Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, zu der Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und zu den Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 121 Abs. 3 TKG und § 81 TKG a.F. und §§ 44 und 47 Abs. 1 PostG wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu B - Stellungnahme zum Kapitel Telekommunikation
- a) Der Bundesrat nimmt den Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis. Er weist darauf hin, dass einige der in den Berichten angesprochenen Themen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum TKG-Änderungsgesetz aufgegriffen werden und insofern eine Stellungnahme entfallen kann.
- b) Mit Sorge nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass fast zwei Jahre nach Verabschiedung des Telekommunikationsgesetzes immer noch nicht alle Verfahren der Marktdefinition, Marktanalyse sowie zur Auferlegung von Verpflichtungen (§§ 10 - 13 TKG) abgeschlossen sind. Um den Marktteilnehmern die benötigte Planungs- und Investitionssicherheit zu geben, bringt der Bundesrat seine Erwartung zum Ausdruck, dass die noch offenen Verfahren der Marktuntersuchung zeitnah abgeschlossen werden und die erforderlichen Regulierungsentscheidungen alsbald ergehen.
- c) Im Hinblick auf die Überarbeitung der EU-Richtlinien ist der Bundesrat ebenfalls der Auffassung, dass diese Verfahren im Sinne einer Verkürzung zu überprüfen sind. Der Bundesrat stützt gleichwohl die Aussage der Bundesnetzagentur, dass es im Hinblick auf die Globalisierung der TK-Märkte und auf die europaweite Aktivität von TK-Unternehmen geboten ist, weiterhin einen einheitlichen europäischen Wettbewerbsrahmen zu schaffen.
2. Zu C - Stellungnahme zum Kapitel Post
- a) Der Bundesrat begrüßt die Aussage der Bundesregierung, dass es keine Gründe dafür gibt, vom gegenwärtig gesetzlich festgelegten Enddatum für die Exklusivlizenz der Deutschen Post AG abzuweichen. Der Bundesrat geht daher davon aus, dass die Exklusivlizenz definitiv nicht mehr über den 31. Dezember 2007 verlängert wird.
- b) Im Gegensatz zur Bundesregierung tritt der Bundesrat weiterhin dafür ein, schnellstmöglich die vom Bundeskartellamt angeordnete Freigabe der Postkonsolidierung gesetzlich abzusichern und die Kataloge für den Wettbewerb freizugeben, und bekräftigt dazu seinen Beschluss vom 18. Februar 2005 (BR-Drs. 033/05(B) ).
- c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im europäischen Raum auf eine zeitnahe abschließende europäische Vorgabe zur Aufhebung von Exklusivlizenzen zu drängen.
- d) Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesnetzagentur begonnene Diskussion zur Weiterentwicklung des Universaldienstes - auch im Hinblick auf eine Anpassung an EU-Recht und die Einbeziehung von Verpflichtungen im Rahmen der Selbstverpflichtungserklärung der Deutschen Post AG - und erwartet dazu zeitnah einen Entwurf der Bundesregierung. In Anbetracht der Bedeutung des Universaldienstes im ländlichen Raum hält der Bundesrat eine frühzeitige breite Erörterung insbesondere mit den Ländern für zielführend.
- e) Im Hinblick auf eine von der Monopolkommission angemahnte effiziente Missbrauchsaufsicht bittet der Bundesrat die Bundesregierung, folgende Anregungen zu prüfen:
- - Einführung eines Antragsrechts Dritter - wie im TKG enthalten - für die Einleitung von Missbrauchsverfahren;
- - Stärkung der Befugnisse der Bundesnetzagentur im Rahmen des Missbrauchsverfahrens, wie bei der Anforderung von Unterlagen, verbunden mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten.
- f) Der Bundesrat hält an seiner Auffassung fest, dass aus der Mehrwertsteuerbefreiung der Deutschen Post AG im Bereich des Universaldienstes erhebliche Wettbewerbsverzerrungen resultieren, die mit der geplanten Anhebung des Mehrwertsteuersatzes von 16 auf 19 Prozent ab dem Jahr 2007 weiter verschärft werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die Steuerbefreiung zeitgleich mit der Aufhebung der Exklusivlizenz zu beenden.
- g) Im Rahmen der europäischen Diskussion in der Frage der Besteuerung von Postdienstleistungen bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für eine schnellstmögliche steuerliche Harmonisierung einzusetzen.
- h) Der Bundesrat sieht weiterhin einen Handlungsbedarf zur Änderung des Postgesetzes in folgenden Fällen:
- - Wegfall der Ausnahmeregelung von der Ex-Ante-Regulierung in § 19 Satz 2 PostG, um dadurch eine durchgängige Ex-Ante-Regulierung von Entgelten zu gewährleisten und mögliche Missbrauchspraktiken bei der Preisgestaltung des marktbeherrschenden Unternehmens wirkungsvoll zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 18. Februar 2005 (BR-Drs. 033/05(B) );
- - Aufnahme des im TKG vorgesehenen von der Bundesnetzagentur jährlich zu erstellenden Vorhabenplans auch für den Bereich Post.
Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Postgesetz schon aus formalen Gründen an das geänderte TKG anzupassen ist, und erwartet dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf.