Zu Nummer 2

Durch die Änderung wird die für die Überprüfungsmöglichkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG vorgesehene Befristung an die ebenfalls geänderte Befristung der Überprüfungsmöglichkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 StUG angepasst. Während § 20 Absatz 1 Nummer 6 StUG die Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung von Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, regelt, trifft § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG eine entsprechende Regelung für die Verwendung von Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten. Durch die Änderung wird ein Gleichlauf der Befristung für die beiden entsprechenden Überprüfungstatbestände erreicht. Die Begründung zu Nummer 1 gilt entsprechend.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Nach der bisher bestehenden gesetzlichen Regelung endet die Überprüfungsmöglichkeit von bestimmten Personengruppen auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst zum 31. Dezember 2019.

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, so dass die Überprüfungsregelung bis 31. Dezember 2030 verlängert wird.