Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017

A

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 2 Absatz 4 Satz 2 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

Begründung:

Eine Auswertung der Telematik-Daten von Lastkraftwagen (LKW) hat gezeigt, dass es neben Ineffizienzen im Betrieb (z.B. Leerfahrten) insbesondere auch Ineffizienzen in der Nutzung (z.B. Standzeiten aufgrund vorgeschriebener Lenk- und Ruhezeiten) gibt. So wurde festgestellt, dass die Standzeiten im Durchschnitt etwa 45 Prozent der täglich verfügbaren Zeit betragen.

Die Nutzung der LKW könnte mittels Kurzzeitmiete (Mietdauer nicht mehr als 24 Stunden) zwischen den Mietparteien signifikant gesteigert werden. Die gegenseitige Nutzung bietet hohe Flexibilität und lässt Spitzen in der jeweiligen Auftragslage kurzfristig abfangen und ermöglicht zusätzlichen Umsatz für beide Mietparteien.

Derzeit regelt die Fahrpersonalverordnung (FPersV) in § 2 Absatz 4 Satz 1, dass der Unternehmer, der ein nachweispflichtiges Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte die Übertragung und Sicherung der eigenen Daten aus dem Fahrzeugspeicher sicherzustellen hat. Nur in begründeten Ausnahmefällen (in der Regel unvorhergesehene Anmietungen) ist auch die Datenaufzeichnung auf eine andere Unternehmenskarte (in der Regel die Unternehmenskarte des Vermieters) möglich. Diesen begründeten Ausnahmefall erfüllt eine geplante Vermietung von nicht mehr als 24 Stunden derzeit nicht; so dass es nicht zulässig wäre, auf eine andere Unternehmenskarte zu fahren.

Üblicherweise verbleiben Unternehmenskarten am Standort des Unternehmens (Betriebshof). LKW zur Kurzzeit-Mietübergabe sind in der Regel vom Betriebshof weit entfernt und Unternehmenskarten nicht greifbar. Bei Kurzzeitmieten soll eine Übergabe der Fahrzeuge jedoch jederzeit möglich sein, ohne dass die LKW-Fahrer die eigentlich benötigten Unternehmenskarten mitführen.

Mit der vorgesehenen Erweiterung der Ausnahmemöglichkeit um die Kurzzeitmiete soll ein rechtssicherer und praktikabler Lösungsweg aufgezeigt werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 18 Absatz 1 Nummer 4 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

"aa1 § 18 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen."

Begründung:

Die Anknüpfung an die Gewichtsgrenzen für Pakete in § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Universaldienstleistungsverordnung" title="Schlagwortsuche">Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 ist für die Befreiung von Vorschriften der Sozialvorschriften im Straßenverkehr gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4 der Fahrpersonalverordnung im nationalen Recht nicht mehr zeitgemäß. Die Kontrolle der Arbeitsbedingungen durch die Aufsichtsbehörden im Arbeitsschutz wird durch die Regelung unangemessen erschwert.

Viele große Paketdienste transportieren mittlerweile Pakete bis zu einem Gewicht von 31,5 kg. Die für die ursprünglich unter staatlicher Kontrolle stehenden Universaldienstleistungen gedachten Ausnahmen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr für die Zustellung von Paketen bis 20 kg sind schon deswegen nicht mehr sachgerecht. Bei Überschreiten der Gewichtsgrenze von 20 kg wird von Gerichten ein Nachwiegen der diesbezüglichen Pakete für die Feststellung der Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr verlangt, was zu einem unangemessenen Aufwand bei den Arbeitsschutzbehörden der Länder führt.

Mit der verfolgten Streichung erfolgt eine Angleichung an die Rechtslage in anderen europäischen Ländern, die von der Möglichkeit einer Ausnahme von den europäischen Sozialvorschriften für die Zustellung von Paketen keinen Gebrauch gemacht haben (zum Beispiel Lenker/Innen-Ausnahmeverordnung von Österreich und die Chauffeurverordnung der Schweiz).

Die Änderung hat zur Folge, dass unter den Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung fallende Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens von Postdienstleistern verwendet werden, die Universaldienstleistungen gemäß § 1 Absatz 1 der PostUniversaldienstleistungsverordnung (Zustellung von Briefen bis 2000 g, Paketen bis 20 kg sowie Zeitungen/ Zeitschriften) zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen vornehmen, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, nicht mehr von der Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten befreit sind. Sie werden anderen Verkehrsteilnehmern des gewerblichen Güterverkehrs gleichgestellt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 20 Absatz 4 Satz 8 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 20 sind in § 20 Absatz 4 Satz 8 die Wörter "digitalisierte Kopie" durch die Wörter "Ausdruck einer digitalisierten Kopie" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Es soll nicht zulässig sein, die Bescheinigung ausschließlich in digitaler Form, z.B. nur durch Sichtbarmachen auf einem Anzeigegerät, zur Verfügung zu stellen (Beweismittel).

4. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 21 Absatz 1 Nummer 3 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind die Wörter "oder der Fahrtschreiber" zu streichen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung. Der Änderungsbefehl in der vorliegenden Fassung würde zu einer Doppelung der Wörter "oder der Fahrtschreiber" führen. Diese Wörter sind bereits in der Ahndungsnorm des § 21 Absatz 1 Nummer 3 vorhanden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - (§ 21 Absatz 1 Nummer 4 FPersV)

In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe bb1 einzufügen:

Begründung:

Redaktionelle Anpassung. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wurde das Wort Fahrzeugspeicher durch einen anderen Begriff ersetzt. Dem ist in der Bußgeldnorm Rechnung zu tragen.

B

6. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.