Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. März 2007 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat ist mit der Bundesregierung der Auffassung, dass Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen der für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder als solche keine Tätigkeiten darstellen, die in Anhang 1 des Umweltschadensgesetzes (Katalog der beruflichen Tätigkeiten) genannt sind. Solche Tätigkeiten fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie erstens einen Schaden an Arten und natürlichen Lebensräumen oder die Gefahr eines solchen Schadens verursacht haben und zweitens dabei schuldhaft gehandelt worden ist.
Im Hinblick darauf, dass das Verschuldenserfordernis auch gleichzeitig eine entsprechende Pflichtverletzung voraussetzt, könnten damit nur pflichtwidrige Handlungen bei der Kampfmittelbeseitigung der Dienststellen zu einem Haftungsfall führen. Darüber hinaus ist auch nicht jede im Einzelfall verursachte Veränderung an Arten oder Lebensräumen schon ein Schaden, sondern es muss die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten sein. Durch die vom Bundestag beschlossene Ergänzung des neuen § 21a Abs. 5 BNatSchG um einen Katalog mit Regelbeispielen für das Nichtvorliegen eines Schadens ist verdeutlicht worden, dass die Erheblichkeitsschwelle voraussetzt, dass dauerhaft die Funktion geschützter Lebensräume oder der Erhalt von Populationen geschützter Arten beeinträchtigt wird.