Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 300 Satz 2 Nummer 3 -neuStGB)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 300 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist das Wort "oder" am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 ist der Punkt am Ende durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- c) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
"3. der Täter einen anderen Menschen durch die Tat in eine Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bringt."
Begründung:
Korruption im Gesundheitswesen kann nicht nur nachteilige finanzielle Auswirkungen für die Kostenträger nach sich ziehen. Insbesondere sind für die Betroffenen durch korruptes Verhalten bedingte Gesundheitsschäden gravierend. Eine Aufnahme dieses Tatbestandes als einen besonders schweren Fall unterstreicht dessen Bedeutung. Es ist zudem in der Außenwirkung schwer vermittelbar, dass eine körperliche Schädigung als Folge des Fehlverhaltens hinter den übrigen Tatbestandsmerkmalen zurückstehen soll.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 301 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c StGB), Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 197a Absatz 3 Satz 2 SGB V)
- a) In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 301 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c nach dem Wort "Pflegeversicherungsunternehmen" ein Komma und die Wörter "der gesetzliche Unfallversicherungsträger und der gesetzliche Rentenversicherungsträger" einzufügen.
- b) In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a sind in § 197a Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort "Kammern" ein Komma und die Wörter "der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung" einzufügen.
Begründung:
Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden. Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt sowohl Leistungen der ambulanten und stationären medizinischen Behandlung als auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt ebenfalls Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Fehlverhalten von Leistungserbringern in diesen Bereichen des Gesundheitswesens müssen auch durch diese Träger der Sozialversicherung zur Anzeige gebracht werden können.