Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 317905 - vom 20. Oktober 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. September 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf Artikel 150 und 151 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf den am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und das dazugehörige Protokoll Nr. 9 über den öffentlichrechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten1,
- - unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, in dem das Recht der Staaten bekräftigt wird eine Politik für den Schutz und die Förderung des Pluralismus zu betreiben,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)2,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)3,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)4,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)5,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit6,
- - unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)7,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission: "Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik" (KOM (2006) 0035),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007 "Ein europäisches Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld" (KOM (2007) 0833),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juli 1995 zum Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union"8,
- - unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (SEK(2007)0032),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien9,
- - unter Hinweis auf die von ihm in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel "Die Lage der Gemeinschaftsmedien in der Europäischen Union",
- - unter Hinweis auf die Europarat-Empfehlung CM/Rec(2007)2 des Ausschusses der Minister für die Mitgliedstaaten betreffend Medienpluralismus und die Vielfalt von Medieninhalten,
- - unter Hinweis auf die Europarat-Erklärung (Decl-31.01.2007E) des Ausschusses der Minister zum Schutz der Rolle der Medien in der Demokratie im Zusammenhang mit der Medienkonzentration,
- - unter Hinweis auf die von dem Sonderberichterstatter zu Medien- und Informationsfreiheit der Vereinten Nationen, dem Vertreter für Medienfreiheit der OSZE, dem Sonderberichterstatter für die Ausdrucksfreiheit der OAS und dem Sonderberichterstatter für die Ausdrucksfreiheit und den Zugang zu Informationen der ACHPR(African Commission on Human Rights and Peoples" Rights) verfassten Gemeinsamen Erklärung zur Vielfalt im Rundfunk, die am 12. Dezember 2007 angenommen wurde,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0263/2008),
A. in der Erwägung, dass gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien (nachstehend "Bürgermedien" genannt) nichtkommerzielle Organisationen sind, die gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die sie bedienen wollen, verantwortlich sind,
B. in der Erwägung, dass "nichtkommerziell" bedeutet, dass es das vorrangige Ziel solcher Medien ist, sich Aktivitäten zu widmen, die für die Allgemeinheit und/oder Einzelne von Interesse sind, ohne damit einen kommerziellen oder finanziellen Gewinn zu erzielen,
C. in der Erwägung, dass "gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern verantwortlich sein" bedeutet, dass die Bürgermedien über ihre Aktionen und Entscheidungen informieren müssen, sie rechtfertigen müssen und bei möglichem Fehlverhalten sanktioniert werden müssen,
D. in der Erwägung, dass in Bezug auf Verbreitung und Tätigkeit der Bürgermedien in den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen, wobei diese Medien in den Mitgliedstaaten am stärksten präsent sind, in denen sie eindeutig rechtlich anerkannt werden und ein Bewusstsein für ihren Mehrwert besteht,
E. in der Erwägung, dass die Bürgermedien den jeweiligen Interessengruppen zur Beteiligung an der Schaffung von Inhalten offen stehen und so statt eines rein passiven Konsums der Medien eine freiwillige aktive Beteiligung an der Schaffung von Medieninhalten fördern sollten,
F. in der Erwägung, dass Bürgermedien sehr oft keine gesellschaftlichen Mehrheiten vertreten, sondern eine Vielfalt von einzelnen kleineren Zielgruppen bedienen, die von den anderen Medien übersehen werden und die in vielen Fällen lokal oder regional verhaftet sind,
G. in der Erwägung, dass Bürgermedien eine umfassende, wenn auch weitestgehend nicht wahrgenommene Rolle in der Medienlandschaft, insbesondere für lokale Inhalte, spielen und zu innovativen, kreativen und vielfältigen Inhalten beitragen,
H. in der Erwägung, dass Bürgermedien ein klar definiertes Mandat vorweisen müssen, das sich auch in den von ihnen geschaffenen Inhalten widerspiegeln muss, wie beispielsweise die Erzielung eines sozialen Zugewinns,
I. in der Erwägung, dass eine der Hauptschwächen der Bürgermedien in der Europäischen Union darin besteht, dass sie in vielen nationalen Rechtssystemen nicht anerkannt werden, und darüber hinaus die Bürgermedien bisher in keinem der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigt werden,
J. in der Erwägung, dass die Einführung eines Verhaltenskodexes - zusätzlich zur rechtlichen Anerkennung - die Stellung, die Handlungsweise und die Rolle des Sektors abklären und damit zu dessen Sicherheit beitragen, dessen Unabhängigkeit gewährleisten und Fehlverhalten vorbeugen würde,
K. in der Erwägung, dass das Internet die Bürgermedien in ein neues Zeitalter mit neuen Möglichkeiten und Herausforderungen katapultiert hat und die Kosten für die Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragung eine schwere Bürde für die Bürgermedien sind,
L. in der Erwägung, dass das Jahr 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs ausgerufen worden ist, womit den Medien in der Europäischen Union eine besondere Rolle als vortreffliches Instrument zur Meinungsäußerung und Information für kleinere kulturelle Gruppen in der Gesellschaft als Ganzes zukommt und sie zur Fortsetzung des interkulturellen Dialogs auch über das Jahr 2008 hinaus beitragen können,
M. in der Erwägung, dass Bürgermedien ein wichtiges Instrument sind, Bürgerinnen und Bürgern Einfluss zu verleihen und sie aktiv in die Bürgergesellschaft einzubeziehen; in der Erwägung, dass sie als Ausdrucksmittel der (Meinungs-)Vielfalt die gesellschaftliche Diskussion bereichern, sowie in der Erwägung, dass die Medienkonzentration eine Bedrohung der eingehende Medienberichterstattung über Themen von lokalem Interesse für alle Interessengruppen darstellt,
- 1. betont, dass die Bürgermedien ein wirksames Mittel sind, die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie die soziale Integration und die lokale Identität zu fördern, was auch die Diversität dieses Sektors erklärt;
- 2. weist darauf hin, dass Bürgermedien dazu beitragen, die Identität spezifischer Interessengruppen zu stärken, während sie gleichzeitig den Angehörigen dieser Gruppen die Gelegenheit bieten, sich mit anderen Gesellschaftsgruppen auseinanderzusetzen und daher eine wichtige Rolle bei der Förderung von Toleranz und Pluralismus in der Gesellschaft spielen und zum Dialog zwischen den Kulturen beitragen
- 3. betont ferner, dass die Bürgermedien den interkulturellen Dialog fördern, indem sie zur Bildung der breiten Öffentlichkeit beitragen, negative Stereotypen bekämpfen und das Bild zurechtrücken, das die Massenmedien von gesellschaftlichen Gruppen vermitteln die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind, wie Flüchtlinge, Migranten, Roma und andere ethnische und religiöse Minderheiten; betont, dass Bürgermedien eines der Instrumente zur Erleichterung der Integration von Einwanderern sind und es auch benachteiligten Mitgliedern der Gesellschaft erlauben, sich aktiv zu beteiligen und an für sie wichtigen Diskussionen teilzunehmen;
- 4. weist darauf hin, dass die Bürgermedien eine wichtige Rolle bei Fortbildungsprogrammen spielen können, indem sie externe Organisationen, einschließlich Universitäten, und nicht fachlich geschulte Mitglieder der jeweiligen Bürgergruppen zusammenbringen und so als wertvolle Drehscheibe für den Austausch von beruflicher Erfahrung dienen können; weist darauf hin, dass die durch die Beteiligung an Bürgermedien erworbenen Fertigkeiten im Bereich der Computertechnik, des Webs und der Publizistik sinnvoll in anderen Bereichen eingesetzt werden können;
- 5. weist darauf hin, dass Bürgermedien wie ein Katalysator für die Kreativität auf lokaler Ebene wirken, indem sie Künstlern und kreativen Unternehmern eine öffentliche Plattform bieten, wo sie neue Ideen und Konzepte testen können;
- 6. vertritt die Auffassung, dass Bürgermedien zu dem erklärten Ziel beitragen, die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, weil sie unmittelbar in die Schaffung und Verbreitung von Inhalten einbezogen werden, und spricht sich für die Förderung von Schülerprogrammen aus, um die staatsbürgerliche Gesinnung bei den Jugendlichen zu fördern, ihre Medienkompetenz zu erweitern und ihre Fertigkeiten zu schulen, die einer weiteren Beteiligung an diesen Medien dienlich sein könnten
- 7. betont, dass die Bürgermedien zum Medienpluralismus beitragen helfen, indem sie zusätzliche Ausblicke auf die Fragen bieten, die im Mittelpunkt einer bestimmten Interessengruppe stehen;
- 8. weist vor dem Hintergrund des Rückzugs oder der Nichtexistenz von öffentlichen und kommerziellen Medien in bestimmten - vor allem abgelegenen - Gebieten sowie der Tendenz der kommerziellen Medien, immer weniger lokale Inhalte anzubieten, darauf hin dass Bürgermedien die einzige Quelle für lokale Nachrichten und Informationen und die einzige Stimme lokaler Gemeinden sein können;
- 9. begrüßt die Tatsache, dass die Bürgermedien bestehende öffentliche Dienste verstärkt ins Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger rücken und ihre Beteiligung an öffentlichen Debatten fördern können;
- 10. vertritt die Auffassung, dass Bürgermedien ein wirksames Instrument sein können, den Bürgerinnen und Bürgern die Union näher zu bringen, indem sie sich an ein ganz bestimmtes Publikum richten; empfiehlt den Mitgliedstaaten, aktiver mit den Bürgermedien zusammenzuarbeiten um in einen unmittelbareren Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern treten zu können;
- 11. weist darauf hin, dass eine hohe Qualität der Bürgermedien von entscheidender Bedeutung ist, damit sie ihr Potenzial ausschöpfen können, und hebt die Tatsache hervor dass es ohne angemessene Finanzmittel eine solche Qualität nicht geben kann; stellt fest, dass die finanzielle Ausstattung der Bürgermedien sehr unterschiedlich ist, im Allgemeinen aber eher dürftig ausfällt; räumt ein, dass zusätzliche Finanzmittel und die Umstellung auf digitale Formate es den Bürgermedien erlauben würden, ihr innovatives Profil zu schärfen sowie neue und unverzichtbare Dienste bereitzustellen, die einen Mehrwert zu dem derzeitigen analogen Angebot bedeuten würden;
- 12. stellt fest, dass den Bürgermedien die nötige Unterstützung fehlt, um größere Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Vertretung bei und ihrer Kontakte zu der Europäischen Union und den nationalen Entscheidungsträgern zu unternehmen zu können
- 13. betont die Notwendigkeit der politischen Unabhängigkeit der Bürgermedien;
- 14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze dieser Entschließung zu berücksichtigen und gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien als Medien zu definieren, die:
- a) nichtkommerziell und - sowohl von staatlicher als auch von lokaler Macht - unabhängig sind, sich hauptsächlich Aktivitäten widmen, die für die Allgemeinheit und die Bürgergesellschaft von Interesse sind, klar definierte Ziele verfolgen die immer auf einen sozialen Zugewinn ausgerichtet sind, und zum Dialog zwischen den Kulturen beitragen;
- b) gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, an die sie sich richten, verantwortlich sind was bedeutet, dass sie über ihre Aktionen und Entscheidungen informieren, sie rechtfertigen und bei möglichem Fehlverhalten dafür sanktioniert werden müssen so dass die Dienste immer im Sinne der jeweiligen Gemeinde erbracht werden und die Entstehung von Netzwerken vermieden wird, die "von oben" kontrolliert werden;
- c) den Mitgliedern der jeweiligen Interessengruppen zur Beteiligung an der Schaffung von Inhalten und auch an allen Aspekten der Betreibung und des Managements offen stehen, wobei allerdings die redaktionelle Arbeit Fachleuten auf diesem Gebiet vorbehalten bleiben muss;
- 15. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Bürgermedien als eigenständige Gruppe neben den kommerziellen und öffentlichen Medien rechtlich anzuerkennen, sofern dies noch nicht geschehen ist und es nicht zu Lasten der traditionellen Medien geht;
- 16. fordert die Kommission auf, bei der Festlegung von Indikatoren für Medienpluralismus die Bürgermedien als alternative, basisorientierte Möglichkeit zur Steigerung des Medienpluralismus zu berücksichtigen;
- 17. ruft die Mitgliedstaaten zu größerer aktiver Unterstützung der Bürgermedien auf, um Medienpluralismus zu gewährleisten, unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu Lasten der öffentlichen Medien geht;
- 18. betont die Rolle, die die lokalen, regionalen und nationalen Behörden bei der Stützung und Förderung der Bürgermedien spielen können, indem sie die geeigneten Infrastrukturen zur Verfügung stellen und sie im Rahmen von Programmen unterstützen die den Austausch bewährter Vorgehensweisen fördern, wie z.B. das Gemeinschaftsprogramm "Regionen für wirtschaftlichen Wandel" (früher Interreg);
- 19. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bereitstellung von sowohl analogen als auch digitalen Radio- und Fernsehfrequenzen im Auge zu behalten, dass die Dienste der Bürgermedien nicht nach den Opportunitätskosten oder danach, ob die Kosten für die Frequenzzuweisung gerechtfertigt sind, beurteilt werden dürfen, sondern nach dem von ihnen erbrachten sozialen Zugewinn bewertet werden müssen;
- 20. räumt ein, dass einerseits die Bürgermedien nur zu einem kleinen Teil über das Wissen und die Erfahrung verfügen, wie sie in den Genuss einer Unterstützung von Seiten der Europäischen Union kommen können, andererseits aber die Mittelverwalter sich des Potenzials der Bürgermedien nicht bewusst sind;
- 21. stellt fest, dass die Bürgermedien mehr Gebrauch von den Finanzierungsmöglichkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen bestimmter Programme, wie Regionalentwicklungsfonds und Europäischer Sozialfonds - sofern sie den Zielen dieser Medien dienlich sind - , sowie von den Möglichkeiten für die Aus- und Weiterbildung von Journalisten gemäß dem Programm für lebenslanges Lernen und anderen Programmen machen könnten; drängt jedoch darauf, dass die Finanzmittel hauptsächlich aus nationalen, lokalen und/oder sonstigen Quellen fließen müssen;
- 22. ermutigt die Bürgermedien, eine europäische Internet-Plattform einzurichten, über die für sie nützliche und relevante Informationen verbreitet werden können, um die Vernetzung und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu erleichtern;
- 23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109.
- 2 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
- 3 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
- 4 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
- 5 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
- 6 ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.
- 7 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
- 8 ABl. C 249 vom 25.9.1995, S. 219.
- 9 ABl C 104 E vom 30.4.2004, S. 1026.